TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/10 90/17/0336

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Veröffentlicht am 10.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen;
13/03 Sonstige Angelegenheiten der Staatsvertragsdurchführung
Sonstige Kriegsfolgen;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AushilfeG 1976;
AVG §13a;
EntschädigungsG CSSR 1975 §36 Abs1;
EntschädigungsG CSSR 1975 §37 Abs4;
EntschädigungsG CSSR 1975;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. K in W, gegen den Bescheid der Bundesentschädigungskommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 18. September 1989, Zl. 2 BEK-CS 3351/89-2, betreffend Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz CSSR, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 3. April 1989 brachte die Beschwerdeführerin bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland einen Schriftsatz ein, in dem sie (als Heimatvertriebene) unter Hinweis auf die väterliche Landwirtschaft "um eine Wiedergutmachung" ersuchte.

Mit Schreiben vom 10. April 1989 teilte die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland der Beschwerdeführerin mit, daß ihre Anmeldung nicht fristgerecht eingelangt sei. Gemäß § 36 Abs. 3 Entschädigungsgesetz CSSR, BGBl. Nr. 452/1975 (EG CSSR), sei daher die Anmeldung der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. September 1989 wies die belangte Behörde das Ansuchen um die Gewährung einer Entschädigung nach den Bestimmungen des EG CSSR zurück.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 3. April 1989 "Wiedergutmachung" für Verluste der Eltern von landwirtschaftlichem Vermögen in der CSSR beantragt. Ansprüche auf Entschädigung nach den Bestimmungen des EG CSSR seien bei sonstigem Ausschluß bis längstens 31. Dezember 1980 nachweislich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anzumelden gewesen. Die Fristversäumnis bewirke, daß der Anspruch unwiederbringlich erloschen sei. Der Antrag habe daher als verspätet zurückgewiesen werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht "auf gesetzmäßige Erledigung des von mir angemeldeten Anspruches auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Entschädigungsgesetzes CSSR, BGBl. Nr. 452/75, verletzt". Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, "die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig zurückzuweisen".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 36 Abs. 1 EG CSSR idF BGBl. Nr. 557/1979 sind Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Gesetz bei sonstigem Ausschluß nachweislich bis zum 31. Dezember 1980 bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anzumelden. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Frist auch gewahrt, wenn die Anmeldung bei einer anderen Finanzlandesdirektion oder beim Bundesministerium für Finanzen fristgerecht eingebracht wird. Anmeldungen, die nicht fristgerecht eingebracht wurden, sind nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle von der im Abs. 1 genannten Finanzlandesdirektion der Bundesentschädigungskommission zur Entscheidung vorzulegen.

Wurden Vermögensverluste bereits von Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei in- und ausländischen Behörden oder Dienststellen angemeldet, so ist dies gemäß § 37 Abs. 4 EG CSSR in der Anmeldung anzuführen. Die Vorlage von Urkunden oder Übersetzungen gemäß § 2 kann unterbleiben, wenn diese schon der früheren Anmeldung beigeschlossen waren.

Nach dem klaren Wortlaut des § 36 Abs. 1 EG CSSR stellt die dort genannte Frist eine Ausschlußfrist dar. Auf die Gründe, weshalb eine fristgerechte Anmeldung nicht möglich war, kommt es nicht an (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Mai 1991, Zl. 89/17/0017, und vom 23. Mai 1991, Zl. 91/17/0055).

Selbst in der Beschwerde wird nicht bestritten, daß der Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. April 1989 keine fristgerechte Anmeldung im Sinne des § 36 Abs. 1 EG CSSR darstelle. Das Beschwerdevorbringen geht lediglich dahin, daß die Beschwerdeführerin "bereits 1962, 1966 und auch 1980 schon die Ansprüche als Tochter und Miterbin auf Entschädigung aus der Enteignung der Landwirtschaft meines verstorbenen Vaters GRUNDSÄTZLICH ANGEMELDET und daß diese Anmeldungen auch nach den Bestimmungen des Entschädigungsgesetzes CSSR rechtzeitig erfolgt sind". Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, daß nach § 37 Abs. 4 erster Satz EG CSSR "bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes" angemeldete Vermögensverluste "in der Anmeldung" anzuführen sind. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist - zum Ausdruck gebracht, daß jedenfalls eine Anmeldung NACH Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes - mit Verweisung auf Anmeldung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes - erfolgen muß.

Die von der Beschwerdeführerin herangezogenen Schriftsätze aus den Jahren 1962 und 1966 - das EG CSSR ist nach seinem § 45 am 9. September 1975 in Kraft getreten - können daher keinesfalls (auch) als Anmeldungen nach den Bestimmungen des EG CSSR angesehen werden.

Es fehlt aber auch jeglicher Anhaltspunkt - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ebenfalls zutreffend hinweist -, daß der auf das Aushilfegesetz gestützte Antrag aus "1980" (wohl richtig: 28. Dezember 1979) als Anmeldung nach dem EG CSSR gewertet werden kann. So heißt es in diesem Schriftsatz: "Ich melde meinen Anspruch auf Gewährung einer Aushilfe nach dem Aushilfegesetz, BGBl. Nr. 712/1976 vom 13. Dezember 1976 an. Hiezu mache ich folgende Angaben: ....."

Damit vermag aber auch ein entscheidungswesentlicher Verfahrensmangel nicht aufgezeigt zu werden, wenn in der Beschwerde gerügt wird, die belangte Behörde habe es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt klarzustellen und der Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu geben sowie im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Erläuterung der Eingabe vom 3. April 1989 zu bieten.

Wenn schließlich in der Beschwerde vorgebracht wird, der zuständige Referent der Finanzlandesdirektion hätte im Jahre 1980 im Laufe des Verfahrens nach dem Aushilfegesetz die Pflicht gehabt, die Beschwerdeführerin über die Bestimmungen des EG CSSR entsprechend zu belehren und erforderlichenfalls zu einer fristgerechten Ergänzung der bisherigen Anmeldungen anzuhalten, so findet eine derartige Rechtsbelehrungspflicht im Gesetz keine Deckung.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170336.X00

Im RIS seit

09.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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