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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof, über die Beschwerde des Johann und der Christiana A in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Juni 1990, Zl. 14.861/05-I4/90, betreffend wasserrechtliche Bewilligung eines bevorzugten Wasserbaues (mitbeteiligte Partei: Wasserverband Mattig, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in M), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles ist zwecks Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen auf die in dieser Sache ergangenen, sämtlichen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1987, Zl. 85/07/0155, und vom 19. September 1989, Zl. 88/07/0068, zu verweisen.
Auszugehen ist davon, daß die belangte Behörde mit Bescheid vom 9. Oktober 1984 folgende von der mitbeteiligten Partei (mP) projektierte Maßnahmen gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 als bevorzugter Wasserbau erklärt hat:
a)
die Erhöhung der Hainbach-Mittelwasserüberleitung von 0,7 m3/s auf 2,5 m3,
b)
die Rückhalte- und Versickerungsanlage Teichstätt (Becken Ost und West) und
c)
die Basisableitung Schwemmbach (Ausbau und Ertüchtigung des Schwemmbaches auf 6 m3/s).
Im darauffolgenden Bewilligungsverfahren wurde nach Durchführung mündlicher Verhandlungen der mP gemäß der Projektsbeschreibung und unter bestimmten Bedingungen und Auflagen die für die geplanten Maßnahmen beantragte wasserrechtliche Bewilligung erteilt, doch wurde dieser Bescheid vom 4. Februar 1985 über Beschwerde der Beschwerdeführer mit dem ersten der oben genannten beiden verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Daraufhin hat die mP den Antrag auf Teilung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens bezüglich der unter a) und b) genannten Maßnahmen einerseits und bezüglich der Schwemmbachertüchtigung andererseits gestellt. Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 29. Februar 1988 der mP die wasserrechtliche Bewilligung für die unter a) und b) genannten Maßnahmen erteilt und ausgesprochen, daß den Beschwerdeführern insoweit die Parteistellung fehle, weshalb deren Einwendungen zurückgewiesen wurden. Dieser Bewilligungsbescheid wurde über Beschwerde der Beschwerdeführer mit dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1989 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil der bevorzugte Wasserbau eine untrennbare Einheit bilde und die von der belangten Behörde vorgenommene Trennung daher rechtlich unzulässig sei. In diesem Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof auch aus, daß die Nichteinbeziehung der Beschwerdeführer in das Bewilligungsverfahren betreffend den vorliegenden bevorzugten Wasserbau rechtswidrig sei und darüber hinaus, daß die Möglichkeit der Beschwerdeführer, als Parteien auf den Verfahrensausgang Einfluß zu nehmen, im Sinne des § 115 WRG 1959 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 ohnehin in erheblicher Weise eingeschränkt sei.
In dem nach dieser neuerlichen Aufhebung des Bewilligungsbescheides fortgesetzten Verfahren hat die mP mit Eingabe vom 2. Februar 1990 den Antrag auf Trennung des Verfahrens zurückgezogen und wiederum um Bewilligung des gesamten Vorhabens ersucht. Darüber hielt die belangte Behörde am 22. und 23. März 1990 eine weitere mündliche Verhandlung ab. In dieser Verhandlung hielten die Beschwerdeführer ihre bisherigen Einwendungen gegen das Projekt aufrecht und ergänzten diese wie folgt:
a) Zu Art und Umfang ihrer Wasserrechte habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. November 1989, Zl. 88/07/0086, wesentliche Ausführungen gemacht.
b) Betreffend die Regulierung des Schwemmbaches von km 3,71 bis km 6,42 durch die Gemeinden Mattighofen und Schalchen sei ein bisher unerledigtes Verfahren bezüglich der Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer zu beachten, weshalb die Aussetzung des vorliegenden Bewilligungsverfahrens beantragt werde. Eine neuerliche Änderung der Wasserführung im Schwemmbach im gegenständlichen Verfahren würde für die Beschwerdeführer eine Erschwerung der Beweisführung in dem Verfahren betreffend die bereits in den Jahren 1956 bis 1970 durch die beiden Gemeinden durchgeführte Schwemmbachregulierung bedeuten.
c) Offen sei auch noch das Verfahren betreffend die wasserrechtliche Bewilligung der von den Beschwerdeführern wegen des Rückganges der Quellschüttung durch die Schwemmbachregulierung installierten Pumpanlagen.
