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26 Gewerblicher RechtsschutzNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Abweisung von Anträgen auf Eintragung der Übertragung von Patenten im Patentregister; keine denkunmögliche Anwendung des §43 Abs6Spruch
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Mit Beschlüssen der Rechtsabteilung A des Österreichischen Patentamtes vom 19. Dezember 1986, Z A3879/74-6 ua., wurden mehrere Anträge der Firma S Industrial Co., Ltd. in Japan, die Übertragung von Patenten (an sie) im Patentregister einzutragen, abgewiesen.
1.1.2. Begründend wurde dazu ausgeführt:
" . . . Gemäß §43 Abs6 PatentG ist mit dem Eintragungsgesuch die Urkunde vorzulegen, auf Grund der die Eintragung geschehen soll. Handelt es sich um eine Verfügung unter Lebenden, so muß die Urkunde ua. die wesentlichen Angaben über das Rechtsgeschäft enthalten. Es sind zB die Vertragspartner, das verkaufte Patent und der Kaufpreis anzuführen.
Da jedoch in der vorliegenden Übertragungsurkunde die Angabe des Kaufpreises fehlt, weist die Urkunde einen wesentlichen Mangel auf. Dieser Mangel stellt sich im Hinblick auf die rangbegründende Wirkung eines Übertragungsgesuches und die sich daraus ergebende Forderung, daß die Übertragungsurkunde im Zeitpunkt des Einlangens des Gesuches mit keinem wesentlichen Mangel behaftet sein darf, als unbehebbar dar. . .
Bemerkt wird allerdings, daß es der Antragstellerin unbeschadet des gegenständlichen Beschlusses freisteht, neuerlich die Bewilligung der Eintragung der in Rede stehenden Übertragungen zu begehren; sofern das betreffende Gesuch sowie die mit diesem vorzulegenden Urkunden den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, wird es - allerdings mit dem Zeitrang des neuen Gesuches - zur Eintragung der Übertragungen in das Patentregister führen."
1.2.1. Die Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes gab den von der Firma S Industrial Co., Ltd. gegen diese Beschlüsse der Rechtsabteilung ergriffenen (Administrativ-)Beschwerden mit Entscheidung vom 19. Juli 1988, Z B9-16/87, nicht Folge.
1.2.2. In den Gründen der Berufungsentscheidung hieß es ua.:
" . . . Wenn die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt,
daß die Einigung über den Kaufpreis zustandegekommen . . . und der
Urkunde unmittelbar entnehmbar ist, so kann dem nicht zugestimmt
werden. Die Urkunde enthält zwar den Satz 'Therefore, in
consideration of good and valuable considerations paid by the
assignee to the assignor . . . ', was übersetzt soviel heißt wie
'in Anbetracht eines guten und wertvollen Entgelts, gezahlt vom
. . . ', doch ist die Formulierung nicht so eindeutig, daß
zweifelsfrei davon ausgegangen werden kann, daß ein Entgelt bereits festgesetzt und auch gezahlt wurde. Mit gleicher Berechtigung kann davon ausgegangen werden, daß diese Bestimmung lediglich die Absicht der Parteien manifestiert, einen solchen guten und gerechten Kaufpreis festzusetzen, der sodann vom Zessionar gezahlt werden soll. . .
Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, daß die Tatsache, daß der Kaufpreis dem in der Declaration of Value angegebenen Wert der Patente entsprochen hätte, durch die Einholung einer entsprechenden Gegenbestätigung des Verkäufers hätte nachgewiesen werden können, so muß dazu ausgeführt werden, daß die Rechtsabteilung auf Grund des ihr vorgelegten Urkundenmaterials zum Zeitpunkt der Einreichung der Urkunde zu entscheiden hat und nicht zu Nachforschungen etc. verpflichtet ist, wiewohl ihr dies in gewissem Rahmen freisteht.
Da aus den genannten Gründen die vorgelegten Urkunden mangelhaft sind . . . , war spruchgemäß zu entscheiden. . . "
1.3.1. Gegen diese Beschwerdeentscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde der Firma S Industrial Co., Ltd. an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
1.3.2. Die Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete aber keine Gegenschrift.
2. Über die Beschwerde wurde erwogen:
2.1. Gegen die Entscheidung der Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes steht gemäß §70 Abs2 PatentG 1970, BGBl. 259/1970, ein weiteres administratives Rechtsmittel nicht offen. Der Instanzenzug ist damit ausgeschöpft (s. zB VfSlg. 9198/1981, 10.003/1984; VfGH 24.9.1987 B335/87, 26.9.1988 B1126/87).
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, ist die Beschwerde zulässig.
2.2.1. Unabhängig von der nicht weiter nachzugehenden Frage, ob es hier überhaupt zu einem Eingriff in das Eigentumsrecht kam - der bekämpfte Bescheid zeigt in Wahrheit bloß der Partei unterlaufene Formverstöße auf, die nach Auffassung der belangten Behörde einer sachlichen Erledigung der Patentgesuche von vornherein entgegenstanden - , könnte nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 8010/1977, 10.744/1986) nach Lage dieses Falles unter Berücksichtigung aller Beschwerdeeinreden - und zwar angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des bekämpften Bescheids - eine Verletzung des Eigentumsrechtes nur in einer denkunmöglichen Gesetzeshandhabung gefunden werden.
2.2.2. Eine derartige Rechtswidrigkeit fällt der belangten Behörde keineswegs zur Last.
Die Überlegungen der - im wesentlichen der Meinung der Rechtsabteilung beitretenden - Beschwerdeabteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wurden nachvollziehbar und nicht unvertretbar, also immerhin denkmöglich begründet. Die in der Beschwerdeschrift weitläufig vorgetragenen Einwände zum Nachweis der geltend gemachten Grundrechtsverletzung - die sich der Sache nach in der Behauptung einer fehlerhaften Auslegung des PatentG erschöpfen - sind im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zielführend, weil der Verfassungsgerichtshof nach dem hier heranzuziehenden Prüfungsmaßstab nicht zu untersuchen hat, ob der dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegte Sachverhalt in jeder Beziehung den Tatsachen entspricht und ob die von der belangten Behörde gewählte Gesetzesinterpretation richtig ist; genug daran, daß die Grenzen denkmöglicher Gesetzesanwendung - wie dargelegt - nicht überschritten wurden.
2.3. Die Verletzung anderer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte wurde nicht besonders releviert und kam auch im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht hervor.
2.4. Die Beschwerde war darum als unbegründet abzuweisen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 idF BGBl. 297/1984 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
Schlagworte
Patentrecht, Eigentumsrecht Prüfungsumfang, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / InstanzenzugserschöpfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1609.1988Dokumentnummer
JFT_10109773_88B01609_00