TE Vfgh Beschluss 1989/2/27 B5/89

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Veröffentlicht am 27.02.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
VfGG §19 Abs3 Z2 lita

Leitsatz

Formlose Mitteilung der OÖ Ärztekammer über die Befreiung des Beschwerdeführers vom ärztlichen Bereitschaftsdienst; kein Bescheid

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Dem Beschwerdeführer, er ist praktischer Arzt in Wels, wurde mit Schreiben vom 4. März 1987 von der Ärztekammer für Oberösterreich mitgeteilt, daß der Vorstand der Ärztekammer für Oberösterreich in seiner Vorstandssitzung vom 23. Feber 1987 beschlossen hat, ihn auf Grund verschiedener Beschwerden in Hinkunft bis auf weiteres vom ärztlichen Bereitschaftsdienst zu befreien.

1.2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das Schreiben der Ärztekammer für Oberösterreich vom 21. November 1988, zugestellt am 23. November 1988, folgenden Inhaltes:

"Betrifft: Teilnahme am Bereitschaftsdienst

Sehr geehrter Herr Kollege !

Ihr Antrag obigen Sachverhalt betreffend wurde dem Kammervorstand am 7.11.1988 vorgelegt und dort ausführlich beraten.

Wir bedauern, Ihnen aber mitteilen zu müssen, daß keine anders zu bewertende Gründe gefunden werden konnten, die eine Rücknahme der seinerzeitigen Entscheidung rechtfertigen würde, zumal die geringe Patientenfrequenz Ihrer Ordination auch dem Kammervorstand vorgelegen hat.

Es tut uns leid, Ihnen keine andere Antwort geben zu können und verbleiben mit dem Ersuchen um Verständnis."

2. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Das angefochtene Schreiben ist schon seiner äußeren Form nach kein Bescheid. Vor dem Hintergrund der hier maßgeblichen Rechtslage kann die formlose Erledigung der Ärztekammer für Oberösterreich vom 21. November 1988 nur als bloße Mitteilung, nicht aber als vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbarer Bescheid gewertet werden. Damit fehlt es aber an einem tauglichen Beschwerdegegenstand.

3. Die Beschwerde war daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B5.1989

Dokumentnummer

JFT_10109773_89B00005_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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