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L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des Jakob B in S, gegen den Bescheid des Landesagarsenates Salzburg vom 25. Jänner 1991, Zl. LAS-324/5-1991, betreffend Gegenleistung für Holzbezugsrechte (mitbeteiligte Partei:
Österreichische Bundesforste, vertreten durch die Generaldirektion in Wien 3, Marxergasse 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von Liegenschaften, die auf Grund der Regulierungsurkunden Nr. nn1 vom 29. März 1870 und Nr. nn2 vom 11. Feber 1876 auf Grundstücken der mitbeteiligten Partei (mP) mit bestimmten Holzbezugsrechten eingeforstet sind. Beide Regulierungsurkunden enthalten auch Bestimmungen über für wirklich bezogenes Brenn- bzw. Bau-, Zeug- und Zaunholz zu erbringende Gegenleistungen.
Aus der vorliegenden Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid geht hervor, daß der Beschwerdeführer mit Bescheid der Agrarbehörde Salzburg vom 5. Oktober 1990 verpflichtet wurde, gemäß §§ 10 Abs. 1 und 47 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl. Nr. 74/1986 (SERG), und gemäß den einschlägigen Bestimmungen der genannten Regulierungsurkunden als Gegenleistung für das (unbestritten) im Jahre 1989 bezogene Einforstungsholz einen Betrag von S 415,86 an die mP zu bezahlen.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. Jänner 1991 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde dazu nach Darlegung der Rechtsgrundlagen aus, bezüglich der Umrechnung von Kreuzern österreichischer Währung in Schilling lege § 10 Abs. 1 SERG fest, daß ein Kreuzer 85 Groschen gleichzustellen sei. Daraus ergebe sich rechnerisch der dem Beschwerdeführer vorgeschriebene Betrag. Eine willkürliche Erhöhung der Gegenleistung habe somit nicht stattgefunden; dies wäre nur dann geschehen, wenn das ursprüngliche Verhältnis von Holzbezug und Gegenleistung in Kreuzern verändert worden wäre. Die belangte Behörde habe den § 10 Abs. 1 SERG anzuwenden gehabt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung sei auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 6.Oktober 1988, Slg. 11586, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1989, Zl. 89/07/0075, zu verweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit Beschluß vom 10. Juni 1991, B 350/91, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In seiner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, die ihm vorgeschriebenen Gegenleistungen für den Holzbezug 1989 nicht erbringen zu müssen.
Die Beschwerde erweist sich schon aus den nachstehenden Überlegungen als unbegründet:
Die von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Bestimmung des § 10 Abs. 1 SERG lautet:
"(1) Die in den Urkunden festgelegten und nicht abgelösten Gegenleistungen werden ohne Unterschied, ob ein Verfahren nach diesem Gesetz eingeleitet wird oder nicht, in der Weise neu festgesetzt, daß ein Kreuzer österreichischer Währung 85 Groschen gleichzustellen ist."
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem oben erwähnten Erkenntnis vom 6. Oktober 1988, Slg. 11856, eingehend die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesstelle geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß § 10 Abs. 1 SERG nicht verfassungswidrig sei. Davon ist auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem einschlägigen Erkenntnis vom 5. Dezember 1989, Zl. 89/07/0075, ausgegangen, in welchem auch näher ausgeführt worden ist, daß § 10 Abs. 1 SERG sowohl in Fällen, denen Regulierungserkenntnisse, als auch in solchen, denen Regulierungsvergleiche zugrunde liegen, anzuwenden ist. Auf die genannten beiden höchstgerichtlichen Erkenntnisse wird zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der näheren Begründung hingewiesen.
Dem Beschwerdeführer sind diese Erkenntnisse bekannt, doch meint er, daß ihrer Anwendung auf den vorliegenden Fall besondere Umstände entgegenstünden. Diese besonderen Umstände erblickt der Beschwerdeführer einerseits darin, daß seine Gegenleistung gemäß einer der Regulierungsurkunden ausdrücklich als "unsteigerlich" festgesetzt worden sei, andererseits darin, daß diese Regulierungsurkunden keine Katastrophenklausel enthielten, deren Entfall mit der "unsteigerlichen Gegenleistung" abgegolten worden sei. Beide Argumente stünden einer nachträglichen Valorisierung der Gegenleistung durch eine gesetzliche Bestimmung entgegen.
Auch dieses Vorbringen vermag nichts daran zu ändern, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluß ausdrücklich daran festgehalten hat, daß § 10 Abs. 1 SERG im Sinne seiner Ausführungen im Erkenntnis Slg. 11856 als verfassungsgemäß dem Rechtsbestand angehört. Die in dieser gesetzlichen Bestimmung vorgesehene Umrechnung von Kreuzern in Groschen hatte daher im Beschwerdefall ungeachtet der vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Argumente Anwendung zu finden. Da die Gegenleistungen jedenfalls nicht mehr in Kreuzern zu entrichten sind, kann einer solchen Umrechnungsklausel - die sich, wie bereits der Verfassungsgerichtshof ausgeführt hat, im Rahmen einer Anpassung an die heutige Kaufkraft gehalten hat - auch nicht ohne weiteres der Vorwurf einer Erhöhung oder gar Vervielfachung der ursprünglichen Gegenleistung gemacht werden. Im übrigen hat der Verfassungsgerichtshof auch im angeblich "unsteigerlichen" Charakter der Gegenleistungen bereits im Erkenntnis Slg. 11856 kein verfassungsrechtliches Hindernis für die vom Salzburger Landesgesetzgeber in § 10 Abs. 1 SERG vorgesehene Regelung erblickt.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, § 10 Abs. 1 SERG wäre im vorliegenden Fall unanwendbar, die Agrarbehörden hätten vielmehr bei einer beabsichtigten Änderung ein Ergänzungsregulierungsverfahren einleiten müssen, nicht zu folgen. Ausgehend von der demnach gegebenen Rechtslage erübrigte sich auch eine Ergänzung des Verwaltungsverfahrens, weshalb dem angefochtenen Bescheid auch nicht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anhaftet.
Da sich der Beschwerdefall somit in keinem relevanten Punkt von jenen Fällen unterscheidet, die den oben genannten höchstgerichtlichen Erkenntnissen zugrunde lagen, und sich der Verwaltungsgerichtshof durch die Beschwerdeausführungen nicht zu einem Abgehen von seiner damals geäußerten Rechtsansicht veranlaßt sieht, läßt bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war deshalb gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070088.X00Im RIS seit
06.03.2001Zuletzt aktualisiert am
09.07.2009