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22 Zivilprozeß, außerstreitiges VerfahrenNorm
VfGG §35Leitsatz
VerfGG §35 Abs1 iVm. §64 Abs1 Z1 litf ZPO; Ersatz von Barauslagen für vom Verfahrenshelfer hergestellte Kopien; Bestimmung in angemessener HöheSpruch
Der Barauslagenersatz des Vertreters zur Verfahrenshilfe wird mit S 19,50 bestimmt.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der einschreitende Rechtsanwalt, welcher der zu V55/87 (Beschluß vom 28.11.1987) antragstellenden Partei als Verfahrenshelfer beigegeben war, beantragte mit Eingabe vom 14. 11. 1988 die vorläufige Berichtigung von Barauslagen für Porto (S 7,50) und Kopien (6 Stück zu je S 8,--), somit den Gesamtbetrag von S 55,50,
Schlagworte
VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:V55.1987Dokumentnummer
JFT_10118771_87V00055_00