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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde 1. des Georg P und 2. der Rosemarie P in G, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 28. Mai 1991, Zl. A 17-K-6.693/1990-2, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens um Widmungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Landeshaupstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 17. Oktober 1990, eingelangt beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz am 19. Oktober 1990, beantragte der Erstbeschwerdeführer die Erteilung der Widmungsbewilligung für die Liegenschaft in Graz. Dieses Ansuchen war mit keinen Unterlagen belegt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1990 wurde dem Erstbeschwerdeführer mitgeteilt, seinem Ansuchen um Widmungsbewilligung seien die im § 2 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 angeführten Beilagen nicht angeschlossen gewesen. Dies seien im einzelnen:
a)
ein amtlicher Grundbuchsauszug, nicht älter als 6 Wochen,
b)
ein Auszug aus der Katastermappe des Vermessungsamtes, der dem letzten Stand entspricht und auch die Nachbargrundstücke ausweist,
c) die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist,
d) ein eingenordeter Lageplan mindestens im Maßstab 1:1000 in 5-facher Ausfertigung mit Angabe der Himmelsrichtung, der eine Darstellung des zu widmenden Grundes einschließlich der geplanten Teilungen, alle benachbarten Grundstücke unter Angabe der Eigentümer und ihrer Anschriften, ferner den Flächeninhalt der zu widmenden Bauplätze und schließlich eine Darstellung der vorhandenen Bauten und anderen Anlagen, wie z.B. Kanäle, Wasserleitungen, Stromleitungen mit den dazugehörigen Schutzstreifen zu enthalten hat,
e) Angaben über den Verwendungszweck der vorgesehenen Bauten."
Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, daß dies ein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstelle und dem Beschwerdeführer eine Frist von vier Wochen ab Erhalt der Mitteilung, spätestens jedoch bis zum 10. Dezember 1990 zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen eingeräumt werde. Bei ungenutztem Ablauf der genannten Frist müßte das Ansuchen um Widmungsbewilligung gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a der Steiermärkischen Bauordnung als mangelhaft belegt zurückgewiesen werden. Diese Mitteilung wurde dem Erstbeschwerdeführer am 29. Oktober 1990 zugestellt. Einem Aktenvermerk vom 10. Dezember 1990 zufolge sind bis zu diesem Tag keine Unterlagen eingelangt.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 3. April 1991 wurde das Ansuchen des Erstbeschwerdeführers um baubehördliche Bewilligung der Widmung des Grundstückes Nr. 558/5, EZ 425, KG X, gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a, b, c, d und e der Steiermärkischen Bauordnung als mangelhaft belegt zurückgewiesen. Dieser Bescheid erging an den Erstbeschwerdeführer sowie an die Zweitbeschwerdeführerin als Miteigentümerin.
Gegen diesen Bescheid erhoben beide Beschwerdeführer gemeinsam Berufung. Sie verwiesen darauf, daß sie bei dem Widmungsansuchen unvertreten gewesen seien, sodaß "im Sinne des österreichischen Rechtstaates" sowohl hinsichtlich der Länge oder der Erstreckung der seitens der Behörde erteilten Frist, als auch bezüglich der Anleitung, welche Urkunden bei welchen Behörden und Institutionen besorgt werden könnten, die Beschwerdeführer hätten angeleitet werden müssen. Zum anderen sei darauf hinzuweisen, daß für das gegenständliche Projekt zunächst ein Zivilingenieurbüro, sodann ein Architekturbüro die Agenden übernommen habe, sodaß sich allein daraus eine Verschiebung der Zeit- bzw. Vollständigkeitsmaßstäbe ergeben müßte.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 28. Mai 1991 wurde unter I. die Berufung des Erstbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, unter II. die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, für den Fall, daß der Antragsteller gewußt habe, mit welchen Unterlagen sein Ansuchen ausgestattet sein muß, diene die in einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG eingeräumte Frist nur zur Vorlage der Unterlagen, nicht aber zu ihrer Beschaffung. Im vorliegenden Fall liege unzweifelhaft ein mangelhaft belegtes Ansuchen vor. Bei einer Frist von insgesamt fünf Monaten zwischen Erhalt der Mitteilung und Bescheiderlassung könne die erfolgte Zurückweisung keinesfalls als verfrüht angesehen werden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe kein Ansuchen um Erteilung der Widmungsbewilligung eingebracht, das Ansuchen sei nur vom Erstbeschwerdeführer allein unterzeichnet, auch im Kopf des Ansuchens sei nur der Erstbeschwerdeführer angeführt. Die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin sei daher als unzulässig zurückzuwweisen gewesen, weil auch durch die Zustellung einer Bescheidausfertigung keine Parteistellung begründet werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer bringen vor, die Behörde zweiter Instanz habe nicht überprüft, inwieweit die Bemängelungen überhaupt gesetzlich gedeckt gewesen seien bzw. nicht anläßlich eines Ortsaugenscheines ganz einfach geklärt hätten werden können. Im gegenständlichen Fall müsse berücksichtigt werden, daß es durchaus individuell sei, welche Einzelheiten ein technischer Sachbearbeiter in seinem Akt haben wolle. Diesbezüglich sämtliche Details vorauszusehen, sei nicht möglich. Die Zweitbeschwerdeführerin sei Miteigentümerin der Liegenschaft und habe daher allein deshalb Parteistellung im Verwaltungsverfahren. Überdies sei auch ihr der Bescheid der Behörde erster Instanz zugestellt worden, sodaß im Fall der Rechtskraft dieser Bescheid gegen sie verwendet werden könne.
