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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. Mai 2006, Zlen. UVS-02/13/8282/2005/30 und UVS-02/13/8295/2005.
Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes gab der für den Einschreiter gerichtlich bestellte Sachwalter (Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 17. März 2006, Zl. 019 P 342/01 p-322) bekannt, dass er die vom Einschreiter gesetzten Prozesshandlungen nicht genehmige.
Der Antrag des Einschreiters war daher mangels Legitimation zurückzuweisen (vgl. VfGH 30. November 1993, B1191/93; 14. Oktober 1998, B518/98 ua.).
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B1046.2006Dokumentnummer
JFT_09938872_06B01046_00