TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/2 91/03/0179

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Veröffentlicht am 02.10.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
43/01 Wehrrecht allgemein;
92 Luftverkehr;

Norm

B-VG Art9a;
LuftfahrtG 1958 §82 Abs3;
WehrG 1990 §1 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der Gemeinde Fohnsdorf, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 19. September 1989, Zl. 13.040/83-1.6/89, betreffend Einwendungen gegen die Erweiterung des Militärflugplatzes Zeltweg, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde in Verbindung mit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und den von ihr weiters angeschlossenen Unterlagen sowie der Einsicht in die vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Kundmachung vom 23. November 1988 wurde vom Bundesminister für Landesverteidigung die beabsichtigte Erweiterung des Militärflugplatzes Zeltweg bekanntgemacht und hierüber das Verfahren gemäß den §§ 82 und 83 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 (LFG), eingeleitet. In der Kundmachung wurde u.a. mitgeteilt, daß eine Änderung der Sicherheitszone des Militärflugplatzes Zeltweg (Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 12. Juli 1962) nicht vorgesehen sei und daß Personen, die an in dieser Kundmachung genannten Liegenschaften dingliche Rechte oder Leitungsrechte im Sinne der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften besitzen, gemäß § 82 Abs. 3 LFG binnen einem Monat nach dem Tage der Bekanntmachung bei der Luftfahrtbehörde schriftliche Einwendungen geltend machen können, wenn die Flugplatzerweiterung für sie eine unbillige Härte darstellt. Die Beschwerdeführerin wurde weiters darauf hingewiesen, daß für das Vorhaben Teilflächen der in ihrem Eigentum stehenden Verkehrsflächen, nämlich des Farracherweges (1998 m2) und des Totenweges (2045 m2), in Anspruch genommen würden. Es wurde auch ein Projekt betreffend eine Wegverlegung vorgelegt. Das Vorhaben selbst umfaßt eine Verlängerung des Pistenbaukörpers von 1600 m (Pistengrundlänge: 1141,73 m) auf eine Länge von 2750 m (Pistengrundlänge: 1951,42 m) nach Westen

(ca. 338.222 m2). Mit Ausnahme der Wegteile waren bereits die sonst erforderlichen Grundflächen im Besitze des Bundes. Die Beschwerdeführerin erstattete erstmals am 22. Februar 1989 Einwendungen. Das Vorhaben bedeute eine unbillige Härte, da der Farracherweg eine wichtige Nordsüdverbindung für den Gemeindebereich darstelle. Überdies würden für Ortsteile, insbesondere Aichdorf, unzumutbare Lärmbelästigungen und Umweltbeeinträchtigungen, welche eine Gesundheitsgefährdung der Bewohner befürchten lassen, entstehen. Nach Einholung von Sachverständigengutachten zur Immissionsprüfung und Gewährung des Parteiengehörs erstattete die Beschwerdeführerin am 28. Juni, 6. Juli, 26. Juli und 28. Juli 1989 ergänzende Stellungnahmen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. September 1989 wurde den Einwendungen gemäß den §§ 82 und 83 LFG nicht stattgegeben. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei im Hinblick auf die geplante Stationierung von Militärflugzeugen der Type SAAB 35 OE Draken (schon bisher sind an strahlgetriebenen Flugzeugen solche der Type SAAB 105 OE im Einsatz) schon vor Einleitung des Verfahrens eine Prüfung hinsichtlich der Lärmimmissionen erfolgt. Insbesondere sollte auch unter Bedachtnahme auf das BVG vom 27. November 1984, BGBl. Nr. 491, über den umfassenden Umweltschutz die Fluglärmbelastung im Interesse der Flugplatzanrainer durch Lärmschutzmaßnahmen im militärischen Bereich gemindert werden (lärmmindernde friedensmäßige Flugverfahren und infrastrukturelle Lärmschutzmaßnahmen am Flugplatz). Im Hinblick (u.a.) auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 1989 sei ein physikalisch-technisches Gutachten (Sachverständiger Hon. Prof. Dipl.-Ing. Dr. L. von der Versuchsanstalt für Wärme- und Schalltechnik) sowie darauf basierend ein medizinisch-hygienisches Gutachten von Univ.-Prof. DDr. H. eingeholt worden. Aus diesen ergebe sich, daß die Ausdehnung der durch den Betrieb der Draken zu erwartenden Fluglärmzone mit einem Maximalpegel von LAmax 105 dB (hier seien Überbeanspruchungen möglich) durch eine Verlängerung der bestehenden Piste nach Westen merklich verringert werden könne. Es trete eine Verminderung der Lärmbelastung verschiedener Siedlungsgebiete ein. Im Osten würden die Fluglärmzonen kleiner. In einem Kernbereich komme es zu einem sprunghaften Anwachsen der Schallimmissionen, wobei in Einzelfällen die kurzfristige Fluglärmbelastung die Werte LAmax 105 dB übersteigen könne. Es sei daher bei den Bewohnern einiger Objekte (darunter im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin) ohne zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen eine unzumutbare Belästigung gegeben, die in manchen Fällen bis zur Gesundheitsgefährdung führen könne. Es wurde daher eine Reihe von umweltmedizinischen Forderungen auch als Entscheidungshilfe für Schallschutzmaßnahmen aufgestellt, ebenso auch die Sicherung der Nachtruhe (22,00 bis 6,00 Uhr), ausgenommen bei militärischer Notwendigkeit, und das Unterbleiben von Flügen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, ausgenommen sogenannte Bereitschaftsflüge, für notwendig erachtet. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 8. Juni 1989 auch auf das schon mit ihr besprochene Ersatzprojekt Farracherweg und darauf verwiesen worden, daß dem Kanalprojekt die Pistenverlängerung nicht im Wege stehe. Auch bei der Verlegung des Totenweges würden die Kosten vom Bund übernommen. Weiters sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, daß auf das Vorhaben im Interesse der Landesverteidigung nicht verzichtet werden könne:

