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L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten;Norm
BauRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des A in V, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13. November 1986, Zl. 8 BauR 2-186/4/1986, betreffend Ausnahmegenehmigung vom Bauverbot nach dem Kärntner Straßengesetz 1978, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Kärntner Landesregierung wies mit Bescheid vom 13. November 1986 gemäß § 47 Abs. 2 und § 57 des Kärntner Straßengesetzes 1978, LGBl. Nr. 33 (im folgenden: KrntStrG), in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 51 (im folgenden: GemPlG), den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Ausnahmebewilligung vom Bauverbot "für die Errichtung einer Einfriedung auf der Parzelle Nr. 1040/3, KG. G, nach Maßgabe des eingereichten Bau-Lageplanes vom August 1986" ab.
Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, das geplante Bauvorhaben liege im lichten Abstand 2,20 m vom Fahrbahnrand der Landesstraße entfernt, und zwar links der Trasse bei Straßenkilometer 2,750. Der höchste Punkt der Baulichkeit liege ca. 1,30 m über der Fahrbahn der Landesstraße.
Wie es in der Begründung weiters heißt, sei im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan entlang der Landesstraße ein Streifen von 15 m Breite als "Grünland an der Straße" ausgewiesen. Im § 11 Abs. 1 GemPlG seien in Landesgesetzen vorgesehene Bewilligungen für raumbeeinflussende Maßnahmen nur zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprächen. Unter Berücksichtigung der Regelungen des GemPlG (§ 3 Abs. 3) und der Intention der Widmung "Grünland an der Straße" sei festzuhalten, daß auf solcherart gewidmeten Flächen nur jene Bauführungen als zulässig qualifiziert werden könnten, die im Sinne dieser Nutzungsart erforderlich und spezifisch seien. Es handle sich hiebei in erster Linie um bauliche Anlagen, die für die Verkehrssicherheit, Betreuung und Pflege der Straße erforderlich seien, die also im allgemeinen Interesse stünden. Der 15 m breite Streifen entlang der Landesstraße solle von einer Verbauung freigehalten werden, weil die Erfahrung lehre, daß zu nahe an einer Straße liegende Bauwerke immer wieder durch die Auswirkungen des Straßenverkehrs und durch Arbeiten im Zuge der Straßenerhaltung in Mitleidenschaft gezogen würden. Im gegenständlichen Fall sei der geringste Abstand zwischen der Straßengrundgrenze und dem näher liegenden Fahrbahnrand nur 2,20 m, welcher das 1 m breite Bankett miteinschließe.
Die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Ausnahmebewilligung wurde auch damit begründet, daß nach langjährigen Erfahrungen Zäune, die näher als 8 m vom Fahrbahnrand errichtet würden, zwangsläufig im Laufe der Jahre durch die Schneeräumung beschädigt würden. Werde vom Anrainer eine Verzichtserklärung auf allfällige Schadenersatzansprüche bei der Zaunbeschädigung als Folge von Arbeiten der Landesstraßenverwaltung abgegeben, könne die Landesstraßenverwaltung auch der Errichtung einer Einfriedung in einem Abstand zustimmen, der geringer als 8 m sei. Der Beschwerdeführer habe eine Verzichtserklärung nicht abgegeben und sich in seinem Schreiben vom 20. August 1986 dagegen ausgesprochen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht "auf Erhalt einer Ausnahmebewilligung zur Errichtung einer Einfriedung" sowie in seinem "Anspruch auf Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens gem. § 37 ff AVG 1950" verletzt. In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 47 Abs. 2 KrntStrG dürfen außerhalb der Ortsgebiete bei Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen innerhalb einer Entfernung von 15 m vom Straßenrand baubewilligungspflichtige Vorhaben gemäß § 4 lit. a und b der Kärntner Bauordnung und sonstige Anlagen jeder Art, wie Anschüttungen, Düngerstätten, Düngergruben, Einfriedungen, private Parkplätze oder Leitungen weder errichtet noch geändert werden. Die Straßenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen zu bewilligen, soweit durch diese Ausnahmen Rücksichten auf den Bestand der Straßenanlage und des Straßenbildes, Verkehrsrücksichten sowie Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung nicht beeinträchtigt werden.
§ 57 Abs. 2 KrntStrG bestimmt, daß zur Erteilung einer Bewilligung nach § 29 Abs. 1 und zur Entscheidung über die in diesem Gesetz geregelten Verpflichtungen und Leistungen - soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist - bei Landesstraßen, Bezirksstraßen und bei Eisenbahnzufahrtsstraßen die Landesregierung, bei Gemeindestraßen, Ortschafts- und Verbindungswegen der Bürgermeister zuständig ist.
Nach § 11 Abs. 1 GemPlG sind in Landesgesetzen vorgesehene Bewilligungen für raumbeeinflussende Maßnahmen nur zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, daß die Errichtung der gegenständlichen Einfriedung nach § 47 Abs. 2 KrntStrG bewilligungspflichtig ist. Ebenso ist unbestritten, daß diese Einfriedung auf einer nach dem Flächenwidmungsplan als "Grünland an der Straße" gewidmeten Fläche errichtet werden soll.
