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L65508 Fischerei Vorarlberg;Norm
BodenseefischereiG Vlbg 1976 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des N in B, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 22. April 1991, Zl. Va-338-5/1990, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Bodenseefischereigesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall ist in allen wesentlichen Punkten jenem gleichgelagert, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/19/0174, zugrunde lag. Aus den dort angeführten Entscheidungsgründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ist auch die Beschwerde gegen den hier angefochtenen Bescheid gemäß § 2 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Auch dazu, daß sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt sieht, dem Begehren des Beschwerdeführers entsprechend, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG die Aufhebung der §§ 1 und 3 Abs. 1 des Bodenseefischereigesetzes zu beantragen, wird auf das vorzitierte hg. Erkenntnis Zl. 91/19/0174 verwiesen. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
W i e n , am 30. September 1991
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190175.X00Im RIS seit
07.03.2002