TE Vfgh Beschluss 2006/11/28 B1046/06

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Veröffentlicht am 28.11.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ZPO §63 Abs1

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. Mai 2006, Zlen. UVS-02/13/8282/2005/30 und UVS-02/13/8295/2005.

Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes gab der für den Einschreiter gerichtlich bestellte Sachwalter (Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 17. März 2006, Zl. 019 P 342/01 p-322) bekannt, dass er die vom Einschreiter gesetzten Prozesshandlungen nicht genehmige.

Der Antrag des Einschreiters war daher mangels Legitimation zurückzuweisen (vgl. VfGH 30. November 1993, B1191/93; 14. Oktober 1998, B518/98 ua.).

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1046.2006

Dokumentnummer

JFT_09938872_06B01046_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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