TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/4 91/18/0099

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Veröffentlicht am 04.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Dr. NN in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Jänner 1991, Zl. VerkR-13.597/3-1991-II/Au, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 bestraft, weil er als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges "am 24.1.90, um 15.00 Uhr der Behörde auf Verlangen nicht unverzüglich Auskunft darüber erteilt" habe, "wer dieses Kfz zuletzt vor dem 27.12.88, 16.25 Uhr" an einem bestimmten Ort in Linz abgestellt hat.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Jänner 1991 wurde der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG "insofern stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches mit der Maßgabe bestätigt wird, daß das Datum des Abstellens 27.12.1989 zu lauten hat ...".

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid allein deshalb für rechtswidrig, weil die belangte Behörde nicht zur Berichtigung des Datums jenes Tages berechtigt gewesen sei, an welchem das in Rede stehende Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt worden sei.

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

Wie schon ausgeführt worden ist, wurde dem Beschwerdeführer angelastet, nicht unverzüglich Auskunft darüber erteilt zu haben, wer ein bestimmtes Kraftfahrzeug vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, weshalb dieser Zeitpunkt im Sinne des § 44a lit. a VStG als ein wesentliches Sachverhaltselement bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat anzusehen ist und überdies Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG sein muß.

Da dem Beschwerdeführer bereits mit der ihm am 28. Februar 1990 - sohin innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG - zugestellten Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Februar 1990 vorgeworfen worden ist, nicht unverzüglich darüber Auskunft erteilt zu haben, wer das in Rede stehende Kraftfahrzeug "zuletzt vor dem 27.12.89, um 16.25 Uhr ... abgestellt hat", muß davon ausgegangen werden, daß das den erwähnten Zeitpunkt darstellende Sachverhaltselement Gegenstand einer im Sinne des § 32 Abs. 2 leg. cit. tauglichen Verfolgungshandlung war, weshalb die belangte Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungsverjährung im angefochtenen Bescheid den erwähnten Zeitpunkt berichtigen durfte. Unter dieser Voraussetzung war die belangte Behörde aber überdies zufolge § 66 Abs. 4 AVG zur Vermeidung einer in einem Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a lit. a VStG gelegenen inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu der erwähnten Berichtigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses verpflichtet, zumal sie durch diese Richtigstellung nicht etwa eine unzulässige Auswechslung der Tat vorgenommen, sondern vielmehr eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit der Behörde erster Instanz (§ 62 Abs. 4 AVG) berichtigt hat.

Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180099.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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