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L34008 Abgabenordnung Vorarlberg;Norm
AbgVG Vlbg 1984 §25 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der N-GmbH in Bludesch, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 25. April 1991, Zl. IIIa-221/86, betreffend Kanalbenützungsgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Bludesch), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdefall gleicht im wesentlichen sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes - es geht hier um einen anderen Bemessungszeitraum - als auch hinsichtlich der strittigen Rechtsfrage dem mit dem hg. Erkenntnis vom 14. August 1991, Zl. 91/17/0061, entschiedenen Beschwerdefall. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Aus den in dem zitierten Erkenntnis angeführten Gründen mußte im vorliegenden Beschwerdefall der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Ergänzend ist auf den Beschwerdeeinwand einzugehen, das als "Rechnung" betitelte Schriftstück vom 29. Dezember 1989 habe sämtlichen Erfordernissen einer normativen Erledigung entsprochen und es verkenne damit der angefochtene Bescheid die Rechtskraft der Gebührenvorschreibung durch die mitbeteiligte Partei, die (mit diesem Schriftstück) bereits im Dezember 1988 erfolgt sei.
Die Beschwerdeführerin ist damit nicht im Recht:
Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen wird, bestimmt § 25 Abs. 1 des Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. für Vorarlberg Nr. 23/1984, daß alle schriftlichen Ausfertigungen der Behörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein müssen, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.
Es ist von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unbestritten, daß das in Frage stehende Schriftstück vom 29. Dezember 1988 weder eine Unterschrift noch einen Beglaubigungsvermerk im Sinne der vorzitierten Gesetzesbestimmung aufweist. Schon aus diesem Grunde mangelt dem Schriftstück vom 29. Dezember 1988 die Bescheidqualität. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG auf den hg. Beschluß vom 18. Februar 1971, Zl. 21/70, zur diesbezüglich inhaltsgleichen Bestimmung des § 96 BAO verwiesen.
Die Entscheidung konnte in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991170096.X00Im RIS seit
10.10.1991