TE Vfgh Beschluss 1988/12/29 V55/87

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Veröffentlicht am 29.12.1988
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Index

22 Zivilprozeß, außerstreitiges Verfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

VfGG §35

Leitsatz

VerfGG §35 Abs1 iVm. §64 Abs1 Z1 litf ZPO; Ersatz von Barauslagen für vom Verfahrenshelfer hergestellte Kopien; Bestimmung in angemessener Höhe

Spruch

Der Barauslagenersatz des Vertreters zur Verfahrenshilfe wird mit S 19,50 bestimmt.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der einschreitende Rechtsanwalt, welcher der zu V55/87 (Beschluß vom 28.11.1987) antragstellenden Partei als Verfahrenshelfer beigegeben war, beantragte mit Eingabe vom 14. 11. 1988 die vorläufige Berichtigung von Barauslagen für Porto (S 7,50) und Kopien (6 Stück zu je S 8,--), somit den Gesamtbetrag von S 55,50,

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:V55.1987

Dokumentnummer

JFT_10118771_87V00055_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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