TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/8 91/07/0002

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Veröffentlicht am 08.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §10;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §73 Abs1 litb;

Betreff

7 Beschwerdeführer gegen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vom 7. November 1990, Zl. 512.409/06-I5/90, betreffend wasserrechtliche Bewilligung einer Wasserversorgungsanlage (mitbeteiligte Partei: Gemeinde P)

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann zur Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles auf das allen Verfahrensparteien bekannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1990, Zl. 89/07/0158, verwiesen werden. Mit diesem Erkenntnis wurde der damals angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juli 1989 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben, weil "Sache" des bei der belangten Behörde anhängigen Berufungsverfahrens nur die Frage war, ob von der Behörde erster Instanz den Beschwerdeführern die Parteistellung zu Unrecht versagt worden ist, und weil die belangte Behörde dessenungeachtet die Einwendungen sämtlicher Beschwerdeführer meritorisch abgewiesen hat. Sich in die sachliche Erledigung der Einwendungen einzulassen, sei aber nicht in die funktionelle Zuständigkeit der belangten Behörde gefallen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. November 1990 hat die belangte Behörde neuerlich über die Berufung der Beschwerdeführer entschieden und hat diese gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen, womit sie nunmehr die erstinstanzliche Zurückweisung der Einwendungen der Beschwerdeführer bestätigt hat. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach einer Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides und der dagegen erhobenen Berufung zur Frage der Parteifähigkeit der Wassergenossenschaft L aus, die Bezirkshauptmannschaft Judenburg (BH) habe mit Bescheid vom 14. Juli 1989 festgestellt, daß es sich bei dieser Wassergenossenschaft, gelegentlich auch als "Interessentengemeinschaft L Wasserleitung" u.ä. bezeichnet, um keine Wassergenossenschaft öffentlichen Rechtes handle. Diesen Bescheid der BH habe der Landeshauptmann (LH) mit seinem Bescheid vom 28. September 1989 bestätigt, weil es an einem rechtskräftigen Bescheid über die Anerkennung der Wassergenossenschaft und über die Genehmigung ihrer Satzungen mangle, weshalb ihr die Rechtspersönlichkeit fehle. An den Inhalt dieses in Rechtskraft erwachsenen Bescheides sei die belangte Behörde gebunden; da eine öffentlich-rechtliche Wassergenossenschaft L somit nicht existiere, habe dieser auch nicht Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zukommen können. Das Vorliegen einer anderen Rechtsform, der Rechtspersönlichkeit zukommen würde, sei weder behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen.

Weiters zu prüfen sei die Frage, ob die einzelnen Mitglieder der "Wassergenossenschaft L" als Miteigentümer der gemeinschaftlichen Wasserversorgungsanlage Parteistellung im gegenständlichen Verfahren hätten oder nicht. Eine solche Parteistellung wäre aber nur dann gegeben gewesen, wenn das Wasserbenutzungsrecht dieser Miteigentümer durch die von der mitbeteiligten Gemeinde (mP) projektierte Anlage in irgendeiner Weise beschränkt oder beeinträchtigt würde. Wie aber eindeutig aus der Aktenlage hervorgehe, sei eine solche Beschränkung des Wasserbenutzungsrechtes weder vorgesehen noch hervorgekommen. Die beiden Wasserleitungen seien technisch durchaus miteinander vereinbar. Durch die Bewilligung des Projektes der mP werde eine Erweiterung der Wasserversorgungsanlage der Wassergemeinschaft keineswegs ausgeschlossen. Die Befürchtung wirtschaftlicher Nachteile oder eines künftigen zwangsweisen Anschlusses an die Anlage der mP könne eine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren nicht begründen. Es sei daher die Zurückweisung der Einwendungen sämtlicher Beschwerdeführer durch den LH zu Recht erfolgt.

