TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/10 91/17/0095

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Veröffentlicht am 10.10.1991
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdG Vlbg 1985 §83 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der N-GmbH in Bludesch, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 26. April 1991, Zl. IIIa-221/84, betreffend Kanalbenützungsgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Bludesch), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall gleicht sowohl hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes - es geht lediglich um einen anderen Bemessungszeitraum - als auch hinsichtlich der strittigen Rechtsfrage dem mit dem hg. Erkenntnis vom 14. August 1991, Zl. 91/17/0061, entschiedenen Beschwerdefall. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Aus den in dem zitierten Erkenntnis angeführten Gründen mußte der durch die vorliegende Beschwerde angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Die Entscheidung konnte dabei in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991170095.X00

Im RIS seit

10.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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