TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/4 91/18/0152

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Veröffentlicht am 04.10.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §38 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Erwin S in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 19. März 1991, Zl. MA 70-10/162/91/Str, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 19. März 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 7. Februar 1990 um 07.33 Uhr in Wien 1., "B 227 (Franz Josefs-Kai) Richtung Stubenring mit der Krzg. Dominikanerbastei" einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt und 1.) nachdem er vorerst an der Haltelinie angehalten habe, trotz des Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage sodann in die Kreuzung eingefahren zu sein und diese in gerader Richtung übersetzt zu haben, sowie

2.) dabei einem Fußgänger, welcher sich auf dem Schutzweg befunden und die Fahrbahn habe überqueren wollen, das ungehinderte Überqueren des Schutzweges nicht ermöglicht zu haben. Über den Beschwerdeführer wurden daher wegen Übertretungen zu 1.) des § 38 Abs. 5 und zu 2.) des § 9 Abs. 2 StVO 1960 Geld- und Ersatzarreststrafen verhängt.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, durch die tiefstehende Wintersonne geblendet worden zu sein, sodaß es möglich gewesen sei, daß er die Lichtsignale der Verkehrslichtsignalanlage mißdeutet habe, hielt die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides entgegen, es stehe außer Streit, daß der Beschwerdeführer zunächst bei Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage angehalten habe, woraus sich ergebe, daß der Beschwerdeführer das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage trotz angeblicher Sonneneinwirkung doch habe wahrnehmen können. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer zunächst bei Rotlicht an der Haltelinie angehalten habe, habe für ihn zu keinem günstigeren Ergebnis führen können, da er trotz immer noch leuchtenden Rotlichtes in die Kreuzung eingefahren sei.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Seinem gesamten Beschwerdevorbringen nach bekämpft der Beschwerdeführer lediglich die ihm zur Last gelegte Übertretung des § 38 Abs. 5 StVO 1960, weshalb davon auszugehen ist, daß sich die Beschwerde nur gegen die Bestrafung wegen dieser Übertretung richtet.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit dieser Übertretung im wesentlichen vor, keinen Lokalaugenschein durchgeführt zu haben, bei welchem sich ergeben hätte, daß er im "Zeitpunkt des Anfahrens auf Grund einer starken Blendung der Überzeugung war, die VLSA zeige bereits grün".

Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß er vom Grünlicht der Verkehrslichtsignalanlage im Zeitpunkt des Anfahrens nur im Falle der gesicherten Wahrnehmung desselben "überzeugt" sein konnte, weshalb mit diesem - widersprüchlichen - Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt werden kann, daß ein Lokalaugenschein notwendig gewesen wäre, um zu beweisen, daß der Beschwerdeführer infolge Blendung durch die Sonne das von ihm mißachtete Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht wahrzunehmen vermochte. Im übrigen hält der Gerichtshof die Argumentation der belangten Behörde für schlüssig, daß der Beschwerdeführer das rote Licht der Verkehrslichtsignalanlage jedenfalls - trotz der behaupteten Blendung - schon im Hinblick darauf wahrgenommen hat, daß er zunächst bei Rotlicht an der in Rede stehenden Kreuzung angehalten hat. Selbst wenn der Beschwerdeführer noch nicht beim Zufahren zu der Kreuzung sondern erst in seiner Position unmittelbar vor der Haltelinie infolge Blendung an der einwandfreien Beobachtung des Lichtes dieser Verkehrslichtsignalanlage gehindert gewesen sein sollte, müßte ihm als zur Strafbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG ausreichendes fahrlässiges Verhalten und sohin als Verschulden angelastet werden, daß er in die durch Rotlicht gesperrte Kreuzung eingefahren ist, ohne sich davon überzeugt zu haben, daß die Verkehrslichtsignalanlage zu diesem Zeitpunkt bereits grünes Licht gezeigt hat. Daß es trotz der behaupteten Blendung unmöglich gewesen wäre, sich auf andere Art vom grünen Licht der Verkehrslichtsignalanlage zu überzeugen, ist nicht zu erkennen und wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet.

Es kann daher nicht angenommen werden, daß die belangte Behörde im Falle der Durchführung des beantragten Lokalaugenscheines zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid gekommen wäre, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, daß der gerügte Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentlich ist und sohin zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hat.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180152.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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