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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Gemeinde Lebring-St. Margarethen, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Dezember 1987, Zl. 512.161/03-I 5/87, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei:
F Gesellschaft m.b.H. & Co. KG in L, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 8. Juli 1987 erteilte der Landeshauptmann von Steiermark gemäß den §§ 32 Abs. 2 lit. c, 99 Abs. 1 lit. c, 107 und 111 WRG 1959 der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei unter einer Reihe von Vorschreibungen beschränkt auf die Zeit bis 31. Juli 1996 die wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer Naßbaggerung zur Gewinnung von Sand und Kies auf näher bezeichneten Grundflächen in der KG N und wies die Einwendungen der beschwerdeführenden Gemeinde als unbegründet ab, da den Gutachten der Amtssachverständigen zufolge eine Beeinträchtigung nicht zu erwarten sei.
Der Berufung der Beschwerdeführerin gab der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 16. Dezember 1987 gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge.
Begründend wurde dazu ausgeführt: In der Angelegenheit sei zu prüfen gewesen, ob die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen zu Recht bestünden. Aus diesem Grund sei im Berufungsverfahren ein - in Wahrung des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachtes - Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt worden, welches sich damit auseinandergesetzt habe, ob durch die Verdunstung eine wesentliche Verringerung der Ergiebigkeit der von der Beschwerdeführerin angeführten Brunnenanlagen zu befürchten sei und ob die projektsgemäße Mindestwassertiefe der Naßbaggerung erreicht werden könne.
Zur Frage der Ergiebigkeit habe der wasserbautechnische Amtssachverständige ausgeführt, daß aufgrund einer überschlägigen Berechnung der Differenz zwischen See- und Landverdunstung bei den gegenständlichen Projektsangaben mit einem Abgang von rund 0,5 l/sec im Jahresmittel zu rechnen sei. Die durch die Verdunstung bedingten Verluste in der Grundwasserbilanz seien daher so gering, daß mit einer Beeinträchtigung der Ergiebigkeit besagter Brunnen nicht zu rechnen sei. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin hiezu liege nicht vor, so daß daraus geschlossen werden könne, sie habe an den schlüssigen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nichts auszusetzen.
Zur Frage der Mindesttiefe habe derselbe Amtssachverständige ausgeführt, daß zum einen mit Bedingung 13 des Bewilligungsbescheides eine Sohlkote unter 274,40 m ü.A. vorgeschrieben, zum anderen mit Bedingung 15 desselben Bescheides der mitbeteiligten Konsenswerberin auferlegt worden sei, die unter dem Grundwasserleiter liegende schwere und undurchlässige Schichte bei Abbauarbeiten nicht anzuschneiden. Im Hinblick darauf, daß die Mächtigkeit des Grundwasserleiters im Bereich des gegenständlichen Baggersees nicht erhoben, sondern nur aufgrund der umliegenden Baggerseen auf die Lage der Stauschichte geschlossen worden sei, habe zunächst nicht davon ausgegangen werden können, daß sich die zuvor angeführten Bedingungen einhalten ließen. Das Erfordernis der Vorschreibung der genannten Auflagen sei vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen damit begründet worden, daß die Einhaltung der Mindestwassertiefe von 3 m laut den Richtlinien für Naßbaggerungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft für die Aufrechterhaltung eines geordneten Nährstoff- und Sauerstoffhaushaltes unerläßlich sei und eine Durchörterung der Stauschichte einen wesentlichen Wasserverlust bewirken könnte. Aus dem deshalb angeforderten Gutachten des Zivilingenieurs W. vom 21. Oktober 1987 gehe jedoch hervor, daß sich der wasserstauende Horizont auf Kote 274,00 m ü.A. befinde. Damit sei gewährleistet, daß eine Mindestwassertiefe des Baggersees von 3 m eingehalten werden könne, ohne daß die Stauschichte angeschnitten werde.
Durch die gegenständliche Naßbaggerung könne daher bei Einhaltung der Bedingungen des Bewilligungsbescheides eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte der Beschwerdeführerin nicht erblickt werden, dies vor allem im Hinblick darauf, daß die Regeln der angeführten Richtlinie eingehalten würden und keine Folgenutzung des Baggersees vorgesehen sei (mit diesem Argument hatte der Amtssachverständige Befürchtungen einer möglichen Beeinträchtigung der Grundwasserqualität als unbegründet erklärt).
Bei dieser Rechts- und Sachlage, insbesondere aufgrund des schlüssigen Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, habe daher der Berufung kein Erfolg beschieden sein können.
Der Bescheid des Bundesministers wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bekämpft, wobei sich die beschwerdeführende Gemeinde "in ihrem Recht auf Schutz ihrer Wasserversorgungsanlagen verletzt" erachtet.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei haben Gegenschriften erstattet, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, daß die zur Naßbaggerung vorgesehenen Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Freiland mit der Sondernutzung Schotterabbaugebiet - Trockenbaggerung, und nicht Naßbaggerung, festgelegt worden seien. Der angefochtene Bescheid stehe daher mit dem Flächenwidmungsplan in Widerspruch, wodurch die Beschwerdeführerin im Beschwerdepunkt verletzt werde.
Zweck der Einwendungen einer Partei (§ 102 WRG 1959) gegen ein Vorhaben im Wasserrechtsverfahren ist die Vermeidung einer Beeinträchtigung ihrer durch das Wasserrechtsgesetz geschützten Rechte. Die Beschwerdeführerin stellt das fachkundig untermauerte Verfahrensergebnis als solches, wonach weder mit einer Beeinträchtigung der Ergiebigkeit ihrer Brunnen noch mit einer solchen der Grundwasserqualität zu rechnen sei, nicht in Frage. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechte sind demnach als gewahrt anzusehen. Ein darüber hinausgehender, von der Frage eines Eingriffes in zu schützende Rechte losgelöster allgemeiner Anspruch einer Verfahrenspartei auf Beachtung von Verwaltungsvorschriften durch die Wasserrechtsbehörde schlechthin besteht hingegen nicht, so daß sich im Beschwerdefall auch die Untersuchung erübrigt, ob jener die Unterlassung einer Bedachtnahme auf die bestehende Rechtslage in dem von der Beschwerdeführerin bezeichneten Bereich überhaupt vorzuwerfen ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2. Stempelgebühren für eine zur Rechtsverfolgung nicht erforderliche Ausfertigung der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei konnten nicht zum Ersatz vorgeschrieben werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988070024.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012