Schließlich sei noch zu prüfen, ob den einzelnen Beschwerdeführern als Grundeigentümern Parteistellung zukomme; dies sei infolge der von der mP projektierten Leitungsstrecken beim Viert- und beim Fünft-Beschwerdeführer der Fall. Diese hätten allerdings als Grundeigentümer am 16. November 1988 privatrechtliche Vereinbarungen mit der mP geschlossen, wonach sie deren Leitungsführung ausdrücklich und unwiderruflich zugestimmt hätten. Die beiden genannten Grundeigentümer hätten daher insoweit Parteistellung im gegenständlichen Verfahren, doch wären ihre Einwendungen auf Grund der privatrechtlichen Vereinbarung mit der mP mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit abzuweisen gewesen. Dies sei im erstinstanzlichen Bescheid zwar nicht ausdrücklich, jedoch durch die Bewilligung des Projektes der mP implizit geschehen. Der Bescheid des LH stelle sich daher auch insoweit nicht als rechtswidrig dar.

Im Rahmen der durch das eingangs genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vorgegebenen Richtlinien erweise sich somit die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des LH vom 22. Dezember 1988 als unbegründet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Nach dem Beschwerdevorbringen erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Anerkennung ihrer Parteistellung im laufenden Bewilligungsverfahren betreffend das Projekt der mP verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die mP hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht

beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Frage der Parteifähigkeit der Erst-Beschwerdeführerin verweist die Beschwerde erstmals auf einen (weiteren) Bescheid der BH vom 14. Juli 1989, mit welchem - im Gegensatz zu dem vom gleichen Tage stammenden Bescheid der BH, mit welchem festgestellt worden war, es handle sich bei der Wassergenossenschaft L um keine Rechtspersönlichkeit - dem Antrag der Beschwerdeführer auf Anerkennung als Wassergenossenschaft im Sinne der Bestimmungen des WRG 1959 stattgegeben und deren Satzungen genehmigt worden seien; dieser Bescheid sei am 2. August 1989 in Rechtskraft erwachsen.

Dazu ergibt sich aus den vorgelegten Akten, daß die BH tatsächlich mit Datum 14. Juli 1989 zwei einander scheinbar widersprechende Bescheide über den Rechtsbestand der Wassergenossenschaft L erlassen hat. Bei diesen beiden - in dem dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht weiter erörterten bzw. dem Parteiengehör unterzogenen, nach dem Vorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof unbestritten in Rechtskraft erwachsenen - Bescheiden handelt es sich

a) um den Bescheid mit der GZ. 3.0 Di 9 - 82/1 (bestätigt mit Bescheid des LH vom 28. September 1989), mit welchem gemäß den §§ 56 AVG, 74 Abs. 1 lit. a und 98 Abs. 1 WRG 1959 festgestellt worden war, "daß es sich bei der Wassergenossenschaft L, gelegentlich auch als 'Interessentengemeinschaft LWasserleitung' u.ä. bezeichnet, NICHT um eine Wassergenossenschaft öffentlichen Rechtes handelt", und

b) um den Bescheid mit der GZ. 3.0 Di 9 - 82/2, mit welchem gemäß den §§ 73 Abs. 1 lit. b, 74 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie 98 Abs. 1 WRG 1959 die Wassergenossenschaft L mit dem Sitz in L ANERKANNT sowie die Satzung der Wassergenossenschaft

L genehmigt und ausgesprochen wurde, daß die Wassergenossenschaft L mit Rechtskraft dieses Bescheides Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes erlange.

Die Beschwerdeführer machen dazu als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur den unter a), nicht hingegen den unter b) genannten Bescheid beachtet und daher zu Unrecht festgestellt habe, der Wassergenossenschaft sei im vorliegenden Verfahren Parteistellung nicht zugekommen.

