TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/8 91/07/0111

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Veröffentlicht am 08.10.1991
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des Karl K in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. Juli 1991, Zl. 1/01-3085/3-1991, betreffend Erlöschensvorkehrungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge stellte die belangte Behörde mit diesem im Instanzenzug erlassenen Bescheid in Bestätigung des Spruchabschnittes I des zugrundeliegenden erstinstanzlichen Bescheides der Wasserrechtsbehörde erster Instanz (WB) vom 2. August 1990, gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 das Erlöschen des dem Beschwerdeführer mit Bescheid der WB vom 6. März 1964 erteilten Wasserbenutzungsrechtes zur Versickerung gereinigter häuslicher Abwässer auf seinem Grundstück Nr. 1916/13, KG XY, fest. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer in teilweiser Abänderung des Spruchabschnittes II des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 aufgetragen, "die Einleitungsstelle aus der bestehenden 3-Kammer-Kläranlage in den vorhandenen Sickerschacht flüssigkeitsdicht abzumauern, den Sickerschacht zu entleeren und mit Schotter aufzufüllen". Als Frist für die Durchführung dieser Maßnahme wurde der 15. September 1991 festgesetzt. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, das mit dem Bescheid der WB vom 6. März 1964 erteilte Wasserbenutzungsrecht sei auf 25 Jahre befristet gewesen und daher Anfang April 1989 durch Zeitablauf erloschen. Die WB habe in Spruchabschnitt II des erstinstanzlichen Bescheides vom 2. August 1990 im Zuge der gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 dem Beschwerdeführer aufgetragenen Erlöschensvorkehrungen den Abbruch oder die Verfüllung der gesamten zur Abwasserbeseitigung dienenden Anlage angeordnet. Da aber lediglich die Versickerung von Abwässern bewilligt gewesen sei und somit nur diese Gegenstand des Erlöschensverfahrens habe sein können, hätten lediglich solche Maßnahmen, wie die dichte Abschließung der Überläufe aus der bestehenden 3-Kammer-Kläranlage, nicht aber deren Abbruch verfügt werden können. Demgemäß sei Spruchabschnitt II des erstinstanzlichen Bscheides entsprechend abzuändern gewesen. Dem Beschwerdeführer bleibe es unbenommen, nach flüssigkeitsdichter Abmauerung der 3-Kammer-Kläranlage diese als "flüssigkeitsdichte Senkgrube" weiter zu verwenden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen erkennbar in seinem Recht auf Erlassung eines keinen unüberbrückbaren Widerspruch zwischen Spruch und Begründung aufweisenden Bescheides verletzt. Ein solcher Widerspruch liege beim angefochtenen Bescheid deshalb vor, weil es im Fall der spruchgemäß aufgetragenen Auffüllung des Sickerschachtes mit Schotter unmöglich sei, diesen Schacht - wie in der Bescheidbegründung ausgeführt - als flüssigkeitsdichte Senkgrube zu verwenden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er Spruchabschnitt I des erstinstanzlichen Bescheides und somit die Feststellung des Erlöschens seines Wasserbenutzungsrechtes unbekämpft gelassen habe. In der Beschwerde finden sich auch keinerlei Ausführungen zur Erlöschensfeststellung, sodaß der angefochtene Bescheid nur insoweit Gegenstand der Beschwerde ist, als mit ihm Erlöschensvorkehrungen aufgetragen wurden. Der Beschwerdeführer wendet sich auch nicht gegen die Zulässigkeit derartiger Aufträge, vermeint aber einen Widerspruch des Bescheidspruches gegenüber der Begründung darin zu erblicken, daß ihm einerseits im Spruch die Auffüllung des Sickerschachtes mit Schotter aufgetragen, in der Begründung aber die Weiterverwendung der 3-Kammer-Kläranlage als "flüssigkeitsdichte Senkgrube" eingeräumt worden sei.

Die belangte Behörde unterscheidet im Spruch des angefochtenen Bescheides deutlich zwischen den verschiedenen baulichen Anlageteilen der Abwasserbeseitigungsanlage des Beschwerdeführers. So wird einerseits von der bestehenden 3-Kammer-Kläranlage gesprochen und andererseits davon, daß die Einleitungsstelle aus dieser Kläranlage in den Sickerschacht flüssigkeitsdicht abzumauern sei. Diese Unterscheidung von Kläranlage und Sickerschacht entspricht auch den Funktionen dieser einzelnen Bauteile der Abwasserbeseitigungsanlage. So dient die bei fachgerechter Ausführung flüssigkeitsdichte Kläranlage der Reinigung der Abwässer, während der Sickerschacht, der infolge seiner Aufgabe, das in der Kläranlage gereinigte Abwasser abzuführen, naturgemäß nicht flüssigkeitsdicht ist, eben zur Einbringung der Abwässer in das Grundwasser (Versickerung) dient. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht somit der Auftrag, die Einleitungsstelle aus der Kläranlage flüssigkeitsdicht zu verschließen und den Sickerschacht mit Schotter aufzufüllen, keineswegs in Widerspruch zu dem Hinweis der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, daß es dem Beschwerdeführer freistehe, die flüssigkeitsdicht abgemauerte Kläranlage als flüssigkeitsdichte Senkgrube (somit zur Speicherung und Bereithaltung zur Abfuhr der anfallenden Abwässer) zu verwenden. Daß etwa der Sickerschacht ebenfalls in dieser Weise verwendet werden könnte, ist der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen. Eine solche Verwendung eines Sickerschachtes erschiene auch im Hinblick auf die aufgezeige Funktion eines solchen Schachtes nicht oder nur unter unverhältnismäßigem baulichen Aufwand möglich. Zusammenfassend ergibt sich, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Widersprüchlichkeit des angefochtenen Bescheides nicht gegeben ist.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Demgemäß konnte auch ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070111.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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