TE Vwgh Beschluss 1991/9/26 91/09/0101

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.1991
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §33a;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, in der Beschwerdesache der Eva F in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 22. April 1991, Zl. UVS-5/2/1-1991, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit der Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen und nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 22. April 1991 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 27. Feber 1991, mit welchem gemäß § 28 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage) verhängt worden war, gemäß § 63 Abs. 3 AVG iVm § 24 VStG unter Berufung auf die diesbezüglich gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangels Vorliegens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Gemäß § 33a VwGG idF des BGBl. Nr. 330/1990, kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Beide von dieser Gesetzesstelle geforderten Tatbestandsvoraussetzungen liegen im Beschwerdefalle vor.

Der Begriff "Verwaltungsstrafsache" schließt nämlich auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen ein (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Feber 1985, Slg. N.F. Nr. 11.682/A). Die Zurückweisung einer Berufung wegen Unzulässigkeit ist eine derartige verfahrensrechtliche Entscheidung. Es handelt sich daher bei dem angefochtenen Bescheid um einen solchen, der in einer Verwaltungsstrafsache ergangen ist.

Einerseits liegt die verhängte Geldstrafe unter 10.000 S, anderseits ist einer Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung dann zuzuerkennen, wenn die Entscheidung der Sache nicht nur für den Beschwerdeführer von Wichtigkeit ist, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und wenn dieselbe durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nicht abschließend geklärt wurde. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts handeln.

Im Beschwerdefalle geht es um die Anwendung des § 63 Abs. 3 und des § 13a AVG. Zur Auslegung und Anwendung dieser Bestimmungen liegen zahlreiche Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vor. Von einer erneuten höchstgerichtlichen Entscheidung ist eine weitere Klärung oder Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Rechtsfrage nicht zu erwarten, weshalb ihre grundsätzliche Bedeutung zu verneinen ist.

Aus den dargelegten Gründen war gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090101.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten