TE Vwgh Beschluss 1991/10/9 91/13/0107

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Veröffentlicht am 09.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
53 Wirtschaftsförderung;

Norm

BAO §236 Abs1;
StruktVG 1969 §8;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache der Christian K Gesellschaft mbH in G, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. September 1990, Zl GA 7 - 1439/6/90, betreffend Abgabennachsicht, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 9. Dezember 1986 beantragte Christian K als Gesamtrechtsnachfolger nach seinem am 5. November 1982 verstorbenen Vater Anton K, die Abgabenbehörde möge seit dem Tode seines Vaters unberichtigt aushaftende und fällige Abgabenschuldigkeiten zumindest teilweise durch Abschreibung gemäß § 236 Abs 1 BAO nachsehen.

Mit Bescheid vom 20. März 1987 wies das Finanzamt Oberwart diesen Antrag ab. Der dagegen erhobenen Berufung des Christian K gab die belangte Behörde mit dem an diesen gerichteten, nunmehr angefochtenen Bescheid nicht Folge.

Die beschwerdeführende Partei Christian K Gesellschaft mbH erachtet sich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit dieses Bescheides in ihrem Recht auf Nachsicht fälliger Abgabenschulden wegen Unbilligkeit der Einhebung verletzt. Wie die belangte Behörde der Beschwerde in der Gegenschrift zutreffend entgegenhält, hat die Beschwerdeführerin allerdings außer acht gelassen, daß sie weder Partei des abgabenbehördlichen Nachsichtsverfahrens war, noch Adressat des angefochtenen Bescheides, sodaß es ihr an der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelt. Zur Beschwerdeführung an den Verwaltungsgerichtshof ist nämlich nur derjenige legitimiert, an den der letztinstanzliche Bescheid ergangen ist (vgl ua den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 1989, Zl 88/15/0140, Erkennntis vom 30. Oktober 1980, Slg NF 5524/F). Daß der Abgabennachsichtswerber sein Einzelunternehmen nach Art III Strukturverbesserungsgesetz in die beschwerdeführende Gesellschaft mbH eingebracht hat, vermag daran nichts zu ändern, weil in einem solchen Fall die aufnehmende Kapitalgesellschaft nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Gesamtrechtsnachfolgerin des bisherigen Betriebsinhabers wird (vgl die hg Beschlüsse vom 19. Februar 1986, Zl 86/13/0011, sowie vom 16. Jänner 1985, Zl 84/13/0169).

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung der Beschwerdeführerin zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl Nr 104/1991.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130107.X00

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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