d) Durch die Erhöhung der Abflußleistung des Schwemmbaches sei eine Verkürzung der Grundwasserdotierung zu erwarten, diese Minderung liege in einer Größenordnung von 2 - 5 Prozent, was für die Fischzuchtanlage der Beschwerdeführer katastrophale Auswirkungen hätte.
e) Das gegenständliche Bewilligungsverfahren könne nach dem Gesagten erst nach rechtskräftiger Erledigung der unter b und c genannten Verfahren zum Abschluß gebracht werden.
f) Es fehle an einer ausreichenden Beweissicherung hinsichtlich der Veränderungen des Grundwasserstandes.
g) Die nachteiligen Folgen des bevorzugten Wasserbaues müßten erst präzise festgestellt werden und überstiegen möglicherweise den damit angestrebten Nutzen.
h) Im Bereich Stallhofen und Furth solle nach der Projektsbeschreibung die "ausgeglichene Bachsohle" beibehalten und damit eine Abflußverbesserung herbeigeführt werden; dies entspreche dem Ergebnis der Regulierung durch die Gemeinden Mattighofen und Schalchen, wobei dieser Zustand aber wasserrechtlich noch nicht bewilligt sei.
i) Die geplante Vergrößerung der oberflächigen Wasserabfuhr habe eine Verringerung des Grundwasserstandes zur Folge.
Hinsichtlich der Basisableitung Schwemmbach verwiesen die Beschwerdeführer auf die ihrer Meinung nach gegebene wechselseitige Beeinflussung zwischen Grundwasserstand und Schwemmbachregulierung.
In der Verhandlung vom 22. und 23. März 1990 gab - neben anderen Verfahrensparteien - auch die mP ergänzende Stellungnahmen ab, in welchen sie eine Einflußnahme des Projektes auf den derzeitigen Grundwasserstand in Abrede stellte und darauf hinwies, daß am Schwemmbach abwärts der Bundesbahnbrücke in Stallhofen bis zur Schwemmbachbrücke in Schalchen keine Ertüchtigung oder Ufersicherung mehr durchgeführt werde, sodaß auf die Fischzuchtanlage der Beschwerdeführer auch insoweit kein Einfluß genommen werde.
Ferner ergänzte in der Verhandlung der Sachverständige Univ.Prof. Dr. Ingerle sein Gutachten dahin, daß die Schwemmbachertüchtigung - bedingt durch den immer über dem Grundwasserspiegel liegenden Schwemmbachwasserspiegel - zu einer überwiegenden Grundwasseranreicherung und nicht zu einer Reduzierung führe. Die von den Beschwerdeführern behauptete Absenkung sei völlig falsch und zeige eine bedauerliche Unkenntnis der einfachsten Grundwasserhydraulik.
Schließlich haben auch die wasserbautechnischen Amtssachverständigen in dieser Verhandlung ihr Gutachten zum Vorbringen der Beschwerdeführer dahin ergänzt, daß der Aussage des Prof. Ingerle beizupflichten sei. Die Höhenlage der Bachsohle werde durch das Projekt nicht verändert, sodaß auch die bisherigen Grundwasserverhältnisse nicht wesentlich verändert würden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. Juni 1990 erteilte die belangte Behörde der mP neuerlich gemäß der Projektsbeschreibung und unter zahlreichen Bedingungen und Auflagen die beantragte wasserrechtliche Bewilligung für den gesamten als bevorzugt erklärten Wasserbau. In Spruchabschnitt IV dieses Bescheides wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer, "sofern sie sich auf den Projektsteil Rückhaltebecken Teichstätt und die Erhöhung der Hainbach-Mittelwasserüberleitung beziehen, gemäß § 8 AVG 1950 in Verbindung mit § 102 WRG 1959 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen, sofern sie sich auf die Schwemmbach-Basisableitung beziehen, abgewiesen".
Als Auflage Nr. 22 sieht der angefochtene Bescheid vor:
"Zu Recht bestehende Anlagen der Wassernutzung (Wasserversorgung, Wasserkraftnutzung, Entwässerung, Abwasserbeseitigung, Fischteiche etc), die durch die Regulierung unbrauchbar oder beeinträchtigt werden, sind unter Bedachtnahme auf bereits erfolgte Absprachen so umzubauen, daß sie den neugeschaffenen Verhältnissen entsprechen und in ihrer bisherigen Leistungsfähigkeit erhalten bleiben. Für Abänderungen solcher Wasseranlagen ist die wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken. Für Wasserversorgungen ist erforderlichenfalls mengen- und gütemäßig gleichwertiger Ersatz zu schaffen."
