Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des Landesarbeitsamtes Wien gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. Oktober 1990, Zl. MA 62-III/517/90/Str, betreffend Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Ing. Wilfried H), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Auf Grund von Anzeigen des Arbeitsamtes Bau-Holz vom 18. Februar 1988 und vom 14. März 1988 legte das Magistratische Bezirksamt für den 22. Bezirk der mitbeteiligten Partei im Ladungsbescheid vom 20. September 1988 zur Last, sie habe es als zur Vertretung nach außen Berufene der V & H GesmbH & Co KG zu verantworten, daß diese
1. am 2. Februar 1988 in Wien 22, X-straße 34, vier namentlich aufgezählte polnische Staatsangehörige und
2. am 26. Februar 1988 in Wien 20, Y-platz, fünf namentlich genannte ausländische Staatsbürger
beschäftigt habe, für die (ad 1 und ad 2) weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Als Rechtsgrundlage der Verwaltungsübertretung wurde § 28 Abs. 1 lit. a und § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idgF (AuslBG) angegeben. Bereits zuvor hatte die Behörde erster Instanz mit Verfügung vom 24. März 1988 die mitbeteiligte Partei aufgefordert, sich zu der unter Punkt 1 zur Last gelegten Tat zu rechtfertigen. Die Umschreibung der Tat erfolgte wie im oben zitierten Ladungsbescheid.
Nachdem die mitbeteiligte Partei keine Rechtfertigung abgegeben hatte, wurde sie ohne weiteres Ermittlungsverfahren mit Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vom 3. April 1990 schuldig erkannt, sie habe es als zur Vertretung nach außen Berufene und zwar als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma V & H GesmbH zu verantworten, daß von dieser Gesellschaft 1.) am 2. Februar 1988 in Wien 22, X-straße 34, die polnischen Staatsangehörigen (es folgt eine namentliche Aufzählung von vier Polen) als BAUARBEITER, 2.) am 26. Februar 1988 in Wien 20, Y-platz (insgesamt fünf) namentlich aufgezählte ausländische Staatsbürger beschäftigt worden seien, für die (ad 1 und ad 2) weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Die mitbeteiligte Partei habe hiedurch § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG und § 9 VStG verletzt. Über sie wurden folgende Strafen verhängt:
Zu 1.): S 20.000,-- und zu 2.) S 25.000,--, zusammen S 45.000,-- (Ersatzarreststrafe: eine Woche).
Auf Grund der (uneingeschränkten) Berufung der mitbeteiligten Partei hob die belangte Behörde mit ihrem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Oktober 1990 das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz "zu Punkt 1 und 2" auf und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. c VStG ein. Sie begründete dies zu Punkt 1 (des erstinstanzlichen Bescheides) im wesentlichen damit, innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist seien der mitbeteiligten Partei in den beiden Verfolgungshandlungen (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24. März 1988; Ladungsbescheid vom 30. September 1988) nicht sämtliche Tatbestandselemente angelastet worden, weshalb die Verjährung nicht unterbrochen worden sei. Erstmals sei der mitbeteiligten Partei im Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vom 3. April 1990 zur Last gelegt worden, die vier polnischen Staatsangehörigen als Bauarbeiter beschäftigt zu haben. Zu Punkt 2 (des erstinstanzlichen Bescheides) führte die belangte Behörde in der Begründung aus, nach § 44a lit. a VStG habe der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung laute, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Daraus ergebe sich, daß die Tat mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen und zu konkretisieren sei, wozu auch die genaue Bezeichnung der von den Ausländern ausgeübten Tätigkeiten gehöre. Eine derartige Umschreibung sei nicht vorgenommen worden. Da eine solche konkrete Beschäftigung der Ausländer der mitbeteiligten Partei innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgehalten worden sei, sei es der belangten Behörde verwehrt, den Spruch entsprechend zu ergänzen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf § 28a AuslBG (eingefügt durch Art. I Z. 45 der Novelle, BGBl. Nr. 450/1990; in Kraft ab 1. Oktober 1990) gestützte Beschwerde des Landesarbeitsamtes Wien (beschwerdeführende Partei), mit der es die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt. Ein Kostenantrag wurde nicht gestellt.
Die belangte Behörde hat hiezu eine Gegenschrift erstattet, die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die Abweisung beantragt. Trotz gebotener Möglichkeit hat die mitbeteiligte Partei keine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 28 Abs. 1 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 231/1988 lautet auszugsweise:
"(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
1. wer
a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde ... bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis 60.000 S, im Wiederholungsfalle von 10.000 S bis 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis 120.000 S, im Wiederholungsfalle von 20.000 S bis 240.000 S;"
Nach § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die Beschäftigungsbewilligung für einen Arbeitsplatz zu erteilten und gilt für den Bereich eines Arbeitsamtes. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt (erster und zweiter Satz). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist eine Änderung der Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich, wenn der Ausländer für eine verhältnismäßig kurze, eine Woche nicht übersteigende Zeit auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt wird. Für einen längeren Zeitraum ist eine neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Die beschwerdeführende Partei bringt im wesentlichen vor, im Beschwerdefall seien der mitbeteiligten Partei innerhalb der Verjährungsfrist die konkrete Tatzeit, der konkrete Tatort und sämtliche Tatbestandselemente des § 28 Abs. 1 lit. a AuslBG vorgeworfen worden. Eine im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG taugliche Verfolgungshandlung müsse nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei im Zusammenhang mit einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG den Vorwurf umfassen, entgegen dem § 3 AuslBG einen Ausländer ohne Beschäftigungsbewilligung, Befreiungsschein oder Arbeitserlaubnis beschäftigt zu haben. Der Vorwurf, in Ausübung welcher beruflichen Tätigkeit der Ausländer angetroffen worden sei, sei durch die Tatbestandsmerkmale des § 28 AuslBG nicht erfaßt. Die Art der beruflichen Tätigkeit gehöre nicht zu den Tatbestandselementen der verletzten Verwaltungsvorschrift. Nach § 6 Abs. 1 AuslBG sei die berufliche Tätigkeit eine Komponente, die den Geltungsbereich der Beschäftigungsbewilligung betreffe und insoweit rechtlich von Bedeutung, als im Bewilligungsverfahren zu beurteilen sei, ob Lage und Entwicklung der beruflich und örtlich bestimmten Teilarbeitsmärkte gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung zuließen. Der Tatbestand des verletzten § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG sowie die Tatumschreibung im Sinn des § 44a lit. a VStG erforderten eine Feststellung darüber, ob entgegen § 3 AuslBG eine Beschäftigung von Ausländern vorliege, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung (Arbeitserlaubnis) oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Innerhalb der im Beschwerdefall geltenden einjährigen Verjährungsfrist (vgl. § 28 Abs. 2 AuslBG) sei eine Verfolgungshandlung gesetzt worden, deren Gegenstand der Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG gewesen sei.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur
seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Oktober 1978, Zl. 1664/75 = Slg. NF Nr. 9664 A/1978 (nur Leitsatz abgedruckt) die Auffassung, daß als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte alle Handlungen der Behörde gelten, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, wobei eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. dazu auch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Zl. 86/18/0073 = Slg. NF Nr. 12375 A/1987).