"Zur entsprechenden Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres auf dem Gebiet der Luftraumüberwachung und -verteidigung ist es vor allem im militärischen Bedrohungsfall notwendig, die Fliegerkräfte des Bundesheeres aus Gründen der Kräfteökonomie unverzüglich und möglichst lange von vorbereiteten Flugplätzen aus einzusetzen. Der Militärflugplatz Zeltweg gehört zu den ständig erforderlichen militärischen Einrichtungen der militärischen Friedensorganisation im Sinne des § 1 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978 und ist demgemäß bereits im Frieden auf die spezifischen Erfordernisse der Erfüllung von Einsatzaufgaben der Militärluftfahrt im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1978 vorzubereiten. Von den in Betracht kommenden Flugplätzen ist im Vergleich mit dem Militärflugplatz Zeltweg für Zwecke der Luftraumüberwachung und -verteidigung insbesondere deshalb keine militärisch annähernd gleichwertige Alternative gegeben, weil

-

nur dieser Flugplatz wegen seiner orografischen Situierung und Nähe zum 'optimalen Abfangbereich' für die meisten errechenbaren 'Eindringkurse' von Luftfahrzeugen in den inländischen Luftraum eine entsprechende Verteidigung und Überwachung dieses Raumes mit strahlgetriebenen Militärflugzeugen ermöglicht, die aus militärischen Gründen zwingend notwendig ist,

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auf Grund seiner Lage unter dem Radarhorizont der Radarstellungen von Anrainerstaaten nur auf diesem Militärflugplatz An- und Abflüge mit strahlgetriebenen Militärflugzeugen unter Militärflugleitung weitgehend unbeobachtet ausgeführt werden können,

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der Militärflugplatz Zeltweg im Gegensatz zu den anderen Flugplätzen wegen seiner besonderen militärgeografischen Lage in jedem militärischen Bedrohungsfall operativ verwendet werden kann und

-

dort im Gegensatz zu den anderen Flugplätzen bereits weitgehend die zur Erfüllung der spezifisch einsatzbezogenen Aufgabenstellung dieses Militärflugplatzes notwendige Infrastruktur besteht, auf deren entsprechende Nutzung aus militärischen und staatsfinanziellen Gründen nicht verzichtet werden kann.

