TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/2 91/03/0123

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Veröffentlicht am 02.10.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshohat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Helmut K in A, vertreten durch Dr.A, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. März 1991, Zl. IIb2-V-8951/2-91, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem von der Beschwerde betroffenen Teil des im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO bestraft, weil er am 30. September 1990 um 03.10 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand an einer näher bezeichneten Örtlichkeit gelenkt habe. Nach der Begründung sei die Atemluft des Beschwerdeführers auf dem Gendarmerieposten Hall in Tirol um 03.19 Uhr und um 03.22 Uhr mittels eines Alkomaten auf Alkoholgehalt untersucht worden. Die Messungen hätten einen Atemalkoholgehalt von 0,71 und 0,74 mg/l ergeben. Der Zeuge Insp. M. habe angegeben, daß der Beschwerdeführer ihm gegenüber erklärt habe, daß der letzte Alkoholkonsum um 03.00 Uhr erfolgt sei. Die Behörde habe keine Veranlassung, den Wahrheitsgehalt dieser Angabe in Zweifel zu ziehen, zumal Insp. M. einen Diensteid abgelegt habe und als Zeuge verpflichtet gewesen sei, die Wahrheit anzugeben. Im Falle einer falschen Zeugenaussage hätte er mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen. Für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen spreche auch, daß sich die beiden Einzelmeßergebnisse der Atemluftmessung gut in Übereinstimmung bringen ließen. Eine allfällige Restalkoholbeeinflussung werde vom Alkomaten angezeigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, daß die vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. März 1991, G 274 bis 283/90 u.a., aufgehobenen Bestimmungen des § 5 StVO 1960 im vorliegenden Beschwerdefall Anwendung zu finden haben. Die Tat ereignete sich am 30. September 1990, der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 5. April 1991 zugestellt. Die Aufhebung wurde erst mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt (Nr. 207/1991), demgemäß mit 26. April 1991, wirksam. Die vorliegende, am 17. Mai 1991 zur Post gegebene Beschwerde langte beim Verwaltungsgerichtshof am 21. Mai 1991 ein; der die Wirkung der Aufhebung ausdehnende Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes ("Die aufgehobenen Bestimmungen sind auch in jenen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden, in denen vor dem 27. Februar 1991, 10.30 Uhr, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde.") kommt im vorliegenden Beschwerdefall nicht zum Tragen.

Der Beschwerdeführer bemängelt, daß bei der Messung seiner Atemluft die Bestimmungen der Betriebsanleitung für das Alkomatgerät nicht eingehalten worden seien, weil er vor Beginn der ersten Messung nicht 15 Minuten lang von den amtshandelnden Beamten beobachtet worden sei. Es sei daher nicht auszuschließen, daß ein fehlerhaftes Meßergebnis zustande gekommen sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde aufgrund der dem Meldungsleger gegenüber gemachten und von diesem in seiner Zeugenaussage bestätigten Angaben des Beschwerdeführers davon ausgehen konnte, daß der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers um 03.00 Uhr des Tattages beendet war, entsprechen doch die kurz nach der Tat abgelegten Aussagen eines Beschuldigten erfahrungsgemäß eher der Wahrheit als spätere anders lautende Behauptungen. Die weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde, mit denen auf angebliche Widersprüche in den zeitlichen Angaben der amtshandelnden Behörden hingewiesen wird, vermögen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde in bezug auf die Feststellung des Zeitpunktes des letzten Alkoholkonsums des Beschwerdeführers nicht zu erschüttern. Zufolge Verstreichens der in der Betriebsanleitung für den Alkomaten vorgesehenen Wartezeit von 15 Minuten ab dem letzten Alkoholkonsum war somit im Zeitpunkt der ersten Messung um 03.19 Uhr keine Verfälschung des Meßwertes durch Mund-Restalkohol mehr zu erwarten.

Wenn der Beschwerdeführer das Unterbleiben von Ermittlungen dahin rügt, ob nicht allenfalls ein Aufstoßen für den gemessenen Alkoholgehalt verantwortlich gewesen sein könnte, so fehlt diesem Vorbringen die Relevanz, weil er weder im Verwaltungsstrafverfahren noch in der Beschwerde konkrete Behauptungen bezüglich eines solchen Aufstoßens aufgestellt hat.

Daß auf dem Ausdruck der Meßergebnisse als Zeitpunkt der Messungen die Uhrzeiten 04.19 Uhr und 04.22 Uhr aufschienen, wurde im Bericht des Meldungslegers vom 8. März 1991 glaubwürdig dahin erklärt, daß das Gerät noch nicht von der Sommer- auf die Normalzeit umgestellt war.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, daß zufolge der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich des Punktes 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses auch die Kosten des Strafverfahrens erster Instanz entsprechend herabzusetzen gewesen wären, übersieht er, daß sich diese Rechtsfolge auch ohne ausdrücklichen Ausspruch aus der Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in diesem Punkt ergibt.

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030123.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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