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß innerhalb der nach § 28 Abs. 2 AuslBG (in Abweichung von § 31 Abs. 2 erster Satz VStG) festgesetzten EINJÄHRIGEN Verjährungsfrist nur die von der Behörde erster Instanz ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung der mitbeteiligten Partei als Beschuldigter vom 24. März 1988 (bezüglich des ersten Tatvorwurfes) und der Ladungsbescheid vom 20. September 1988 (bezüglich des ersten und zweiten Tatvorwurfes) als mögliche Verfolgungshandlungen in Betracht kommen.
Strittig ist ausschließlich die Frage, ob damit mangels einer erfolgten Konkretisierung der Art der Beschäftigung eine taugliche d.h. die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung gesetzt wurde oder nicht.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich unter dem Gesichtspunkt der Ausführungen eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053 = Slg. NF Nr. 11894 A/1985 bei der Art der Beschäftigung im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG um kein wesentliches Sachverhaltselement.
In diesem Erkenntnis wurde in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a lit. a VStG ausgeführt, daß dieser Bestimmung dann entsprochen wird, wenn
a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch NUR nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit genügt. Das an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, sein. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt oder nicht (vgl. dazu in diesem Sinne die Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. November 1989, Zl. 89/02/0004).
In Ansehung der Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG muß unverwechselbar feststehen, wann, wo und welche(n) Ausländer (das ist im Sinn des § 2 Abs. 1 AuslBG jeder, der keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzt) der Beschuldigte als Arbeitgeber unerlaubt (d.h. ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung, eines Befreiungsscheines und - seit der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 - ohne Arbeitserlaubnis) beschäftigt hat. Hingegen ist die Art der Beschäftigung nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes vor dem Hintergrund der oben angestellten rechtlichen Überlegungen nicht notwendig geboten, sind doch die oben angeführten Konkretisierungsmerkmale unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses des betroffenen Beschuldigten im Regelfall ausreichend. Dem kann auch nicht § 6 Abs. 1 AuslBG entgegen gehalten werden, der für die Beschäftigungsbewilligung den Grundsatz der Arbeitsplatzbezogenheit aufstellt, wobei der Arbeitsplatz durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt ist. Wie die beschwerdeführende Partei zutreffend dargelegt hat, kommt dieser Bestimmung nur für das Bewilligungsverfahren Bedeutung zu, vor allem in Zusammenhang mit der Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 AuslBG und für die Umschreibung des sachlichen Anwendungsbereiches einer Beschäftigungsbewilligung. Soweit die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf § 6 Abs. 2 AuslBG verweist und daraus ableitet, daß die Art der Beschäftigung auch im Verwaltungsstrafverfahren für den Fall einer mehr als einwöchigen Beschäftigung auf einem anderen (als den in der Beschäftigungsbewilligung genannten) Arbeitsplatz von Bedeutung sei, ist ihr entgegenzuhalten, daß diese Fallkonstellation im Beschwerdefall unbestritten nicht vorliegt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Rechtsauffassung der belangten Behörde zutrifft oder nicht. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte nämlich aus der Bedeutung der Art der Beschäftigung für die Umschreibung des Tatvorwurfes in dieser speziellen Fallkonstellation nichts für den typischen (auch im Beschwerdefall vorliegender) Fall einer unbefugten Beschäftigung gewonnen werden, in dem ein "Deckungsschutz" einer erteilten Bewilligung für den beschäftigten Ausländer im Sinn des § 6 Abs. 2 AuslBG von vornherein (mangels der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung) nicht in Frage kommt.
Der mitbeteiligten Partei wurde innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist nach § 28 Abs. 2 AuslBG vorgeworfen, sie habe es als zur Vertretung nach außen Berufener einer bestimmten juristischen Person zu verantworten, zu zwei bestimmten Zeitpunkten in bestimmten Orten namentlich genannte ausländische Staatsangehörige beschäftigt zu haben, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung noch ein Befreiungsschein ausgestellt gewesen sei. Vor dem Hintergrund der obigen Rechtsausführungen lag daher eine (taugliche) Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG vor, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhinderte.
Der von einer gegenteiligen Rechtsauffassung ausgehende angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Soweit in der amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090188.X00Im RIS seit
26.09.1991