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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §4 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des Peter M in D, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1987, Zl. 8-LAS 14 Fo 1/9-1987, betreffend Zusammenlegungsplan X (mitbeteiligte Partei: Franz K in D), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zusammenlegungsverfahren X hatte die Agrarbezirksbehörde Leoben durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 7. Jänner bis 7. Feber 1987 den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 23. Dezember 1986) erlassen.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies der Landesagrarsenat beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung mit Erkenntnis vom 16. Dezember 1987 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 ab.
Begründend wurde dazu - soweit im Beschwerdefall von Belang - nach Darstellung des vorangegangenen Verfahrens, Wiedergabe des vom Landesagrarsenat eingeholten Gutachtens eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen und Bezugnahme auf die §§ 1, 27 Abs. 1, 6, 7 und 8 des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1982 - StZLG 1982, LGBl. Nr. 82, ausgeführt:
Das Berufungsvorbringen ziehe sinngemäß die Gesetzmäßigkeit der Abfindungen in Beschwerde, wobei im besonderen die Zuteilung jener Fläche im Ausmaß von ca. 2,5 ha begehrt werde, welche zweiseitig von Grundstücken des Beschwerdeführers begrenzt und nunmehr der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugewiesen worden sei. Demgegenüber komme es aber bei der Feststellung, ob die Zusammenlegung den gesetzlichen Zielen des Verfahrens entsprochen habe oder nicht, nicht auf Einzelvergleiche an, sondern auf das Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand.
Ungeachtet dessen gehe aus dem Gutachten des Amtssachverständigen der Berufungsbehörde - welche dessen schlüssigen Ausführungen folge - hervor, daß durch die Anlage der Abfindung 36/c im hofnäheren Bereich als die Besitzkomplexe 36/2 und 36/3 eine Verbesserung für den Betrieb des Beschwerdeführers eingetreten sei. Die mittlere Hofentfernung habe sich dadurch um 170 m verbessert. Außerdem sei der Weg 1AX, welcher die Abfindung 36/c erschließe, als reiner Feldweg für den Viehtrieb und die landwirtschaftlichen Fuhrwerke besser nutzbar als die Landesstraße als bisherige Zufahrt zu den Besitzkomplexen 36/2 und 36/3. Das zusätzliche Begehren, die Abfindung 34/b zugeteilt zu erhalten, sei aus fachtechnischer Sicht nicht begründet.
Rechnerisch erweise sich die Gesamtabfindung wie folgt als gesetzmäßig:
Der Beschwerdeführer habe unter ONr. 36 vier Besitzkomplexe im Ausmaß von 10,065 ha oder 445.673 Punkten eingebracht. Abgefunden worden sei die Abfindung ONr. 36 mit sechs Abfindungsgrundstücken, wobei die Abfindungen 36/b, 36/d und 36/f einen Besitzkomplex bildeten und somit in der Natur vier Abfindungen bestünden. Die Abfindung 36/e sei zudem nur durch die Zufahrt (Beschotterung nicht erforderlich) zum Brunnenschutzgebiet vom Komplex der Abfindungen 36/b, d und f getrennt. In der Natur sei diesbezüglich der Altzustand gegeben, wobei noch Rekultivierungen der Wegflächen im NW-Teil der Abfindung 36/e erforderlich seien.
Die Abfindungsfläche betrage laut Auszug aus dem Abfindungsausweis 9,925 ha oder 439.064 Punkte.
Gemäß § 27 Abs. 7 StZLG 1982 sei der Unterschied zwischen errechnetem Abfindungsanspruch in der Höhe von 439.053 Punkten und dem Abfindungswert in der Höhe von 439.064 Punkten mit + 11 Punkten oder + 0,0025 % des gemäß § 27 Abs. 6 lit. a ermittelten Abfindungsanspruches innerhalb der 5%igen Toleranzgrenze gelegen.
Gemäß § 27 Abs. 8 StZLG 1982 sei die Differenz des Verhältnisses zwischen dem Flächenausmaß und dem Wert der Abfindungen, welches 0,2265 betrage, und dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der einbezogenen Grundstücke, welches 0,2258 betrage, mit 0,0007 oder 0,31 % des Verhältnisses der einbezogenen Grundstücke innerhalb der 20%igen Toleranzgrenze gelegen.
Die Flächenverluste für die Grundaufbringungen würden
1.750 m2 oder 6.620 Punkte betragen, so daß sich gegenüber dem theoretischen Abfindungsanspruch ein Übergenuß von 350 m2 oder 11 Punkten errechne.
Der Vergleich der Bonitätsklassen ergebe bei Verschiebungen in den Klassen Acker I (- 4.640 m2), Acker II (+ 16.450 m2), Acker III (- 15.290 m2), AK (+1.020 m2), Wiese III (+ 500 m2), Wiese IV (+ 700 m2) und Wiese V (- 140 m2) ein ausgewogenes Verhältnis.
Die mittlere Hofentfernung sei von 1.151,64 m auf 981,99 m um 170 m wesentlich verbessert worden.