Wie bereits ausgeführt, trifft es zwar zu, daß eine Erörterung der beiden genannten Bescheide der BH im gegenständlichen Verfahren unterblieben ist, doch erweist sich dies - auch abgesehen von den nachfolgenden Ausführungen zur Verletzung oder Gefährdung wasserrechtlich geschützter Rechte der Beschwerdeführer - aus folgenden Erwägungen als für das Verfahrensergebnis nicht relevant:

Auch unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens ergibt sich nämlich, daß die Wassergenossenschaft L frühestens mit der Rechtskraft des oben unter b) genannten Bescheides der BH vom 14. Juli 1989 Rechtspersönlichkeit erlangt hat, daß ihr diese somit - selbst wenn man von dem den unter a) genannten Bescheid der BH vom 14. Juli 1989 bestätigenden Bescheid des LH vom 28. September 1989 absieht - jedenfalls im Zeitpunkt der im gegenständlichen Verfahren vom LH abgehaltenen mündlichen Verhandlungen am 19. Oktober 1988 und am 19. Dezember 1988 und bei der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am 29. Dezember 1988 gefehlt hat. Die Erst-Beschwerdeführerin konnte daher im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht rechtswirksam Einwendungen gegen das Projekt der mP erheben, sie kann somit auch dadurch nicht in ihren Rechten verletzt worden sein, daß sie mit solchen Einwendungen in erster Instanz zurückgewiesen wurde. Die erst im Zuge des Berufungsverfahrens begründete ParteiFÄHIGKEIT der Erst-Beschwerdeführerin konnte indes aus den nachstehenden Überlegungen der Beschwerde auch nicht zum Erfolg verhelfen.

Die belangte Behörde hat nämlich mit Recht die ParteiSTELLUNG der Beschwerdeführer (vorerst abgesehen vom berührten Grundeigentum der Viert- und Fünft-Beschwerdeführer) verneint.

Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 - nur diese Gesetzesstelle kommt für die Beschwerdeführer überhaupt in Betracht - sind Parteien unter anderem diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden. Gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, aus welchem Grund die Wasserversorgungsanlagen der Wassergenossenschaft L einerseits und der mP andererseits rechtlich nicht miteinander zu vereinbaren sein sollten; das Gesetz sieht keine Beschränkungen dafür vor, wie viele Wasserversorgungsanlagen innerhalb einer Gemeinde errichtet werden. Was die angebliche technische Unvereinbarkeit der beiden Anlagen betrifft, ist dafür im Verfahren kein Nachweis erbracht worden. Der Hinweis der Beschwerde, der technische Amtssachverständige habe dazu in seinem Gutachten in der Verhandlung vom 19. Dezember 1988 keinerlei Ausführungen getroffen, vielmehr diese Frage ausdrücklich aus seinem Gutachten ausgeklammert, hält einer Kontrolle an Hand der Aktenlage nicht stand. Es ist vielmehr so, daß nach diesem Gutachten technische Schwierigkeiten für die Anlage der mP aus dem aufrechten Bestand der Anlage der Wassergenossenschaft offenbar nicht erwartet und daher auch diesbezügliche Bedingungen und Auflagen nicht vorgeschrieben worden sind.

Ob und inwieweit rein wirtschaftliche Überlegungen für oder gegen die Errichtung einer zweiten Wasserversorgungsanlage im Gemeindegebiet der mP sprechen, ist im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zu prüfen.

Es trifft ferner nicht zu, daß die Beschwerdeführer durch die der mP erteilte wasserrechtliche Bewilligung zu Duldungen oder Unterlassungen verpflichtet würden. Die Errichtung der Wasserversorgungsanlage durch die mP schmälert das von der nunmehrigen Wassergenossenschaft betreute Versorgungsgebiet ebensowenig wie das Recht der einzelnen Mitglieder derselben, aus der Gemeinschaftsanlage Wasser zu beziehen. Eine allfällige künftige Geltendmachung eines Anschlußzwanges durch die mP, die in jedem Fall allen diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften entsprechen müßte, ist nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens. Daß es im Fall der Errichtung der Anlage der mP im Bereich der Viert- und Fünft-Beschwerdeführer zu einer Verlegung bestehender Rohrleitungen kommen würde, welche diese Beschwerdeführer zu dulden hätten, mag zutreffen, doch haben sich diese Beschwerdeführer diesbezüglich, wie bereits oben ausgeführt, im Wege einer zivilrechtlichen Vereinbarung zur Duldung verpflichtet; aus der im Akt erliegenden Vereinbarung der Grundeigentümer mit der mP ergibt sich überdies, daß sich die letztere zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes in Anspruch genommener Grundstücke verpflichtet hat.

