Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Josef M in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Mai 1991, Zl. 04-25 Ma 2-89/8, betreffend Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 16. August 1989 war der Beschwerdeführer einer am 23. Mai 1989 begangenen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1983 für schuldig befunden und bestraft worden.
Der dagegen eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 29. März 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte dieses Straferkenntnis mit einer Maßgabe. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Dieser Berufungsbescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 20. November 1990, Zl. 90/18/0127, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, wobei der Gerichtshof davon ausging, daß aus dem als Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis gewerteten Schriftsatz nicht ersichtlich sei, ob damit tatsächlich eine Änderung des Straferkenntnisses im Sinne einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens oder bloß eine für das zukünftige Verhalten maßgebliche Rechtsbelehrung angestrebt werde. Es liege daher eine zulässige Berufung nicht vor, weshalb die belangte Behörde zu Unrecht eine materielle Berufungsentscheidung erlassen habe. Da mit dieser Berufungsentscheidung dem Beschwerdeführer der Ersatz von Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden sei, seien durch diesen Vorgang auch subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden.
Dem am 22. Jänner 1991 bei der Behörde erster Instanz eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahrens gab der Landeshauptmann von Steiermark mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 15. Mai 1991 keine Folge und vertrat in der Begründung seines Bescheides die Auffassung, daß der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wiederaufnahmegrund, er hätte von der Behörde erster Instanz zur Verbesserung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis aufgefordert werden müssen, weil dies im Rahmen der Manuduktionspflicht eine Verpflichtung der Behörde sei und auch eine gewisse Bürgernähe darstellen würde, im § 69 AVG nicht enthalten sei. Hinsichtlich des Vorwurfes der mangelnden Belehrung durch die Behörde erster Instanz müsse darauf hingewiesen werden, daß in der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Straferkenntnisses durchaus der Hinweis enthalten sei, daß die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten habe.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Regelung des § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und: a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder b) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisse des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder c) der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, daß im Unterbleiben einer behördlichen Aufforderung zur Verbesserung des erwähnten Rechtsmittels kein Wiederaufnahmegrund im Sinne dieser Bestimmungen gelegen ist. Der Beschwerdeführer meint unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, es sei "ein Wiederaufnahmsgrund gegeben, weil hier ja ein Bescheid fehlerhaft zustande gekommen ist und der Beschwerdeführer annehmen konnte, daß hier sein Rechtsmittel, sohin auch eine Urkunde, ordnungsgemäß verwertet wird. Wenn dies nicht geschehen ist und sohin diese Berufung nachträglich als überhaupt unzulässig erkannt wurde, stellt dies einen Wiederaufnahmsgrund dar. ..." Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, daß die Frage der Zulässigkeit der im Gegenstande eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers bereits Gegenstand des erwähnten hg. Erkenntnisses vom 20. November 1990 war, mit welchem der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. März 1990 aufgehoben worden ist, weshalb die belangte Behörde im Hinblick auf die zufolge § 63 Abs. 1 VwGG gegebene Bindungswirkung dieses hg. Erkenntnisses für das fortgesetzte Verfahren davon auszugehen hatte, daß eine zulässige Berufung nicht vorliegt. Diese Unzulässigkeit des Rechtsmittels erfüllt aber selbst dann keinen der Tatbestände des § 69 Abs. 1 AVG, wenn das erstinstanzliche Straferkenntnis entgegen der Vorschrift des § 61 Abs. 1 AVG (§ 24 VStG) keinen Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthalten hätte. In einem derartigen Fall gilt nämlich das Fehlen eines begründeten Rechtsmittelantrages zufolge § 61 Abs. 5 AVG (§ 24 VStG) als Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. Ob diese Vorschriften beachtet worden sind, war allerdings mangels rechtlicher Relevanz ebenfalls nicht im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens, sondern bereits in dem diesem vorausgegangenen Berufungsverfahren zu prüfen, weshalb mit diesbezüglichen Erwägungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden kann.
Wenn der Beschwerdeführer meint, daß "die Behörde ja von ihrem Abänderungs- und Behebungsrecht gemäß § 68 AVG Gebrauch machen kann", und die Auffassung vertritt, er habe ein Recht darauf, "daß auch formell rechtskräftige Bescheide abgeändert werden, insbesondere dann, wenn diese durch Fehler der Behörde selbst rechtskräftig wurden", so muß darauf hingewiesen werden, daß im Beschwerdefall angesichts der spruchmäßigen Entscheidung der belangten Behörde lediglich zu prüfen ist, ob dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens von der belangten Behörde zu Recht keine Folge gegeben worden ist, wobei der Beschwerdeführer übersehen haben dürfte, daß die Bestimmungen des § 68 Abs. 2 und 3 AVG zufolge § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden sind. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen im Sinne des § 52 a Abs. 1 VStG gegeben sind.
Die belangte Behörde ist demnach - ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften - zu Recht vom Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG ausgegangen und hat dem vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens sohin zutreffend nicht stattgegeben.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages Verbesserungsauftrag Ausschluß Wiederaufnahmeantrag Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180202.X00Im RIS seit
06.03.2001