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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §42 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. Mai 1991, Zl. UVS-01/25/11/91, betreffend Kostenersatz in Angelegenheit Festnahme und Anhaltung nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Bescheid wird im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall ist im wesentlichen jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0162, zugrunde lag. Aus den dort angeführten Entscheidungsgründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ist auch der hier in Beschwerde gezogene Bescheid im angefochtenen Umfang der Entscheidung über die Höhe des dem Beschwerdeführer zuerkannten Kostenersatzes mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was zur diesbezüglichen Aufhebung des Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führt. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. W i e n , am 30. September 1991
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190165.X00Im RIS seit
11.12.2001