In den Auflagen 59 ff sind erforderliche Beweissicherungsmaßnahmen vorgeschrieben. Abschnitt C des Spruches des angefochtenen Bescheides verweist auf allenfalls erforderliche Enteignungs- und Entschädigungsverfahren.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde zu den ausführlich wiedergegebenen Einwendungen der Beschwerdeführer nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes im wesentlichen aus, eine Berührung wasserrechtlich geschützter Rechte der Beschwerdeführer sei zumindest, was die Schwemmbachregulierung anbelange, denkmöglich, wenn auch die Sachverständigen hier keine wesentlichen Veränderungen bzw. sogar eine Grundwasseranreicherung erwarteten. Was das anhängige Verfahren betreffend die bereits erfolgte Schwemmbachregulierung (km 3,71 bis km 6,42) durch die Gemeinden Mattighofen und Schalchen betreffe, sei eine Überschneidung mit dem gegenständlichen Bewilligungsverfahren nicht gegeben, weil der genannte Teilbereich vom gegenständlichen Projekt ausgenommen sei. Da durch die gegenständliche Regulierung das Grundwasserregime nicht verändert werde, sei auch eine Bezugnahme auf das Verfahren betreffend den Pumpbetrieb der Beschwerdeführer entbehrlich. Da die Projekte einander nicht ausschlössen, liege auch kein Widerstreit vor und habe eine Aussetzung des Verfahrens nicht stattzufinden. Ein Beweissicherungsverfahren betreffend allfällige spätere Veränderungen der Grundwasserverhältnisse sei angeordnet, wobei es den Beschwerdeführern freistehe, in die betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen und Anträge zu stellen. Nachteilige Folgen des Projektes seien nicht zu erwarten, jedenfalls überwögen die positiven Veränderungen, sodaß auch die Bevorzugung zu Recht erteilt worden sei. Zu den von den Beschwerdeführern befürchteten Folgen der Schwemmbachregulierung sei auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. I zu verweisen, denen beigepflichtet werde. Danach führe - bedingt durch den immer über dem Grundwasserspiegel liegenden Schwemmbachwasserspiegel - die Schwemmbachertüchtigung zu einer überwiegenden Grundwasseranreicherung und nicht zu einer Reduzierung. Die Höhenlage der Bachsohle werde durch das Projekt nicht verändert, deshalb würden auch die bisherigen Grundwasserverhältnisse nicht wesentlich verändert.
In den weiteren Ausführungen der Begründung des angefochtenen Bescheides werden die Einwendungen anderer Verfahrensparteien sowie die gesetzlichen Regelungen des § 115 Abs. 2 WRG 1959 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 und betreffend das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren behandelt. Daran anschließend führt die belangte Behörde aus, durch die projektierten Maßnahmen werde insbesondere das Ziel einer Hochwassersicherung im betroffenen Gebiet verwirklicht. Im Bereich der Teichstättbecken sei ein mächtiger Grundwasserstrom vorhanden, der abhängig von den jährlichen Niederschlägen zwischen 2,7 m3/s und 4,4 m3/s abführe. Das Grundwasser ströme parallel zu den Vorflutern, wobei orografisch rechtsufrig vom Schwemmbach wesentliche Grundwasserzutritte aus dem Kobernaußerwald erfolgten. Der Grundwasserschwankungsbereich betrage mehrere Meter. Nach den von der mP angestellten Überlegungen bedingten die Rückhaltebecken bei Niederwasser eine Abnahme von ca. 2 Prozent und bei Mittelwasser von ca. 5 Prozent, was im Vergleich zum Einfluß infolge der Flußbettabdichtung (ca. 20-40 Prozent) sehr gering sei. Bei hohen Grundwasserspiegeln komme es durch die Speicherung - großräumig gesehen - zu geringeren Grundwasserspiegelanhebungen als vor dem Bau der Becken. Das vorliegende Projekt eröffne aber auch die Möglichkeit einer künstlichen Grundwasseranreicherung, um der Tendenz der Verlagerung des unterirdischen Abflusses in die Oberflächengewässer entgegenzuwirken. Ob diese technisch durch Versickerung vorgesehene Maßnahme tatsächlich erforderlich sein werde, werde im Zuge der fortzusetzenden Beweissicherung des Grundwasserkörpers noch festzulegen sein. Eine qualitative Beeinflussung des Grundwassers sei nach den Gutachten nicht zu erwarten. Einflüsse der Rückhaltebecken auf bestehende Wasserkraftanlagen seien für diese vorteilhaft. Vorgesehen sei für den Beckenbetrieb eine Schwemmbach-Basisableitung mit einer Wassermenge von 6,0 m3/s. Diese Ausbaugröße lasse es zu, den Schwemmbachunterlauf großteils im natürlichen Zustand zu belassen und lediglich die stellenweise notwendige Ufersicherung mit natürlichem Uferverbau durchzuführen. Diese Maßnahmen seien grundsätzlich geeignet, das Projektsziel unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten zu erreichen.
