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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/16/0221 91/16/0080Betreff
Der VwGH hat über den Antrag des N in K, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in K, 1. auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 8. März 1990, Zl. 90/16/0023, abgeschlossenen Verfahrens sowie
2. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend dieses Erkenntnis und 3. über die neuerliche Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 10. Oktober 1989, Zl. Jv 4633-33a/89, betreffend Gerichtsgebühren, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens NICHT FOLGE GEGEBEN.
Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand NICHT STATTGEGEBEN.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wird die (neuerliche) Beschwerde zurückgewiesen.
Begründung
Bezüglich des Sachverhaltes und des bisherigen Verfahrensablaufes wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das in der Sache erflossene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1990, Zl. 90/16/0023, verwiesen, mit welchem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10. Oktober 1989 betreffend die im Instanzenzuge erfolgte Bestätigung der Vorschreibung von Gerichtsgebühren im Betrage von insgesamt 71.883 S als unbegründet abgewiesen worden war. Der Gerichtshof hatte hierbei für bestimmend erachtet, daß § 68 WehrG nur die durch dieses Bundesgesetz UNMITTELBAR veranlaßten Schriften und Amtshandlungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreie. Dazu gehöre aber nicht die vom Beschwerdeführer gegen den Bund erhobene Klage.
Mit Schriftsatz vom 17. April 1990 begehrte der Antragsteller sowohl die Wiederaufnahme dieses Verfahrens als auch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, die seinerzeitige Beschwerde sei begründet gewesen und der Gerichtshof hätte ihm den Aufwandersatz zuerkennen müssen. Jedenfalls sei dem Parteiengehör nicht entsprochen worden, ansonsten hätte der "Beschluß" anders gelautet.
Der Gerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a, d und e VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn
1. das Erkenntnis durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. das Erkenntnis auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder
3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder
4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis anders gelautet hätte oder
5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.
Von den oben genannten, im Gesetz taxativ aufgezählten Wiederaufnahmegründen spricht der Antragsteller lediglich den der Ziffer 4 leg. cit. an, legt aber mit keinem Wort näher dar, worin die behauptete Verletzung seines rechtlichen Gehörs gelegen sein sollte. Da dem hg. Akt Zl. 90/16/0023 in dieser Richtung ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, weil über die seinerzeitige Bescheidbeschwerde in einer reinen Rechtsfrage ohne Einleitung eines Vorverfahrens gemäß § 35 Abs. 1 VwGG allein auf Grund des Inhaltes der Beschwerde entschieden wurde, kann dem Wiederaufnahmeantrag, der sich in Wahrheit als unzulässige Bekämpfung des obzitierten Erkenntnisses vom 8. März 1990 erweist, nicht stattgegeben werden.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet ....
Da schon dem hg. Akt Zl. 90/16/0023 zu entnehmen ist, daß der Antragsteller in dem genannten Verfahren als Beschwerdeführer keinerlei Frist versäumt hat und auch der Wiedereinsetzungsantrag selbst in keiner Weise näher begründet ist, muß auch diesem Antrag ein Erfolg versagt bleiben.
Da der Verwaltungsgerichtshof in der betreffenden Sache mit Erkenntnis vom 8. März 1990, Zl. 90/16/0023, entschieden hat, war die am 11. März 1991 neuerlich erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10. Oktober 1989 gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Mit Rücksicht darauf ist sowohl eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als auch die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens entbehrlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160071.X00Im RIS seit
03.04.2001