Aus den vorstehend angeführten Gründen sind auf diesem Flugplatz auch die betriebstechnischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß dort ein einsatzmäßiger 'Allwetterflugbetrieb' mit allen im Bundesheer verwendeten Militärluftfahrzeugarten (d.h. nicht nur mit der Flugzeugtype SAAB 35 OE 'DRAKEN') - vor allem aber mit den für die Luftraumverteidigung und -überwachung sowie für die Unterstützung von Infanteriekräften vorgesehenen strahlgetriebenen Flugzeugen (SAAB 105 OE und SAAB 35 OE 'DRAKEN') - durchgeführt werden kann, erforderlichenfalls mit einer größeren Anzahl solcher Militärflugzeuge, in jeder Jahreszeit, bei jedem Wetter und auch in der Nacht. Hiefür sind naturgemäß insbesondere auf infrastrukturellem Gebiet jene Vorkehrungen zu treffen, die eine entsprechende Einsatzbereitschaft der dort zu stationierenden Fliegerkräfte und eine ausreichende Sicherheit des Militärflugbetriebes einer größeren Anzahl von Flugzeugen im Einsatzfall des § 2 Abs. 1 lit. a leg. cit. gewährleisten."

Es folgen ausführliche Darlegungen, warum es insbesondere im Einsatzfall (Zeitdruck, Wetterbedingungen, Alarmstart aufmunitionierter Kampf- und Luftraumüberwachungsflugzeuge) einer entsprechend langen Piste zur Wahrung der Sicherheit bedürfe. Es müsse die entsprechende Einsatzbereitschaft gegeben sein, die die Verlängerung der Piste zwingend erforderlich mache (erforderlicher Allwetterflugbetrieb). Am Militärflugplatz Zeltweg könne schon jetzt unter bestimmten Wetterverhältnissen mit der gegenwärtig vorhandenen Piste ein friedensmäßiger Drakenflugbetrieb durchgeführt werden. Der Flugbetrieb sei zur Nutzung von dort bereits für den militärischen Einsatzfall geschaffenen Militärluftfahrteinrichtungen für Zwecke der militärischen Flugausbildung unbedingt erforderlich und vom Ausgang des Verfahrens unabhängig. Er würde im Falle der Nichtverlängerung der Piste flugbetrieblich bedingte größere Lärmimmissionen verursachen als nach Verwirklichung des Projektes. Es würde auch ein höheres Flugsicherheitsrisiko bestehen und die nach dem "Flugeinsatzplan 90" für den Flugplatzbereich vorgesehene Begrenzung der Flugbewegungen, wonach in den sechs verkehrsreichsten Monaten des Jahres durchschnittlich nur sechs Starts und Landungen der Draken pro Tag erfolgen sollen, nicht realisiert werden können. Sodann erfolgt eine zusammengefaßte Wiedergabe der von der Beschwerdeführerin mit den Schriftsätzen vom 28. Juni, 6. Juli, 26. Juli und 28. Juli 1989 ergänzten Einwendungen, in denen zu den ausführlichen Sachverhaltsmitteilungen der belangten Behörde, vor allem zur Frage der Lärmbelästigung, Stellung genommen wurde. Im Rahmen der Beweiswürdigung legte die belangte Behörde hinsichtlich der beiden Gemeindewege dar, daß ursprünglich hinsichtlich der Ersatztrassen eine Übereinstimmung mit der Gemeinde und den Grundeigentümern bestanden habe und die projektierte Verlegung der neuen Einmündung des Farracherweges in die B 336 um 1,25 km nach Westen auch für verschiedene Straßenbenützer Vorteile mit sich bringe. Die Tatsache, wonach der Militärflugplatz Zeltweg als "ständige Einrichtung der Friedensorganisation" im Sinne des § 1 Abs. 1 WehrG 1978 bereits im Frieden seiner besonderen Eignung als Einsatzflugplatz für strahlgetriebene und sonstige Militärflugzeuge entsprechend auf den Einsatzfall vorbereitet werden müsse, habe in den Einwendungen gegen die diesbezüglichen Beweisergebnisse, die auf militärischen Stellungnahmen und Unterlagen basieren (Flugweg- und -zeitberechnungen, Abfanganalysen, radartechnische Untersuchungen), nicht fachlich gleichwertig widerlegt werden können. Der Flughafen Graz-Thalerhof sei kein Militär-, sondern ein Zivilflugplatz und könne dort - im Gegensatz zum Militärflugplatz Zeltweg - der Einsatz von Militärflugzeugen im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a