In den abschließenden Ausführungen befaßt sich die Begründung des angefochtenen Bescheides mit den Auswirkungen des Projektes auf biologische Umstände sowie mit den Einzelheiten der mit der Bewilligung gemäß § 114 Abs. 3 WRG 1959 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 verbundenen forstrechtlichen, eisenbahnrechtlichen und straßenrechtlichen Bewilligungen, sowie mit Fragen des Naturschutzes.
Da die Auswirkungen des geplanten Vorhabens nicht bis ins einzelne vorauszusehen seien, sei eine rechtzeitige und sorgfältige Beweissicherung notwendig und von Vorteil, da sie später Streit über nachteilige Auswirkungen des Bauvorhabens auszuschließen vermöge und dafür klare Entscheidungsgrundlagen schaffe. Die vorgeschriebenen Untersuchungen würden eine umfassende und verläßliche Beurteilung der Auswirkungen ermöglichen und eine geeignete Grundlage für allfällige Abhilfe- und Entschädigungsmaßnahmen bilden. Die Beweissicherungsgrenzen reichten nach dem Gutachten der wasserbautechnischen Amtssachverständigen auch aus.
Zusammenfassend sei sohin auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, insbesondere der abgegebenen Gutachten, festzustellen, daß einer Bewilligung der beabsichtigten Maßnahmen nichts im Wege stehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer fechten den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach an und beantragen seine kostenpflichtige Aufhebung. Nach dem Inhalt der Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht verletzt, daß der mP unter Bedachtnahme auf die Einwendungen der Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung nicht oder jedenfalls nur unter weiteren Bedingungen und Auflagen erteilt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Auch die mP beantragt in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Nach Einlangen der Gegenschriften haben sowohl die Beschwerdeführer als auch die mP, im wesentlichen unter Bezugnahme auf neue Beweismittel (Gutachten), weitere vorbereitende Schriftsätze zur Bekräftigung ihrer Standpunkte eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid ist mit 27. Juni 1990 datiert und nach Inhalt der vorgelegten Akten an die Verfahrensparteien auch noch vor dem 1. Juli 1990 zugestellt worden. Die belangte Behörde hatte daher in diesem Bescheid das WRG 1959 noch in seiner Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 anzuwenden. Das bedeutet vor allem, daß für den angefochtenen Bescheid auch noch die Bestimmungen des WRG 1959 über den bevorzugten Wasserbau anzuwenden waren.
Nach § 100 Abs. 2 WRG 1959 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 konnte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Wasserbauten aller Art, deren beschleunigte Ausführung im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen war, als bevorzugte Wasserbauten erklären. Für diese war mit Ausnahme des Entschädigungsverfahrens (§ 114 Abs. 1) das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in erster Instanz zuständig.
Eine solche Bevorzugungserklärung hat die belangte Behörde dem Vorhaben der mP erteilt, wogegen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine relevanten Einwendungen erhoben wurden. Wenn die Beschwerdeführer hiezu die "präzise Ermittlung der möglichen nachteiligen Folgen" vermissen, dann ist ihnen entgegenzuhalten, daß sie selbst solche nachteilige Folgen offenbar nur darin erblickten, daß der Grundwasserspiegel durch die beabsichtigten Maßnahmen sinken würde. Mit dieser Frage aber hat sich die belangte Behörde auf sachverständiger Basis ohnehin ausführlich mit dem Ergebnis befaßt, daß eine solche Senkung des Grundwasserspiegels nicht zu erwarten sei. Stellt man diesen befürchteten schädlichen Folgen der Herstellung des bevorzugten Wasserbaues dessen unbestrittene Funktion zur Vermeidung künftiger Hochwasserkatastrophen gegenüber, dann folgt daraus, daß die belangte Behörde auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse unbedenklich zu dem Ergebnis gelangen konnte, die für die Bevorzugung gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 normierten Voraussetzungen seien erfüllt. Die belangte Behörde hatte daher auch bei Prüfung der Einwendungen einzelner Verfahrensparteien einschließlich der Beschwerdeführer die für bevorzugte Wasserbauten normierten Sonderbestimmungen anzuwenden.
