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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache 1. der SL in X, 2. des CL, ebendort, 3. der NN-GmbH in W, 4. des NN, ebendort, 5. der GN, ebendort, und 6. der X-Betriebsgesellschaft mbH in Liquidation in X, alle vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Gemeinderat der Stadtgemeinde Y wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Berufung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y betreffend Haftung für Getränkeabgaben für das Jahr 1988 den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerden der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer werden zurückgewiesen.
Im übrigen wird das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos erklärt und eingestellt.
Die Stadtgemeinde Y hat den Erst- und Zweitbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 6.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Die Zurückweisung betrifft jene als Beschwerdeführer auftretenden Parteien, die nicht Partei des Abgabenverfahrens waren und daher auch keinen Vorlageantrag gegen die Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters gestellt haben.
2. Die belangte Behörde hat den versäumten Bescheid nach Beschwerdeeinbringung durch Erlassung des Bescheides vom 7. Juni 1991, Zl. 150-2/1991 (Vorzahl 150-7/1989), nachgeholt. Die Beschwerdeführer erachten sich als klaglosgestellt.
Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch einzustellen.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 sowie 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991170082.X00Im RIS seit
10.10.1991