WehrG 1978 nicht unter Militärflugleitung, sondern nur unter ziviler Flugverkehrskontrolle erfolgen, sodaß schon deshalb dieser Flugplatz keine gleichwertige Alternative für Zeltweg darstelle. Die Sachverständigengutachten hinsichtlich der Lärmimmissionen seien schlüssig. Schon seit 1959 seien am Militärflugplatz Zeltweg ununterbrochen strahlgetriebene Militärflugzeuge stationiert, die kontinuierlich durch leistungsstärkere ersetzt worden seien. Schon 1976 sei u.a. die Beschwerdeführerin auf eine entsprechende Berücksichtigung bei der Flächenwidmung (Bedachtnahme auf Belange der Landesverteidigung) aufmerksam gemacht worden. Auch die vom Österreichinstitut für Raumbildung im Auftrag der im Raumordnungs- und Wirtschaftsförderungsverband Aichfeld-Murboden zusammengefaßten Gemeinden (zu ihnen gehört auch die Beschwerdeführerin) erstellte Gebietsplanung Aichfeld-Murboden habe dies aufgezeigt und ebenso auf den empfindlichen Bestand (im Bereich Knittelfeld: Krankenhaus, Landesfürsorgeheim, mehrere Schulen und Wohngebiete) hingewiesen. Partei sei im Verfahren zur Erweiterung eines Militärflugplatzes gemäß § 82 Abs. 3 LFG eine Person, deren dingliche Rechte durch die Projektsverwirklichung berührt werden, und zwar nur in Form der notwendigen Beanspruchung ihres Privateigentums bzw. sonstiger dinglicher Rechte an Liegenschaften, die entweder in das zu erweiternde Areal einbezogen werden sollen oder die von der mit einer solchen Projektsverwirklichung verbundenen Änderung einer gemäß §§ 86 ff LFG festgelegten Sicherheitszone betroffen seien. Immissionsbezogene, insbesondere fluglärmbezogene Einwendungen seien nicht als Geltendmachung eines subjektiven Rechtes aus der Eigenschaft der Beschwerdeführerin als dinglich Berechtigte im Sinne des § 82 Abs. 3 LFG zu werten. Wohl aber sei die Beschwerdeführerin als Gemeinde gemäß § 82 Abs. 2 LFG angehört und auf ihr Vorbringen Bedacht genommen worden. Parteistellung komme aber der Beschwerdeführerin insoweit nicht zu. Die behaupteten Immissionsbelästigungen resultierten im übrigen nicht aus der Flugplatzerweiterung, sondern dem Drakenflugbetrieb, der auch ohne Pistenverlängerung, allerdings nur bei bestimmten Wetterlagen erfolgen könne und auch erfolge. Die Situierung der Draken sei nicht Gegenstand der Entscheidung, da hiefür die im § 14 WehrG 1978 genannten Rechtsgrundlagen maßgebend seien. Auch Gesichtspunkte der örtlichen Raumplanung und Baupolizei (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde) würden nicht die Parteistellung im Sinne des § 82 Abs. 3 LFG begründen. Allerdings komme der Beschwerdeführerin Parteistellung als Eigentümer der bereits genannten Wege zu, da davon Teilflächen durch die Erweiterung der Piste in Anspruch genommen werden. Es folgen Ausführungen, warum allerdings nicht vom Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 82 Abs. 3 LFG gesprochen werden könne. Aber selbst dann, wenn die erforderliche Inanspruchnahme der Grundstücke eine unbillige Härte dargestellt hätte, wäre die Flugplatzerweiterung jedenfalls gemäß § 82 Abs. 3 (letzter Satz) LFG zulässig, weil das Verfahren ergeben habe, daß darauf im Interesse der militärischen Landesverteidigung nicht verzichtet werden könne.

Die Interessen der Landesverteidigung im Sinne der genannten

Norm resultierten aus den (verfassungs)gesetzlichen Aufgaben

der militärischen Landesverteidigung, die dem Bundesheer auf

Grund des Art. 79 Abs. 1 B-VG bzw. des § 2 Abs. 1 lit. a des

WehrG 1978 übertragen und im Rahmen der Militärluftfahrt zu

erfüllen seien. Diesbezüglich sei der gleichzeitig mit dem

Art. 9a B-VG ergangenen Entschließung des Nationalrates über

die Verteidigungsdoktrin 1975, 1643 BlgNR, XIII. GP, zu

entnehmen: "Dem Bundesheer obliegt die militärische

Landesverteidigung ... Die Streitkräfte des Bundesheeres ...