Gemäß § 114 Abs. 1 WRG 1959 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 ist im Verfahren über bevorzugte Wasserbauten (§ 100 Abs. 2) über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang von Zwangsrechten (§ 60) sowie über die den betroffenen Dritten zu leistenden Entschädigungen und Beiträge (§ 117) erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - soweit nicht schon im Bewilligungsbescheid Übereinkommen beurkundet oder aus öffentlichen Rücksichten Verfügungen getroffen wurden - in einem gesonderten Verfahren (Entschädigungsverfahren) vom Landeshauptmann zu verhandeln und abzusprechen.
Gemäß dem ersten Satz des § 114 Abs. 2 WRG 1959 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 ist eine mündliche Verhandlung vor Erteilung der Bewilligung nur dann erforderlich, wenn sie entweder vom Unternehmer ausdrücklich verlangt oder von der Behörde für notwendig erachtet wird.
Mit den Ansprüchen Dritter bei bevorzugten Wasserbauten beschäftigt sich § 115 WRG 1959 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 252/1990, nach dessen Abs. 1 die durch einen bevorzugten Wasserbau berührten Dritten grundsätzlich nur den Anspruch auf angemessene Entschädigung haben. Wird vor Bewilligung des Bauvorhabens eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so können gemäß § 115 Abs. 2 die Beteiligten Abänderungen und Ergänzungen des Entwurfes verlangen, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird.
Im Verfahren zur wasserrechtlichen Bewilligung des Vorhabens der mP war in der Vergangenheit die Parteistellung der Beschwerdeführer wiederholt in Zweifel gezogen und es waren die Beschwerdeführer lange dem Bewilligungsverfahren nicht beigezogen worden. In Spruchpunkt IV des nunmehr angefochtenen Bescheides wird demgegenüber die Parteistellung der Beschwerdeführer - jedenfalls für die Schwemmbach-Basisableitung - bejaht, und es wurden ihre Einwendungen insoweit abgewiesen. Ein Relikt aus den vorangegangenen Verfahren stellt die eben dort enthaltene Entscheidung der belangten Behörde dar, die Einwendungen der Beschwerdeführer, soweit sie sich auf den Projektsteil Rückhaltebecken Teichstätt und die Erhöhung der Hainbach-Mittelwasserüberleitung beziehen, gemäß §§ 8 AVG und 102 WRG 1959 mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen. Diese Vorgangsweise ist objektiv rechtswidrig und widerspricht den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den Vorerkenntnissen, wonach der gesamte als bevorzugt erklärte Wasserbau der mP ein unteilbares Ganzes darstellt. Es ist allerdings nicht zu erkennen, daß die Beschwerdeführer durch die insoweit rechtlich unzutreffende Vorgangsweise der belangten Behörde in ihren subjektiven Rechten verletzt worden wären, ist es doch im angefochtenen Bescheid jedenfalls zu einer meritorischen Behandlung sämtlicher von ihnen im Verfahren erhobenen Einwendungen gekommen.
Soweit aber diese Einwendungen darauf abzielten, die Ausführung des von der mP projektierten Wasserbaues überhaupt zu verhindern, hat sie die belangte Behörde schon deshalb mit Recht abgewiesen, weil die Beschwerdeführer wie alle anderen betroffenen Dritten gemäß dem oben wiedergegebenen § 115 WRG 1959 nur solche Abänderungen und Ergänzungen des Entwurfes verlangen durften, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird. Über den Beschwerdeführern allenfalls als Folge der Errichtung des bevorzugten Wasserbaues drohende Zwangsrechte, aber auch über ihnen zustehende Entschädigungen war gemäß den §§ 114 Abs. 1 und 115 Abs. 1 WRG 1959 nicht im vorliegenden Bewilligungsverfahren abzusprechen.
