TE Vwgh Beschluss 1991/10/4 90/18/0172

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Veröffentlicht am 04.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §47;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des Dr. F in W, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien vom 12. Juli 1990, Zl. Vs 1727/90, betreffend Umbestellung eines Pflichtverteidigers, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid vom 12. Juli 1990 erfolgte durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien die Enthebung von Rechtsanwalt Dr. XY als für den Beschwerdeführer in einem Strafverfahren bestellten Amtsverteidiger (§ 41 Abs. 3 StPO) unter gleichzeitiger Neubestellung von Rechtsanwalt Dr. NN. Dieser Bescheid enthielt in der dem Beschwerdeführer zugekommenen Ausfertigung die Fertigungsklausel "Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde erhobene Beschwerde, da die Bestellung und Enthebung eines Rechtsanwaltes im Bereich der Rechtsanwaltskammer für Wien in erster Instanz nicht dem Ausschuß sondern einer Abteilung des Ausschusses obliege (Hinweis auf das hg. Vorerkenntnis vom 16. Dezember 1987, Zl. 87/01/0087).

In der zur Beschwerde erstatteten Gegenschrift räumt die belangte Behörde unter Vorlage einer Kopie der Urschrift des angefochtenen Bescheides, dessen Fertigungsklausel "Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien, Abt. III" lautet, ein, daß infolge eines Versehens bei der Ausfertigung dieses Bescheides die Fertigung "Abt. III" abgedeckt worden sein könnte. Im übrigen sei jedoch der Beschwerdeführer dadurch nicht in seinen Rechten verletzt, als mit Bescheid der Abteilung III des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien vom 8. August 1990 Rechtsanwalt Dr. NN (auf Grund einer von diesem abgegebenen Befangenheitsanzeige) als Pflichtverteidiger enthoben und an seiner Stelle Rechtsanwalt Dr. LE zum Pflichtverteidiger bestellt worden sei.

Die dem Beschwerdeführer zugekommene Ausfertigung des angefochtenen Bescheides weist leserlich als Fertigungsklausel "Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien" auf. Damit ist dieser Bescheid dem Ausschuß zuzurechnen. Gegen diesen Bescheid steht nach der Rechtsanwaltsordnung ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr offen. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist daher grundsätzlich zulässig.

Damit ist aber für den Beschwerdeführer insofern nichts gewonnen, als durch den nachfolgenden obzitierten Enthebungsbescheid vom 8. August 1990 der angefochtene Bescheid in Rechte des Beschwerdeführers nicht mehr einzugreifen vermag.

Da sohin eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid, folgt man den Beschwerdeausführungen, nicht mehr vorliegt, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Das Verfahren war daher gemäß § 33 VwGG einzustellen.

Ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und wurde das Verfahren nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, so ist weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde Kostenersatz zuzusprechen, weil weder § 56 VwGG anwendbar ist, noch davon die Rede sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 lit. b VwGG zu gelten hätte (vgl. die hg. Beschlüsse vom 20. Juli 1988, Zl. 88/01/0118, und vom 1. Februar 1989, Zl. 87/01/0059).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180172.X00

Im RIS seit

04.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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