Die Unterlagen, die einem Ansuchen um Widmungsbewilligung jedenfalls anzuschließen sind, sind im § 2 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 (BO), angeführt. Nach § 2 Abs. 3 kann die Baubehörde weitere Pläne, insbesondere über die Lage und Größe der Bauten, Schichtenpläne, Längs- und Querprofile, ferner Angaben zur Beurteilung der Eignung der Bauplätze verlangen.
Unbestritten ist, daß das Ansuchen des Erstbeschwerdeführers um Erteilung der Widmungsbewilligung mit keinen Unterlagen belegt war. Mit Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom 25. Oktober 1990 wurde ausschließlich der Vorlage von Unterlagen gefordert, die im § 2 Abs. 2 BO angeführt sind.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Dieser Verpflichtung ist die Behörde im Beschwerdefall nachgekommen; daß die Vorlage dieser Unterlagen jedenfalls erforderlich ist, mußte der Erstbeschwerdeführer wissen. Weitere, im § 2 Abs. 3 BO angeführte, allenfalls noch zusätzliche Unterlagen wurden von ihm nicht verlangt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß dann, wenn der Antragsteller wußte, mit welchen Unterlagen sein Ansuchen ausgestattet sein muß, die in einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG eingeräumte Frist nur der Vorlage der Unterlagen, nicht aber ihrer Beschaffung dienen muß (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 1. März 1960, Slg. N.F. Nr. 5224/A, vom 5. November 1985, Zl. 85/05/0091, uva.).
Zur Vorlage von Unterlagen ist aber eine Frist von vier Wochen jedenfalls ausreichend; da bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch weitere vier Monate vergangen sind, sind dem Erstbeschwerdeführer insgesamt fünf Monate zur Vorlage der Unterlagen zur Verfügung gestanden, die er aber ungenützt verstreichen ließ. Zutreffend hat daher die belangte Behörde die Berufung des Erstbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Wie bereits aus der Sachverhaltsdarstellung hervorgeht, hat allein der Erstbeschwerdeführer das Ansuchen um Erteilung der Widmungsbewilligung eingebracht. Die Aufforderung zur Behebung eines Formgebrechens gemäß § 13 Abs. 3 AVG war daher nur an ihn als Einschreiter zu richten. Folgerichtig wurde auch nur sein Ansuchen zurückgewiesen. Da die Zweitbeschwerdeführerin weder ein Ansuchen um Erteilung der Widmungsbewilligung eingebracht hatte, noch ein solches Ansuchen in ihrem Namen eingebracht worden war, konnte sie durch die Zurückweisung des Ansuchens in keinem Recht verletzt sein. Zu Recht wurde daher ihre Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Durch die bloße Zustellung eines Bescheides kann die Parteistellung und damit das Recht zur Einbringung der Berufung nicht begründet werden (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 1969, Slg. N.F. Nr. 7507/A, vom 14. April 1987, Zl. 86/05/0173, uva.).
Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Bemerkt wird, daß es den Beschwerdeführern ja jederzeit freisteht, ein ordnungsgemäß belegtes Widmungsansuchen einzubringen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare BeilagenRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060134.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.08.2010