Schon diese grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen machen deutlich, daß der Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid kein Erfolg beschieden sein konnte. Dem sind unter Bedachtnahme auf das umfangreiche Beschwerdevorbringen noch nachstehende Erwägungen hinzuzufügen:
Zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gehen die Beschwerdeführer erneut auf die Frage ihrer Parteistellung ein. Abgesehen von der bereits oben behandelten Frage, daß eine teilweise Zurückweisung der Einwendungen der Beschwerdeführer objektiv nicht dem Gesetz entsprach, hat aber die belangte Behörde nunmehr eine Berührung der Rechte der Beschwerdeführer durch allfällige Veränderungen des Grundwasserstandes im Zuge der Schwemmbachregulierung dadurch anerkannt, daß sie auf die Einwendungen der Beschwerdeführer auch insoweit meritorisch eingegangen ist. Solche möglicherweise zu erwartenden Nachteile für die Fischzuchtanstalt der Beschwerdeführer können aber nach den obigen Ausführungen nicht zur Abweisung des Bewilligungsansuchens der mP, sondern gemäß den im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen für das Bewilligungsverfahren bevorzugter Wasserbauten nur zu einer künftigen Berücksichtigung und Erledigung in einem Entschädigungsverfahren führen. Vorbringen in der Richtung konkreter Änderungen oder Ergänzungen des Projektes der mP haben die Beschwerdeführer nicht erstattet, denn sie wenden sich gegen befürchtete Grundwasserveränderungen und damit gegen die Verwirklichung des Projektes als Ganzes, was ihnen aber gemäß § 115 Abs. 2 WRG 1959 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 nicht zustand. Nachweisbare Veränderungen des Grundwasserstandes werden daher im Falle einer Schädigung der Rechte der Beschwerdeführer entsprechende Entschädigungen nach sich zu ziehen haben, ohne daß es bereits derzeit zu einer präzisen Ermittlung solcher künftiger Veränderungen kommen müßte.
Was die Frage der Aussetzung des vorliegenden Verfahrens mit Rücksicht auf das noch nicht erledigte Verfahren über die konsenslose Teilregulierung des Schwemmbaches durch die Gemeinden Mattighofen und Schalchen betrifft, so kann den vorgelegten Projektsunterlagen tatsächlich nicht entnommen werden, daß der Teilbereich von km 3,71 bis km 6,42 vom Projekt der mP "ausgenommen" wäre. Selbst wenn aber, wie dies dem formellen Antrag der Bewilligungswerberin entspricht, diese Strecke nicht von ihrem Projekt ausgenommen wurde, fehlte den Beschwerdeführern die rechtliche Möglichkeit, dies im Verfahren betreffend den bevorzugten Wasserbau mit Erfolg geltend zu machen, schon deshalb, weil mit einer diesbezüglichen Veränderung das Bauvorhaben wesentlich erschwert oder eingeschränkt würde (§ 115 Abs. 2 WRG 1959 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 292/1990). Zur Frage der Aussetzung des Verfahrens sind die Beschwerdeführer ferner darauf hinzuweisen, daß die Parteien keinen Aussetzungsanspruch haben, und daß sie im Rahmen des Verfahrens betreffend einen bevorzugten Wasserbau eine Vorfragenbeurteilung in einer bestimmten Hinsicht bei der Behörde nicht durchsetzen können. Unwiderlegt geblieben ist auch die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Schwemmbachunterlauf nach dem letzten Stand des Projektes großteils im natürlichen Zustand belassen werden könne. Die Beschwerdeführer haben auch das Vorbringen der mP unbekämpft gelassen, wonach am Schwemmbach abwärts der Bundesbahnbrücke in Stallhofen bis zur Schwemmbachbrücke in Schalchen keine Ertüchtigung oder Ufersicherung mehr durchgeführt werde. Damit soll aber tatsächlich der oben genannte Teilbereich des Schwemmbaches durch das Projekt der mP derzeit keine Veränderungen erfahren. Ob und inwieweit der in diesem Bereich bestehende Zustand ein gesetzwidriger ist, wie die Beschwerdeführer behaupten, wird daher in dem noch fortzusetzenden Verfahren betreffend die konsenslosen Regulierungsmaßnahmen der Gemeinden Mattighofen und Schalchen zu klären sein. Was die Realisierung dieses seinerzeitigen Vorhabens betrifft, wird allerdings nicht unbeachtet bleiben können, daß im Falle des rechtskräftigen Abschlusses des Bewilligungsverfahrens betreffend den bevorzugten Wasserbau der Ausgang dieses Verfahrens eine Grenze der Veränderungsmöglichkeiten im nachhinein darstellt. Ein Widerstreitverfahren ist auf Grund des Fehlens der dafür vorgeschriebenen Voraussetzungen (§ 109 WRG 1959) im Beschwerdefall von vornherein nicht in Betracht gekommen.
