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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrages; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen Gutachten über die geistige und körperliche Eignung zum Lenken von KraftfahrzeugenSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Eingabe vom 30. November 1988 begehrte die Einschreiterin I F der Sache nach die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen zwei (ihrem Antrag in Kopie beigelegte) Gutachten über die geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.
2.1. Nach Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden (Art144 Abs1 Satz 1 B-VG) und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person (Art144 Abs1 Satz 2 B-VG).
2.2. Derartige Verwaltungsakte beabsichtigt die Einschreiterin jedoch nicht zu bekämpfen:
Denn sowohl bei dem (nach einer verkehrspsychologischen Untersuchung erstellten) Gutachten des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 13. April 1988 als auch dem ärztlichen Gutachten über die geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B vom 18. Dezember 1987 handelt es sich weder um - Verwaltungsangelegenheiten in einer der Rechtskraft fähigen Weise regelnde - Bescheide noch um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinn des Art144 Abs1 B-VG.
2.3. Da somit die von der Einschreiterin beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar aussichtslos ist, mußte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - als unbegründet - abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).
3. Dieser Beschluß wurde gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1888.1988Dokumentnummer
JFT_10109773_88B01888_00