TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/4 91/18/0200

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Veröffentlicht am 04.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

ABGB §2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs4 lita idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs4 litb idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs7 lita idF 1986/105 ;
StVO 1960 §5 Abs7 lita idF 1986/105;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Josef W in H gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Jänner 1991, Zl. VerkR-12.725/8-1990-II/H, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Jänner 1991 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 bestraft, weil er am 30. September 1989 um 3,00 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug "im Stadtgebiet Freistadt auf der Bahnhofstraße vom Stadtzentrum kommend bis auf Höhe der Kreuzung mit der Ginzkeystraße" in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die Berufungsbehörde ging entsprechend der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß die am Beschwerdeführer durchgeführte Untersuchung mit einem Gerät im Sinne des § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 um 3,11 Uhr des Tattages einen Wert von 0,53 mg/l und zwei Minuten später einen solchen von 0,52 mg/l ergeben habe.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde mit Beschluß vom 11. Juni 1991, Zl. B 239/91-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:

Bereits in dem erwähnten Beschluß des Verfassungsgerichtshofes wurde unter Hinweis auf das Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 1. März 1991, Zlen. G 274 bis 283/90 u. a., mit welchem Teile des § 5 StVO 1960 aufgehoben worden sind, ausgesprochen, daß die vorliegende Beschwerde im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Einbringung beim Verfassungsgerichtshof keinen Anlaßfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG bildet. Daher ist im Beschwerdefall die vor dieser Aufhebung maßgebende Rechtslage anzuwenden.

Das für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevante Beschwerdevorbringen läßt sich im wesentlichen dahin gehend zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine bestimmte empirische Untersuchung Bedenken gegen die Tauglichkeit des eingesetzten Alkomatgerätes als Beweismittel für eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960 geltend macht. Es müsse davon ausgegangen werden, daß die in Rede stehende Untersuchung der Atemluft lediglich als ein Indiz für eine Beeinträchtigung durch Alkohol gewertet werden könne, welche durch eine nachfolgende ärztliche Untersuchung oder Blutalkoholuntersuchung objektiviert werden müsse. Wäre dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer amtsärztlichen Untersuchung oder einer Blutuntersuchung eingeräumt worden, so hätte diese ergeben müssen, daß er sich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960 befunden habe.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, ergibt sich aus § 5 Abs. 4a StVO 1960, daß die Richtigkeit einer Bestimmung des Alkoholgehaltes der Atemluft nach § 5 Abs. 2a lit. b leg. cit. nur durch eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden kann. Auf die Durchführung einer Blutabnahme zu diesem Zweck durch einen Amtsarzt hat der Betreffende nach § 5 Abs. 7 lit. a StVO 1960 einen Anspruch, auch wenn das Meßergebnis auf einen höheren Alkoholgehalt der Atemluft als 0,5 mg/l (§ 5 Abs. 4b StVO 1960) lautet. Eine solche Blutabnahme hat der Betreffende selbst zu veranlassen. Dem Beschwerdeführer mußten als Inhaber einer Lenkerberechtigung die zitierten Bestimmungen der StVO 1960 bekannt sein, da er verpflichtet ist, sich über den aktuellen Stand der straßenpolizeilichen Bestimmungen zu informieren. Der Beschwerdeführer hat aber nicht einmal behauptet, eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes veranlaßt zu haben. Das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 hat daher als Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung zu gelten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1990, Zl. 90/02/0149, und die darin zitierte Vorjudikatur).

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180200.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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