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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BGBlG §2 Abs1 litf;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde der Martina M in B, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 10. April 1991, Zl. Ib-182-62/91, betreffend Übertretung einer straßenpolizeilichen Vorschrift, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 10. April 1991 wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 in Verbindung mit § 1 lit. c Z. 6 der Verordnung BGBl. Nr. 527/1989 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil sie am 20. November 1990 um 23.14 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW in Hohenems auf der A 14 auf Höhe km 23,6 in Fahrtrichtung BRD gelenkt und die für Kraftfahrzeuge auf der Rheintalautobahn (A 14) während der Nacht in der Zeit zwischen 22.00 und 05.00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 21 km/h überschritten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin macht ausschließlich einen Kundmachungsmangel hinsichtlich der von der belangten Behörde angewendeten Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989, BGBl. Nr. 527, mit welcher auf Grund des § 43 Abs. 1 und 2 lit. a StVO 1960 im § 1 lit. c unter anderem für den gesamten Bereich der Rheintalautobahn A 14 (Z. 6) in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für die Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge als solcher von Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Omnibussen mit 110 km/h festgesetzt wurde, geltend, indem sie die Auffassung vertritt, daß die Bestimmung des § 44 Abs. 2 StVO 1960 nicht hätte herangezogen werden dürfen. Dieser Rechtsansicht ist aber der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen beiden Erkenntnissen vom 19. Juni 1991, Zl. 91/03/0017 und Zl. 91/03/0024, denen gleichartige Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Teilen der von dieser Verordnung gleichfalls erfaßten Inntalautobahn A 12 zugrunde lagen, nicht gefolgt, weil sich seiner Meinung nach der Inhalt der Verordnung im Sinne des § 44 Abs. 1 erster Satz StVO 1960 durch Straßenverkehrszeichen (unter Beachtung des § 48 Abs. 1 erster Satz leg. cit.) nicht ausdrücken läßt. In dem erwähnten, zur Zl. 91/03/0017 ergangenen Erkenntnis, mit dem eine von denselben Beschwerdevertretern eingebrachte Beschwerde erledigt wurde, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit den auch in der vorliegenden Beschwerde vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt, sodaß es diesbezüglich gemäß § 43 Abs. 2 VwGG genügt, darauf zu verweisen.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung zur Gegenschrift dieser Rechtsansicht entgegentritt, indem sie ergänzend meint, daß "bei der Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Straßenverkehrszeichen derart vorgegangen werden könnte, daß zunächst das für die zahlenmäßig stärkste Fahrzeuggrupe (§ 1 lit. c der zitierten Verordnung) geltende Straßenverkehrszeichen an einer Standsäule angebracht wird und sodann für die im § 1 lit. a und b der zitierten Verordnung genannten Fahrzeuggruppen (Omnibusse und LKW über 7,5 t) die in der Beilage dargestellten Straßenverkehrszeichen auf einer Standsäule angebracht werden", so ist ihr entgegenzuhalten, daß gemäß § 52 Z. 10a StVO 1960 das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" anzeigt, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist, der örtliche Geltungsbereich der drei verschiedenen Begrenzungen der Höchstgeschwindigkeit für die drei verschiedenen Arten von Kraftfahrzeugen nach der zugrundeliegenden Verordnung völlig gleich ist und daher die aufeinanderfolgende Anbringung der betreffenden Straßenverkehrszeichen, die zufolge des Erfordernisses der leichten und rechtzeitigen Erkennbarkeit des Regelungsinhaltes durch die Lenker herannahender Kraftfahrzeuge - ungeachtet der von der Beschwerdeführerin zusätzlich ins Treffen geführten Möglichkeit der Verwendung des "für Vorschriftszeichen vorgesehenen Großformates" im Sinne der Straßenverkehrszeichenverordnung, BGBl. Nr. 83/1966 in der Fassung BGBl. Nr. 703/1976 - nicht unmittelbar hintereinander erfolgen dürfte, keine dem Gesetz entsprechende Kundmachung der Verordnung darstellen würde. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich demnach nicht veranlaßt, von seiner bisherigen Judikatur abzugehen.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020064.X00Im RIS seit
12.06.2001