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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Jan Ale P in St. L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Dezember 1990, Zl. 11-39 Pa 11-89, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom 1. September 1989 begehrte der Beschwerdeführer bei der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, "die Verlängerung bzw. Aufhebung der Befristung" seiner mit 3. November 1989 befristeten Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B. Dem Beschwerdeführer wurde in Erledigung dieses Antrages eine bis 3. November 1994 befristete Lenkerberechtigung mit der Auflage erteilt, als Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen 80 km/h und auf Autobahnen 100 km/h einzuhalten sowie "am Heck des von ihm gelenkten Fahrzeuges eine Plakette mit der verfügten Geschwindigkeitsbeschränkung anzubringen".
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er sich gegen die genannten Auflagen wendete.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Erstbescheid "dahingehend abgeändert, daß die Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 idgF entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wird, daß eine neue Lenkerberechtigung erst nach Wiedererlangen der geistigen und körperlichen Eignung" des Beschwerdeführers erteilt werden darf.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1991 wurden die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 36 Abs. 8 VwGG aufgefordert, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der angefochtene Bescheid nicht bereits deswegen rechtswidrig sei, weil die belangte Behörde ihre Entscheidungsbefugnis als Berufungsbehörde insofern überschritten habe, als Sache ihrer Entscheidung im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG die Frage der Erteilung einer (eingeschränkten) Lenkerberechtigung gewesen sei, sie aber eine Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 73 Abs. 1 KFG 1967 verfügt habe.
Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens schlossen sich in ihren Stellungnahmen vom 26. Juni bzw. vom 10. Juli 1991 dieser vorläufigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes an.
Der Verwaltungsgerichtshof erhebt diese Rechtsansicht zu seiner endgültigen. Wenn die belangte Behörde als Berufungsbehörde auf Grund ihrer Ermittlungen zu dem Ergebnis gekommen ist, dem Beschwerdeführer fehle die geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zur Gänze, so hätte sie den Antrag des Beschwerdeführers vom 1. September 1989 - in Abänderung des Erstbescheides - abweisen müssen. Daraus folgt, daß der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Für das über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkerberechtigung vom 1. September 1989 fortzusetzende Verfahren sei angemerkt, daß sich die belangte Behörde bei Beurteilung der geistigen und körperlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B im Hinblick auf den zweiten Satz des § 67 Abs. 2 KFG 1967, wonach das ärztliche Gutachten betreffend Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein darf, nicht mehr auf das Gutachten ihres Amtsarztes vom 31. Juli 1990 wird stützen können.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110021.X00Im RIS seit
19.03.2001