TE Vfgh Beschluss 2006/11/28 B1819/06

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Veröffentlicht am 28.11.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Spruch

Dem Antrag wird F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 11. September 2006 wurde die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung für die am 11. März 2003 im Zwangsversteigerungsverfahren zu GZ 3E 2976/01b vor dem Bezirksgericht Lienz erfolgte Zuschlagserteilung eines näher bezeichneten Grundstücks an den Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Antrag wird ausgeführt, dass die am 11. März 2003 erfolgte Zuschlagserteilung des Bezirksgerichtes Lienz an den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 1. Juli 2003, GZ E2976/01b-33, versagt und eine erneute Versteigerung des Grundstücks für den 8. Jänner 2007 angeordnet wurde.

Zur Begründung seines Antrags bringt der Beschwerdeführer vor, dass er durch die angeordnete erneute Versteigerung jede Möglichkeit verliere, in den Besitz des verfahrensgegenständlichen Grundstücks als Ersteher zu kommen, würde das Ergebnis des bisherigen grundverkehrsbehördlichen Verwaltungsverfahrens durch die Schaffung neuer Eigentumsverhältnisse vorweggenommen. Zudem sei die Zulassung als Bieter im neuen Versteigerungstermin von einer Bewilligung des Landesgrundverkehrsreferenten abhängig. Auch sei mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein besonderer Nachteil für dritte Personen verbunden, zumal eine Veräußerung zum Schätzwert insbesondere zu Lasten der verpflichteten Partei gehe und die betreibende Partei bei Einstellung des Versteigerungsverfahrens die Möglichkeit habe, ein Zwangspfandrecht grundbücherlich sicherstellen zu lassen.

3. Die belangte Behörde hat keine Bedenken gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

4. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5. Da im vorliegenden Fall am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides keine zwingenden öffentlichen Interessen bestehen, mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides hingegen für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §85 Abs2 VfGG Folge zu geben.

6. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1819.2006

Dokumentnummer

JFT_09938872_06B01819_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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