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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der protokollierten Firma X-Transportgesellschaft m.b.H. in N, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 28. März 1991, Zl. 410.250/2-IV-1/91, betreffend Konzessionserweiterung und Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers nach dem Güterbeförderungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, beantragte am 19. September 1988 beim Landeshauptmann von Oberösterreich die Erweiterung ihrer Konzession zur Güterbeförderung im Fernverkehr mit dem Sitz in N von drei auf sechs Lastkraftwagen; Franz R solle weiterhin als gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig sein.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich wies mit Bescheid vom 20. April 1988 sowohl das Ansuchen auf Konzessionserweiterung als auch jenes, die Bestellung des Franz R zum gewerberechtlichen Geschäftsführer hinsichtlich der erweiterten Konzession zu genehmigen, ab. Hinsichtlich der letztgenannten Person liege ein Ausschließungsgrund von der Ausübung des Gewerbes im Sinne des § 13 Abs. 5 GewO 1973 vor, weil er früher Prokurist mit maßgeblichem Einfluß bei einer Handelsgesellschaft gewesen sei, die zur Zeit seiner dortigen Tätigkeit in Konkurs verfallen sei. Sei aber für die erweiterte Konzession kein zu genehmigender gewerberechtlicher Geschäftsführer vorhanden, so sei auch die Konzessionserweiterung zu verweigern.
Über Berufung der Beschwerdeführerin ergänzte die Berufungsbehörde das Ermittlungsverfahren und gewährte Parteiengehör. Mit Bescheid vom 28. März 1991 gab die Berufungsbehörde der Berufung keine Folge, änderte jedoch den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahin ab, daß I. gemäß § 39 Abs. 2 und 5 GewO 1973 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz die Genehmigung der Bestellung des Franz R zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die von der Beschwerdeführerin angestrebte Erweiterung ihrer Konzession von drei auf sechs Kraftfahrzeuge im erwähnten Standort, II. gemäß § 25 Abs. 1 und 2 GewO 1973 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 sowie mit § 3a Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz die Erweiterung dieser Konzession von drei auf sechs Lastkraftwagen verweigert werde.
Nach der Begründung dieses Bescheides liege zwar bei Franz R kein Ausschließungsgrund nach § 13 Abs. 5 GewO 1973 vor, doch sei der zum Geschäftsführer vorgeschlagene Franz R nach den Erhebungsergebnissen nicht in der Lage, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, wodurch die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 GewO 1973 nicht erfüllt seien. Die persönliche Behinderung des Franz R liege in seiner in der Bescheidbegründung näher umschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit als Bediensteter der oberösterreichischen Landesregierung. Mangle es aber an einem geeigneten Geschäftsführer, so könne auch die Konzessionserweiterung nicht bewilligt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die von der Beschwerde gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor; zum Teil behauptet die Beschwerdeführerin das Vorliegen solcher Mängel aus einer ihr unterlaufenen unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Im einzelnen ist zu den Beschwerderügen zu sagen:
Es ist nicht zu untersuchen, ob und aus welchem Rechtsgrund Franz R gegenüber der Beschwerdeführerin zu bestimmten Arbeitsleistungen verpflichtet ist, so daß es nicht darauf ankommt, ob er nicht nur Prokurist, sondern auch Gesellschafter der Beschwerdeführerin ist. Die belangte Behörde hat ihren abweisenden Bescheid nicht auf § 39 Abs. 2 Z. 3 GewO 1973 gestützt, so daß nicht zu untersuchen war, ob Franz R ein Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin ist, der mindestens die Hälfte der nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit in ihrem Betrieb beschäftigt ist. Es war auch nicht zu prüfen, ob Franz R in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der Beschwerdeführerin ein Interesse daran hat, daß die gewerberechtichen Vorschriften eingehalten werden; maßgeblich ist nur, ob der Genannte nach seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Bediensteter des Landes Oberösterreich in der Lage ist, sich als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin entsprechend zu betätigen.
Unentscheidend ist ferner, ob Franz R vom Landeshauptmann von Oberösterreich für eine andere Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin - nämlich für die auf drei Lastkraftwagen beschränkte - als Geschäftsführer genehmigt wurde. Die nunmehr angestrebte Genehmigung könnte nämlich nicht aus dem Grunde erteilt werden, daß eine andere Genehmigung seinerzeit, allenfalls zu Unrecht, erteilt worden ist. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß nach dem drittletzten Absatz der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides "nunmehr jedoch ein Verfahren auf Widerruf der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1973 eingeleitet" wurde.
Aus der Argumentation der Beschwerdeführerin, Franz R könne, wenn er schon bei Tag für das Land Oberösterreich arbeite, bei Nacht für die Beschwerdeführerin arbeiten, kann im übrigen schon deshalb nichts gewonnen werden, weil es Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, bereits im Verwaltungsverfahren Entsprechendes vorzubringen und darzulegen, wie Franz R die Aufgaben eines gewerberechtlichen Geschäftsführers neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit erfüllen wolle (vgl. Erkenntnis vom 2. Februar 1977, Slg. N.F. Nr. 9240/A, Amtliche Sammlung S. 66).
Was aus dem von der Beschwerde zitierten hg. Erkenntnis vom 2. April 1982, Slg. N.F. Nr. 10.699/A, gewonnen werden soll, bleibt unklar; der dortige Ausspruch, der bloße Hinweis auf die Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Geschäftsführers und dem Standort der Beschwerdeführerin vermöge - entgegen der Ansicht der dort belangten Behörde - nicht zu überzeugen, bringt für das vorliegende Verfahren nichts, weil niemand dahin argumentierte, der gewünschte Geschäftsführer wohne zu weit weg vom Standort der Beschwerdeführerin.
Sofern die Beschwerde ausführt, es könne bei Franz R "nicht ein verschiedener Maßstab angelegt werden", so bleibt offen, mit welchem anderen Maßstab die Beschwerdeführerin die Fähigkeit des Franz R messen will, sich als gewerberechtlicher Geschäftsführer entsprechend zu betätigen.
Es ist aktenwidrig, daß die belangte Behörde gesagt hätte, in einem Fall lägen die Voraussetzungen für die Genehmigung vor - offenbar gemeint ist die seinerzeitige Genehmigung durch den Landeshauptmann von Oberösterreich - in einem anderen Fall aber nicht. Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, hat sich die belangte Behörde mit der Frage, ob die seinerzeitige Genehmigung zu Recht erfolgte oder nicht, überhaupt nicht beschäftigt.
Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180150.X00Im RIS seit
06.03.2001