Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. Dezember 1990, Zl. 11-39 Wa 7-89, betreffend Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, zu Recht erkannt.
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. Dezember 1990 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 3 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwölf Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, "ein Gutachten über die fachliche Befähigung (Lenkerprüfung)" vorzulegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 26. Februar 1991, B 11/91, abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die gegenständliche Aufforderung erging nach der Aktenlage (in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen) in einem Verfahren über einen am 17. Mai 1990 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedererteilung seiner Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, C und E. Es handelte sich daher um kein die Entziehung einer Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers betreffendes Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1 KFG 1967, weshalb auch die Bestimmung des § 75 Abs. 2 KFG 1967 nicht zur Anwendung kam. Nur in einem derartigen Fall ist aber - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 20. November 1981, Zl. 81/02/0247, Slg. Nr. 10598/A, ausgesprochen hat - die bescheidmäßige Aufforderung zur Beibringung bestimmter Gutachten bzw. Befunde vorgesehen, während eine solche Aufforderung in einem Verfahren, das die Erteilung einer Lenkerberechtigung gemäß § 67 KFG 1967 zum Gegenstand hat, lediglich im Wege einer Verfahrensanordnung zu ergehen hat (vgl. des weiteren das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1985, Zl. 83/11/0139). Es genügt gemäß § 43 Abs. 2 VwGG, auf diese Rechtsprechung hinzuweisen; dies gilt auch hinsichtlich der Frage, welche Folgen mit der Nichtbefolgung einer derartigen Aufforderung verbunden sein können, sowie der aus der Verkennung dieser Rechtslage durch die belangte Behörde resultierenden Rechtsverletzung des Beschwerdeführers (hinsichtlich des letzteren siehe das genannte Erkenntnis vom 20. November 1981 in seinem nichtveröffentlichten Teil). Die belangte Behörde hat auch mit Rücksicht auf diese ihr vorgehaltene Rechtsprechung auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110039.X00Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009