Die Abfindungsgrundstücke entsprächen demnach weitgehend den eingebrachten Grundstücken.
Die Ausformung der neuen Grundstücke sei möglichst günstig; die im Bereich der Abfindungen 36/b, d, e und f gegebene Grundstücksform im westlichen Bereich sei durch die bestehenden Baugrundabgrenzungen vorgegeben.
Eine Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes sei durch die Zusammenlegung nicht erforderlich gewesen. Auch sei ein größerer oder zumindest gleich hoher Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung von der Flächenausstattung und den Bodenverhältnissen her zu erwarten.
Was das Berufungsvorbringen anlange, daß die vom Beschwerdeführer in die Zusammenlegung eingebrachten Grundstücke "im Durchschnitt" in der Bonität besser gewesen wären als die zugeteilten, werde entgegnet, daß unter Berücksichtigung der Grundaufbringung für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen ein Übergenuß von 350 m2 bestehe. Das Flächen-Punkte-Verhältnis der Abfindungen sei geringfügig größer als bei den eingebrachten Flächen und deute eine geringfügige Verschiebung der Bonitätsklassen an. Die Gesetzmäßigkeit der Abfindungen sei dadurch jedoch nicht beeinträchtigt.
Das Rechtsmittelerkenntnis bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, welcher jedoch mit Beschluß vom 10. Juni 1988, B 527/88, die Behandlung der Beschwerde (soweit in ihr verfassungsrechtliche Fragen berührt wurden, unter Hinweis auf Vorjudikatur) ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Vor diesem Gerichtshof macht der Beschwerdeführer inhaltliche und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei er sich nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf gesetzmäßige Abfindung verletzt erachtet.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die mitbeteiligte Partei äußerte sich im Beschwerdeverfahren nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst, daß ihm ca. 1 ha weniger Grund zugeteilt worden sei, als er eingebracht habe. Demgegenüber ergibt sich aus dem einen Bestandteil des Zusammenlegungsplanes bildenden, unwiderlegt gebliebenen Abfindungsausweis und in Übereinstimmung damit aus dem dem Beschwerdeführer im Verfahren bekanntgegebenen, insoweit unwidersprochen gebliebenen, im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Amtssachverständigengutachten, daß die Differenz nur 0,14 ha beträgt, ferner daß und warum der Beschwerdeführer 350 m2 ÜBER den allein maßgebenden Abfindungsanspruch hinaus zugewiesen erhalten hat.
Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, die Abfindungsgrundstücke entsprächen nicht den eingebrachten Grundstücken, wobei er Unterschiede behauptetermaßen zu seinen Lasten teilweise anhand von Einzelvergleichen aufzuzeigen versucht, während die Gesetzmäßigkeit der Abfindung - wie bereits im angefochtenen Erkenntnis unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betont - richtigerweise anhand der Gegenüberstellung des gesamten Altbestandes und der gesamten Abfindung zu beurteilen ist.
Daß das sich teilweise mit der Altfläche 36/1 deckende Grundstück 979 eine Böschung aufweist, die sich der Beschwerde zufolge nicht bewirtschaften läßt, macht die Gesamtabfindung deswegen noch keineswegs gesetzwidrig; dazu kommt, daß in dieser Hinsicht vom Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nichts vorgebracht wurde, so daß sich die belangte Behörde im angefochtenen Erkenntnis mit dieser Einzelfrage nicht auseinanderzusetzen brauchte.
Was den Beschwerdevorwurf anlangt, das der mitbeteiligten Partei zugewiesene, zwischen den Abfindungsgrundstücken 979 und 981 des Beschwerdeführers liegende Grundstück 980 hätte diesem ebenfalls zugeteilt werden sollen, weil es als Weidefläche besonders gut zu nutzen gewesen wäre, ist zu bemerken, daß der Beschwerdeführer, wie die planlichen Unterlagen zeigen, in diesem Bereich ohnedies mehr Grundflächen erhalten hat, als er dort ursprünglich besaß, andererseits das Grundstück 980 eine hofnahe Fläche einnimmt, die der Mitbeteiligte dort schon vor der Zusammenlegung besessen hat. Ein Fall einer (gegenüber dem Altbestand unterlassenen) Arrondierung liegt insoweit überhaupt nicht vor; es ist allerdings nicht zu einer noch weitergehenden Besitzkonzentration an dieser Stelle gekommen; eine Gesetzwidrigkeit ist hierin jedoch nicht zu erkennen.
Senkungsschäden auf einer einzelnen Abfindungsfläche machen ebenfalls die (ganze) Abfindung als solche noch nicht gesetzwidrig; im Beschwerdefall ist der diesbezügliche Vorwurf in bezug auf das Grundstück 981 vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren auch gar nicht vorgebracht worden, weshalb sich das Berufungserkenntnis mit dieser Frage nicht eigens befassen mußte; in der Gegenschrift der belangten Behörde ist in diesem Zusammenhang zudem auf eine insoweit erfolgte Schadensabgeltung hingewiesen worden.