sind so zu gliedern, daß auch im Frieden sofort einsatzfähige

Verbände in angemessener Stärke verfügbar sind. Dazu gehören

auch die erforderlichen Fliegerverbände sowie Einrichtungen für

eine Luftraumüberwachung ... die den Aufgaben der Verteidigung

und des Neutralitätsschutzes entsprechen; ..." Im Zuge des Parteiengehörs sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, daß der Militärflugplatz Zeltweg zu den "ständig erforderlichen Einrichtungen der Friedensorganisation" im Sinne des § 1 Abs. 1 WehrG 1978 gehöre und demgemäß bereits im Frieden auf die spezifischen Erfordernisse der Erfüllung der Einsatzaufgaben der Militärluftfahrt im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a WehrG 1978 für Zwecke der militärischen Landesverteidigung vorzubereiten sei. Der Militärflugplatz sei speziell für den Kampfeinsatz von strahlgetriebenen Militärflugzeugen, aber auch sonstigen Militärflugzeugen geeignet. Durch die im Zuge des Parteiengehörs erfolgte nähere Darstellung der spezifischen Eignung für den Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WehrG 1978 und zur Luftraumüberwachung zwecks Wahrung der Lufthoheit im Frieden (Einsatzflüge gemäß § 145 Abs. 1 lit. b LFG - "Neutralitätsschutz") sollte die Beschwerdeführerin über die militärisch fachlichen Gründe für die Flugplatzerweiterung informiert werden. Abgesehen von den sonst bereits errichteten militärischen Objekten am Militärflugplatz gehöre dazu auch eine entsprechend lange Piste, die auch unter flugbetrieblich schwierigen Bedingungen durch Militärflugzeuge möglichst sicher genutzt werden könne. Es bedürfe der Erweiterung nicht nur für den Drakenbetrieb, sondern auch für den einsatzmäßigen Betrieb anderer Militärflugzeuge, die dort im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a WehrG 1978 stationiert werden müssen. Da für diesen Flugplatz in bezug auf dessen spezifisch militärische Eignung keine gleichwertigen Alternativen bestünden, könne sonst dem Gesetzesauftrag an das Bundesheer nicht entsprochen werden. Dabei sei auch darauf Bedacht genommen worden, daß auf Grund der gegebenen Gesetzeslage auch andere bestehende Militärflugplätze ihrer jeweils spezifisch militärischen Eignung entsprechend für den Einsatzfall vorzubereiten seien (z.B. als Zweit- bzw. Ausweichflugplätze). Demnach sei die benötigte Erweiterung des Militärflugplatzes Zeltweg auf jeden Fall zulässig, weil darauf im Interesse der militärischen Landesverteidigung nicht verzichtet werden könne (§ 82 Abs. 3 letzter Satz LFG). Deshalb hätte auch dann nicht anders entschieden werden können, wenn der Beschwerdeführerin in jenen Punkten ihrer Einwendungen, die sie nicht als Partei, sondern gemäß § 82 Abs. 2 LFG als anhörungsberechtigte Gebietskörperschaft erhoben habe, vom Gesetzgeber die Parteistellung zuerkannt worden wäre, wie dies hinsichtlich ihres privatrechtlichen Status als "dinglich Berechtigte" an den in das Flugplatzareal einzubeziehenden Teilflächen der beiden Wege geschehen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluß vom 14. März 1991, Zl. B 1269/89-13, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Entscheidung ab. In der Begründung verwies der Verfassungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 27. September 1990, G 170/88, welches die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit und die Auslegung der auch hier anzuwendenden §§ 82 und 83 LFG zum Gegenstand hatte.

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof auftragsgemäß ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind insbesondere folgende

Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes von Bedeutung:

"§ 82

(3) Die Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes ist unzulässig, wenn sie für Personen eine unbillige Härte darstellen würde, die an den um den geplanten Flugplatz im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone gelegenen Liegenschaften dingliche Rechte oder Leitungsrechte im Sinne der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften besitzen. Die Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes ist auf jeden Fall zulässig, wenn im Interesse der Landesverteidigung darauf nicht verzichtet werden kann.

