TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/2 91/03/0186

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Veröffentlicht am 02.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §7 Abs1;
StVO 1960 §9 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Eduard L in M, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. Mai 1991, Zl. IIb2-V-8901/1-91, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 9 Abs. 1 StVO bestraft, weil er am 8. August 1990 um 8.25 Uhr in Innsbruck als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs auf der Brennerstraße in nördlicher Richtung fahrend nach einem Überholvorgang bei Kilometer 1,0, Höhe "Ferrarihof", die deutlich sichtbar angebrachte Sperrlinie mit ganzer Fahrzeugbreite überfahren habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer stellte im Verwaltungsstrafverfahren das Überfahren der Sperrlinie nicht in Abrede, verantwortete sich jedoch dahin, daß die Sperrlinie bei Beginn des von ihm vorgenommenen Überholmanövers noch nicht vorhanden gewesen sei. Erst als er nach Beendigung des Überholmanövers wieder auf "seine" Straßenseite habe wechseln wollen, habe er das Vorhandensein einer Sperrlinie bemerkt. Um gemäß § 7 StVO wieder auf den rechten Fahrstreifen zurückzugelangen, sei das Überfahren der Sperrlinie jedoch erlaubt gewesen.

Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 StVO ist eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung ein Ungehorsamsdelikt darstellt (vgl. das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1969, Zl. 192/68, = ZVR 1970/1). Ist - wie im Beschwerdefall - der objektive Tatbestand eines solchen Deliktes erfüllt, dann hat der Täter gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das oben wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren ist zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht geeignet, geht doch daraus nicht hervor, daß dem Beschwerdeführer ein Vermeiden des Überfahrens der Sperrlinie - etwa durch Abbrechen des Überholmanövers - nicht möglich gewesen wäre. Hat der Beschwerdeführer aber - was aus seiner Verantwortung im Verwaltungsstrafverfahren folgt - die Sperrlinie deshalb überfahren, weil er deren Beginn übersehen hat, dann hat er die ihm angelastete Übertretung auch auf dem Boden des oben angeführten, von ihm selbst herangezogenen Erkenntnisses zu vertreten. Die Berufung auf das Gebot des § 7 Abs. 1 StVO vermag ihn in diesem Fall nicht zu entschuldigen, weil er die entstandene Zwangslage selbst verschuldet hat (vgl. die Judikaturhinweise bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 737 f).

Bei dieser Sachlage hatte die belangte Behörde keine Veranlassung, zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes weitere Erhebungen anzustellen. Wenn der Beschwerdeführer daher das Unterbleiben der von ihm beantragten ergänzenden Vernehmung des Meldungslegers und eines Lokalaugenscheines rügt, so vermag er damit keinen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, daß die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Tatortumschreibung nicht den Erfordernissen des § 44a lit a VStG genügt, zumal die Ortsangabe "in Innsbruck" entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht im Sinne des Begriffes "Ortsgebiet" gemäß § 2 Abs. 1 Z. 15 StVO zu verstehen ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030186.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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