Handelt es sich bei der im § 47 Abs. 2 KrntStrG vorgesehenen Bewilligung um eine Bewilligung für eine raumbeeinflussende Maßnahme, dann ist diese Maßnahme im Hinblick auf § 11 Abs. 1 GemPlG nur zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widerspricht. Über diese Bewilligung und damit auch über die Frage der Zulässigkeit nach § 11 Abs. 1 GemPlG hat nach § 57 Abs. 2 KrntStrG - da es sich um die "Entscheidung über die in diesem Gesetz geregelten Verpflichtungen und Leistungen ... bei Landesstraßen" handelt - die Landesregierung zu entscheiden. Da diese Behörde über eine Bewilligung nach dem KrntStrG (arg.: "in Landesgesetzen vorgesehene Bewilligungen" im § 11 Abs. 1 GemPlG) entscheidet und in DIESEM Zusammenhang den § 11 Abs. 1 GemPlG anzuwenden hat, kommt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers eine Zuständigkeit der Gemeinde (offenbar gemeint als Behörde nach dem GemPlG) von vornherein nicht in Betracht (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1988, Zl. 87/10/0133).
Gemäß § 3 Abs. 3 GemPlG ist das Grünland - unbeschadet der Regelungen der Abs. 5 und 6 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar im Falle einer gesonderten Festlegung für eine der gemäß Abs. 2 gesondert festgelegten Nutzungsarten.
Der Beschwerdeführer weist nun darauf hin, daß nach Auffassung der Stadt Villach sein Vorhaben gar nicht als baubewilligungspflichtig, sondern nur als nach dem Ortsbildpflegegesetz anzeigepflichtig gewertet wurde.
Soweit der Beschwerdeführer damit behauptet, bei der gegenständlichen Einfriedung handle es sich um gar keine bauliche Anlage, so widerspricht dieses Vorbringen, soweit darin ein Tatsachenvorbringen liegt, dem aus § 41 VwGG ableitbaren, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot. Abgesehen davon ist ein Bau (Bauwerk) jede Anlage, zu deren Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich und welche mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom 26. April 1990, Zl. 90/06/0042, und die dort zitierte Vorjudikatur). Darunter fallen aber auch fundierte Einfriedungen (vgl. nochmals das vorgenannte hg. Erkenntnis sowie das dort zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1978, Zl. 2357/77).
Der Verwaltungsgerichtshof vermag es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde davon ausging, daß die in Frage stehende Einfriedung - als bauliche Anlage - nicht im Sinne der Nutzungsart "Grünland an der Straße" ERFORDERLICH und SPEZIFISCH ist. Ist doch die in Rede stehende bauliche Anlage unbestrittenermaßen weder bestimmt noch geeignet, Zwecken einer (öffentlichen) Straße zu dienen.
An dieser Beurteilung vermag auch der Beschwerdeeinwand nichts zu ändern, daß dieses Grünland dem Schutze des dahinterliegenden Baulandes dienen solle (Lärm-Staubschutz durch Bewuchs etc). Der Beschwerdeführer behauptet nämlich selbst nicht, daß DIE IN FRAGE STEHENDE EINFRIEDUNG dem Schutz vor Beeinträchtigungen durch die öffentliche Straße diente.
Soweit in der Beschwerde in allgemeiner Form darauf hingewiesen wird, die Einzäunung von Grundstücken sei ortsüblich, so könnte diesem Vorbringen allenfalls Relevanz in Hinsicht auf die Regelung des § 3 Abs. 5 GemPlG zukommen. Nach dieser Bestimmung dürfen bauliche Anlagen im Zuge von elektrischen Leitungsanlagen, für Wasserversorgungsanlagen, zur Abwasserbeseitigung sowie Fernmeldeanlagen, Telefonzellen, Bildstöcke u.ä. im Grünland vorgesehen werden. Wenn diese Ausnahmen auch nicht taxativ aufgezählt sind, so ergibt sich aus den genannten Beispielen doch, daß es sich entweder um wichtige Versorgungseinrichtungen handeln muß oder wenigstens um solche Anlagen, die sich, wie Bildstöcke, traditionell ins Grünland einfügen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1987, Zl. 87/05/0038). Davon aber, daß sich Einfriedungen - zumal in der in Frage stehenden Art - traditionell ins GRÜNLAND einfügten, kann keine Rede sein.
Der derart gegebene Widerspruch zum Flächenwidmungsplan hat aber im Beschwerdefall zwangsläufig die Unzulässigkeit dieses Vorhabens gemäß § 11 Abs. 1 GemPlG und die Versagung der angestrebten Bewilligung allein schon aus diesem Grunde zur Folge.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen. Diese auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 Abs. 2 KrntStrG abgestellten Einwände und damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrügen hätten allenfalls dann von Bedeutung sein können, wenn nicht der von der belangten Behörde angenommene Widerspruch zum Flächenwidmungsplan gegeben wäre.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Baubewilligung BauRallg6GründlandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987170158.X00Im RIS seit
19.09.2001Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009