Eine allfällige Verpflichtung zur künftigen Unterlassung einer Erweiterung des Versorgungsnetzes der nunmehrigen Wassergenossenschaft wiederum berührt die bestehenden Rechte derselben und ihrer Mitglieder deshalb nicht, weil ein Rechtsanspruch auf eine derartige Erweiterung des Versorgungsnetzes nicht besteht. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht folgen, wonach aus der der mP erteilten Bewilligung rechtlich relevante Nachteile für die Beschwerdeführer folgen würden.

Zur angeblichen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides gehen die Beschwerdeführer davon aus, daß die belangte Behörde ihnen die Parteistellung aberkannt und damit "deren Recht auf Parteiengehör verletzt" habe. Schon diese rechtliche Ausgangsposition der Beschwerdeführer ist unzutreffend, weil das Recht auf Parteiengehör eben nur Parteien zusteht und seine Verletzung auch nur von Verfahrensparteien geltend gemacht werden kann. Daß und aus welchen Gründen sowohl die Wassergenossenschaft als auch ihre einzelnen Mitglieder diese Parteistellung im vorliegenden Bewilligungsverfahren in den von den Beschwerdeführern relevierten Fragen nicht hatten, ist aber bereits oben im Rahmen der Erörterung der in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel beantwortet worden. Dabei kann es entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, daß die Frage der Parteifähigkeit der Wassergenossenschaft auf Grund von in anderen Verfahren ergangenen und in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden untersucht worden ist. Die Frage nach einer allfälligen Rechtswidrigkeit jener Bescheide (der BH vom 14. Juli 1989 und noch einmal vom selben Tage sowie des LH vom 28. September 1989) stellt sich auf Grund ihrer unbestritten längst eingetretenen, von der belangten Behörde zu beachtenden Rechtskraft nicht mehr.

Einzugehen ist noch auf die Frage der Parteistellung der Viert- und Fünft-Beschwerdeführer auf Grund der unbestrittenen Berührung ihres Grundeigentumes durch die Verlegung von Rohrleitungen durch die mP. Hiezu hat die belangte Behörde allerdings zutreffend erkannt, daß diese Berührung des Grundeigentumes durch die verbindliche privatrechtliche Vereinbarung mit der mP vom 16. November 1988 geregelt worden ist. Aus diesem Titel haben die Viert-und Fünft-Beschwerdeführer auch weder in ihrer Berufung noch in der Beschwerde eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte geltend gemacht. Mit ihrer Behauptung, das Projekt der mP sei unwirtschaftlich und bewirke für die Beschwerdeführer einen Anschlußzwang, machen die Viert- und Fünft-Beschwerdeführer nach dem bereits oben Gesagten keine Parteirechte geltend, sodaß auch sie im Ergebnis durch die Zurückweisung ihrer diesbezüglichen Einwendungen in ihren subjektiven Rechten nicht verletzt worden sind.

Die Beschwerde zeigt somit zusammenfassend keine Umstände auf, durch welche die Beschwerdeführer in rechtswidriger Weise von der Geltendmachung von Parteirechten ausgeschlossen worden wären. Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Bestätigung der Zurückweisung der Einwendungen der Beschwerdeführer erweist sich daher als mit dem Gesetz im Einklang, weshalb die Beschwerde insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 53 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070002.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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