In ähnlicher Weise kann auch das über den Pumpenbetrieb der Beschwerdeführer anhängige Verfahren nicht zu einer Abweisung des Bewilligungsansuchens der mP führen. Es bleibt auch hier (für ein künftiges Entschädigungsverfahren) vorerst die Frage offen, ob und in welchem Ausmaß der konsentierte Betrieb der Beschwerdeführer durch Veränderungen im Gefolge der Ausführung des Vorhabens der mP beeinträchtigt wird.
Die Vorschreibung einer Beweissicherung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Daß sie - hier wie in anderen Fällen - im Rahmen der Bedingungen und Auflagen zum Zwecke der leichteren Feststellbarkeit eingetretener Veränderungen und zur Vereinfachung künftiger Entschädigungsverfahren von der belangten Behörde angeordnet worden ist, kann daher - selbst wenn die vorgesehenen Beweissicherungsmaßnahmen den Beschwerdeführern als unzulänglich erscheinen - eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht bewirken. Dies gilt auch für die von den Beschwerdeführern als zu unbestimmt empfundene Auflage Nr. 20 des angefochtenen Belcheides, nach der eine detaillierte Nachtragsuntersuchung hinsichtlich der Überlegungen betreffend Änderung der Grundwasserverhältnisse unterhalb des Beckens bis in den Raum Mattighofen-Uttendorf, der Beeinflussung von Grundwasserentnahmen bzw. der natürlichen Grundwasserzuflüsse ehestens durchzuführen ist.
Es trifft ferner zu, daß die oben wörtlich wiedergegebene Auflage Nr. 22 auch für die Fischzuchtanlage der Beschwerdeführer Geltung hat. Aus welchen Gründen diese zugunsten betroffener Dritter vorgeschriebene Auflage Rechte der Beschwerdeführer verletzen sollte, ist nicht ersichtlich, wird damit doch zum Ausdruck gebracht, daß die mP Beeinträchtigungen bestehender Anlagen der Wassernutzung künftig auszugleichen haben wird. Mag auch die Auflage 22 in der derzeitigen Verfahrenssituation nicht vollstreckbar formuliert erscheinen, so bietet sie somit doch die rechtliche Grundlage für spätere Ersatzforderungen.
Im Rahmen der geltend gemachten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen die Beschwerdeführer insbesondere, daß die belangte Behörde keine präziseren Feststellungen über die künftig zu erwartenden Änderungen des Grundwasserstandes getroffen hat. Selbst wenn aber entgegen den sachverständig untermauerten Feststellungen der belangten Behörde über eine zu erwartende Grundwasseranreicherung künftig die von den Beschwerdeführern befürchtete Grundwassersenkung eintreten sollte, macht dies die hier angefochtene wasserrechtliche Bewilligung nicht rechtswidrig. Es werden diese Umstände vielmehr Gegenstand späterer Verfahren (Entschädigungsverfahren bzw. Durchführung der in der Auflage Nr. 22 vorgesehenen Maßnahmen) zu sein haben, in welchen die Beschwerdeführer Gelegenheit haben werden, das Ausmaß der ihnen durch die Ausführung des Vorhabens der mP zugestoßenen Schädigungen unter Beweis zu stellen.
Die weitere Behauptung, die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, begründen die Beschwerdeführer erneut mit Hinweisen auf die parallel anhängigen Verfahren über den Umfang ihrer Rechte und über die Schwemmbachregulierung durch die Gemeinden, sowie durch neuerliche Kritik an den von der belangten Behörde zum Zwecke der Beweissicherung vorgeschriebenen Maßnahmen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits oben näher ausgeführt, daß er der Auffassung der Beschwerdeführer nicht folgen könne, wonach insoweit in ihre Rechte durch die Unterlassung der Klärung von Vorfragen eingegriffen worden wäre, vor deren Beantwortung nach Meinung der Beschwerdeführer eine Bewilligung des bevorzugten Wasserbaues der mP nicht in Betracht gekommen wäre.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als frei von der von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtswidrigkeit, weshalb deren Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 und 53 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 und C Z. 7 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070109.X00Im RIS seit
12.11.2001