§ 83

(1) Die beabsichtigte Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes und die erforderliche Sicherheitszone oder deren Erweiterung sind in den Gemeinden, die ganz oder teilweise im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszonen liegen, in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

(2) Die an den in § 82 Abs. 3 genannten Liegenschaften dinglich Berechtigten sowie die im Sinne der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften hieran Leitungsberechtigten können gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen einem Monat nach dem Tage der Bekanntmachung aus dem im § 82 Abs. 3 bezeichneten Grund Einwendungen geltend machen. Über die Einwendungen hat das Bundesministerium für Landesverteidigung zu entscheiden.

§ 86

(1) Sicherheitszone ist der Bereich eines Flugplatzes und seiner Umgebung, innerhalb dessen für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des § 85 Abs. 1 unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist (Ausnahmebewilligung).

(2) Für Flughäfen und Militärflugplätze ist eine

Sicherheitszone auf jeden Fall, ... festzulegen, ..."

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Absicht des Bundesministeriums für Landesverteidigung zugrunde, den Militärflugplatz zu erweitern, jedoch keine Änderung der Sicherheitszone vorzunehmen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 89/03/0229, betreffend die Zurückweisung von Einwendungen eines anderen Beschwerdeführers gegen die Erweiterung des gegenständlichen Militärflugplatzes mangels Parteistellung, ausgesprochen hat, räumt § 82 Abs. 3 LFG dem an den im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone gelegenen Liegenschaften dinglich Berechtigten oder dem hieran Leitungsberechtigten im Sinne der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften das Recht zur Erhebung von Einwendungen auch dahingehend ein, daß die beabsichtigte Maßnahme wegen der dadurch bewirkten Immissionen für ihn eine unbillige Härte darstellen würde, er also durch die mit der Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes verbundenen Immissionen nicht nur in seinem hiedurch berührten Eigentum, sondern auch in seiner Person unbillig hart beeinträchtigt wäre. Ebenso steht das Einwendungsrecht bei einer Erweiterung eines Militärflugplatzes allen Personen zu, die dingliche Rechte oder Leitungsrechte in der Sicherheitszone, und zwar auch in der schon bestehenden haben, und nicht nur, wenn die Liegenschaft im Bereich der Erweiterung, sei es des Flugplatzes oder der Sicherheitszone, liegt und erst durch die Erweiterung neu einbezogen wird.

Wenn die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Parteistellung nur hinsichtlich der durch die Erweiterung des Militärflugplatzes erfolgten Einbeziehung von Teilflächen zweier Gemeindewege eingeräumt hat, aber hinsichtlich der Einwendung von Immissionen die Parteistellung verneinte, verkannte sie damit die Rechtslage. Allerdings führt dies dann nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Ansicht der belangten Behörde zutrifft, daß auf die Erweiterung des Militärflugplatzes im Interesse der Landesverteidigung nicht verzichtet werden kann. Nach dem letzten Satz des § 82 Abs. 3 LFG ist nämlich die Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes auf jeden Fall zulässig, wenn im Interesse der Landesverteidigung darauf nicht verzichtet werden kann. In einem solchen Fall ist demnach selbst bei Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 82 Abs. 3 erster Satz LFG, und zwar ohne Unterschied, ob die geltend gemachten Einwendungen die Beeinträchtigung dinglicher Rechte oder Immissionen betreffen, die Errichtung oder Erweiterung des Militärflugplatzes zulässig.

Die Ausführungen in der Beschwerde beinhalten im wesentlichen die Geltendmachung einer unbilligen Härte im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Teilen der beiden Gemeindewege und die Immissionen (insbesondere Lärmbelästigungen). Die Beschwerdeführerin geht an der aufgezeigten Rechtslage vorbei, wenn sie zum Ausdruck bringt, erst wenn die Zulässigkeit der Belastungen aus der Flugplatzerweiterung hinsichtlich der dinglich Berechtigten und der Bevölkerung angenommen werde, könne die Frage der militärischen Notwendigkeit geprüft werden, und ferner meint, auch aus militärischer Sicht sei zumindest in Friedenszeiten eine so hohe Belastung eines Siedlungsgebietes nicht zulässig.