Wenn der Beschwerdeführer des weiteren behauptet, das Abfindungsgrundstück 1012/1 wäre nunmehr "äußerst schwer zu erreichen", muß anhand der Pläne der Gegenäußerung der belangten Behörde beigepflichtet werden, daß dieser - übrigens nicht näher ausgeführte - Vorwurf unverständlich ist.
Soweit der Beschwerdeführer dasselbe Abfindungsgrundstück als ungünstig geformt bezeichnet, ist festzuhalten: Gemäß § 27 Abs. 8 StZLG 1982 haben die Grundabfindungen zwar aus Grundflächen zu bestehen, die unter anderem "günstig geformt" sind; doch bedeutet dies, da nach § 25 Abs. 1 dieses Gesetzes eine "Gesamtlösung" anzustreben ist, bei der die Interessen aller Parteien und der Allgemeinheit zu berücksichtigen sind, nicht unbedingt, daß nur die jeweils bestmögliche Ausformung dem Gesetz entspricht; Unregelmäßigkeiten der Form eines Abfindungsgrundstückes müssen ferner auch nicht in gleichem Maß "ungünstig" unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsmöglichkeit sein. Daß das Grundstück 1012/1 wegen seiner Konfiguration "äußerst schwer zu bewirtschaften" sei, ist in der Beschwerde nicht näher begründet und im Berufungsverfahren nicht behauptet worden, so daß die belangte Behörde keine Ursache hatte, auf die Eignung des betreffenden Grundstücks für die Bewirtschaftung unter dem Gesichtspunkt gezielter Einwendungen des Beschwerdeführers einzugehen und die Frage zu behandeln, warum es zur Festlegung des Grundstücks in seiner vorliegenden Gestalt gekommen ist; daß die Grundstücksform im Westen durch "die bestehenden Baugrundabgrenzungen vorgegeben" sei, wurde im Sachverständigengutachten des Berufungsverfahrens eigens erwähnt. Es ist auch darauf zu verweisen, daß das an etwa derselben Stelle gelegene Altgrundstück 36/4 nach den Plänen eine noch unregelmäßigere Form aufgewiesen hat und gemäß § 1 Abs. 2 StZLG 1982 das Zusammenlegungsziel in der bezeichneten Hinsicht auch schon dann erreicht wird, wenn es gelingt, durch "ungünstige Grundstücksformen" verursachte Nachteile lediglich "zu mildern".
Daß die "Abfindungsfläche 1004/2" kaum zu bewirtschaften sei, wie der Beschwerdeführer meint, berührt seine Rechte im gegebenen Zusammenhang überhaupt nicht, weil dieses Grundstück gar nicht zu seiner Abfindung gehört.
Worin eine Gesetzwidrigkeit für eine Abfindungsfläche (hier: Grundstück 1004/3) bestehen soll, wenn, wie der Beschwerdeführer behauptet, angrenzende Gärten mit Zäunen versehen sind, ist nicht ersichtlich. Daß in diesen Gärten Bäume vorhanden sind, die auf das Abfindungsgrundstück Schatten werfen, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, hindert weder die Zuweisungsmöglichkeit noch liegen deswegen etwa die - auch vom Beschwerdeführer nicht angenommenen - Voraussetzungen für eine Neubewertung nach § 20 Abs. 2 StZLG 1982 oder für eine Nachbewertung gemäß § 29 Abs. 2 desselben Gesetzes vor.
Mit der bemängelten Abschneidung des südlichsten Teiles der Altfläche 36/4 ist eine Formverbesserung erzielt worden; da der Beschwerdeführer in bezug auf diese selbst nur von "Bauerwartungsland" spricht, handelt es sich jedenfalls nicht um eine Grundfläche mit besonderem Wert im Sinne des § 28 Abs. 1 lit. a bis g StZLG 1982; daß sich "dort" bereits Häuser befänden, stellt eine im Beschwerdeverfahren unbeachtliche Neuerung dar, deren Richtigkeit im übrigen von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift in Abrede gestellt wird; vor allem aber richtet sich die Qualifikation eines Grundstückes als eines solchen mit besonderem Wert gemäß § 28 Abs. 1 des genannten Gesetzes nach dem maßgeblichen Sachverhalt im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens oder der nachträglichen Einbeziehung in dieses Verfahren; die Aufschließung im bezeichneten Flächenbereich erfolgte jedoch erst durch einen im Zug der Zusammenlegung angelegten Weg.
Im übrigen sind die auf fachkundiger Grundlage getroffenen Feststellungen der belangten Behörde, mit denen nach verschiedenen Gesichtspunkten eine dem Gesetz entsprechende Gesamtabfindung nachgewiesen wurde, unwiderlegt geblieben.
Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedenken wegen des Fehlens einer Geschäftsordnung der belangten Behörde betrifft, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die zu dieser Frage wiederholt geäußerte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe aus letzter Zeit etwa das Erkenntnis vom 11. Juni 1991, Zl. 87/07/0180) Bezug zu nehmen.
Die somit unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988070114.X00Im RIS seit
03.10.1991