Wie die Begründung des angefochtenen Bescheides beweist, hat sich die belangte Behörde eingehend und schlüssig mit der Frage, warum auf die Erweiterung des Militärflugplatzes Zeltweg im Interesse der Landesverteidigung nicht verzichtet werden kann, auseinandergesetzt. Sie hat insbesondere jene Tatsachen dargelegt, aus denen hervorgeht, daß für den Militärflugplatz Zeltweg für Zwecke der Luftraumüberwachung und -verteidigung keine militärisch annähernd gleichwertige Alternative in Österreich besteht (vgl. die Wiedergabe in der Sachverhaltsdarstellung). Der Verwaltungsgerichtshof findet auch die Meinung der belangten Behörde nicht für rechtswidrig, daß auch die am Militärflugplatz Zeltweg bereits vorhandene Infrastruktur im Rahmen der Gesamtbeurteilung einen maßgebenden Umstand für die Annahme der Unverzichtbarkeit darstellt. Die Beschwerdeführerin ist im Zuge des Ermittlungsverfahrens den diesbezüglichen Vorhalten der belangten Behörde nicht mit stichhältigen Argumenten entgegengetreten. Auch die Beschwerde selbst läßt insoweit jedwedes konkrete Vorbringen vermissen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag die bloße, nicht näher begründete Behauptung der Beschwerdeführerin, daß die Unverzichtbarkeit auf nicht nachvollziehbar begründete militärische Interessen gestützt werde, nicht zu teilen. Verfehlt ist auch die Meinung der Beschwerdeführerin, daß in Friedenszeiten andere Maßstäbe anzulegen seien. Sie übersieht dabei, daß ein Militärflugplatz zu den ständig erforderlichen Einrichtungen der militärischen Friedensorganisation im Sinne des § 1 Abs. 1 WehrG 1978 (nunmehr WehrG 1990) gehört und auch im Frieden sofort einsetzbare Verbände in angemessener Stärke verfügbar sein müssen, um den Aufgaben der Landesverteidigung (vgl. Art. 9a B-VG) entsprechen zu können. Gerade die Vorkommnisse der letzten Zeit in verschiedenen Nachbarländern lassen erkennen, daß der speziell für den Kampfeinsatz und zur Luftraumüberwachung zwecks Wahrung der Lufthoheit im Frieden (Neutralitätsschutz) geeignete Militärflugplatz Zeltweg im Interesse der Landesverteidigung unverzichtbar ist. Daß in Österreich noch andere Militärflugplätze bestehen, ändert daran nichts. Solche sind auch als Zweit- und Ausweichflugplätze erforderlich, worauf die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat. Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzubilligen, daß sich durch den Einsatz der Draken der Fluglärm vergrößert, wie dies den Sachverständigengutachten zu entnehmen ist. Es ist jedoch eine Summe von Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen. Des weiteren sorgt der sogenannte "Flugeinsatzplan 90", der der Beschwerdeführerin ja bekannt ist, für eine Verteilung der Militärflugzeuge in ganz Österreich.

Da, wie bereits oben dargelegt wurde, die Erweiterung des Militärflugplatzes Zeltweg im Interesse der Landesverteidigung unverzichtbar ist, also damit auf jeden Fall zulässig ist, selbst wenn Umstände einer unbilligen Härte im Sinne des § 82 Abs. 3 erster Satz LFG vorliegen, vermögen daher alle Ausführungen der Beschwerde, die das Vorliegen einer unbilligen Härte behaupten, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Es ist daher im gegebenen Zusammenhang auch ohne Bedeutung, ob die Erweiterung der Piste eine Änderung der Sicherheitszone erfordern würde, wie dies die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur belangten Behörde behauptet.

Soweit die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, es hätte auch eine Verlängerung der Piste nach Osten erfolgen können, handelt es sich um ein erstmaliges Vorbringen in der Beschwerde, also um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung. Im übrigen ist der im angefochtenen Bescheid verwerteten Studie aus 1975 betreffend die Gebietsplanung Aichfeld-Murboden zu entnehmen, daß im Osten ein sehr empfindlicher Bestand (dicht verbautes Gebiet von Knittelfeld) gegeben ist, also damit nur eine Verschiebung der Belastung erfolgen könnte.

Da schon der Inhalt der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem angefochtenen Bescheid und den von der Beschwerdeführerin sonst vorgelegten Unterlagen erkennen läßt, daß die von ihr behaupteten Rechtsverletzunge nicht vorliegen, war daher die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030179.X00

Im RIS seit

02.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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