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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §46;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Helmut S in L, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Juli 1991, Zl. VerkR-11.133/16-1991-II/Bi, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Mai 1989 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 für schuldig befunden und bestraft, weil er am 11. April 1989 um 19,30 Uhr im Bereiche eines näher bezeichneten Tatortes einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.
Die dagegen eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Oktober 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Dieser Berufungsbescheid wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 1991, Zl. B 1583/89-15, wegen Rechtsverletzung durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben.
Mit dem daraufhin ergangenen Bescheid vom 22. Juli 1991 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erwähnte Straferkenntnis neuerlich gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und dieses Straferkenntnis "sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe als auch hinsichtlich des vorgeschriebenen Kosten- und Barauslagenersatzes bestätigt".
Aus der Begründung dieses Berufungsbescheides geht hervor, daß die um 19,39 Uhr sowie 19,41 Uhr des Tattages beim Beschwerdeführer durchgeführte Untersuchung mit einem Gerät im Sinne des § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 Werte von 1,18 sowie 1,16 mg/l ergeben habe. Im übrigen verwies die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1991,
Zlen. G 274 - 283/90-13, u.a., mit welchem die Wortfolge im § 5 Abs. 4b StVO 1960 "von 0,4 bis 0,5 mg/l" als verfassungswidrig aufgehoben worden ist, sowie auf die Begründung des schon erwähnten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 1991, wonach es nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen sei, daß die Anwendung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig gewesen sei. Danach werde die belangte Behörde zu prüfen haben, ob vom Beschwerdeführer überhaupt Zweifel am Ergebnis der Alkomatuntersuchung geäußert worden seien, und ob deshalb - unter dem Blickwinkel der nunmehr bereinigten Rechtslage - die Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens notwendig gewesen wäre. Entsprechend der weiteren Begründung des Berufungsbescheides sei der Meldungsleger im Rahmen des ergänzenden Beweisverfahrens am 17. Juni 1991 nochmals von der Behörde erster Instanz zeugenschaftlich vernommen worden, wobei er die bereits in der Anzeige gemachten Angaben bestätigt habe, wonach dem Beschwerdeführer in Anbetracht des Ergebnisses der Alkomatuntersuchung die Inanspruchnahme des Amtsarztes für eine Blutabnahme angeboten worden sei. Er habe zunächst die Vorführung zwecks amtsärztlicher Untersuchung verlangt, dann aber die Durchführung einer Blutabnahme abgelehnt. Dem Beschwerdeführer sei somit - im Einklang mit der nunmehr bereinigten Rechtslage - die Durchführung einer Blutabnahme durch den Polizisten in Aussicht gestellt worden, obwohl der niedrigste Alkomatwert bei 1,16 mg/l gelegen gewesen sei. Da der Beschwerdeführer dieses Angebot abgelehnt habe, sei dieser Wert als Grundlage für den in Rede stehenden Tatvorwurf anzusehen.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid ausschließlich mit der Begründung, daß von der im erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1991 vertretenen Auffassung auszugehen sei, wonach nur die Blutuntersuchung ein an sich forensisch brauchbares Beweismittel darstelle, weshalb das Ergebnis einer Untersuchung mit einem Gerät im Sinne des § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 nicht geeignet sei, mit der in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit den Nachweis einer Alkoholbeeinträchtigung zu erbringen. Im übrigen habe er seine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Alkomatuntersuchung zum Ausdruck gebracht.
Da es sich im vorliegenden Beschwerdeverfahrens um einen Anlaßfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG handelt, ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf dem Boden der durch das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1991 bereinigten Rechtslage zu prüfen, also davon auszugehen, daß die belangte Behörde den § 5 Abs. 4b StVO 1960 in der nachstehenden Fassung anzuwenden hatte:
"Wenn eine Untersuchung der Atemluft nach Abs. 2a lit. b einen Alkoholgehalt der Atemluft ergeben hat, haben die Organe der Straßenaufsicht auf Verlangen des Untersuchten eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen."
Die belangte Behörde ist entsprechend der in dieser Hinsicht unwidersprochen gebliebenen Begründung des angefochtenen Bescheides, wie schon in der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung ausgeführt worden ist, im Hinblick auf die Aussage des nochmals vernommenen Meldungslegers davon ausgegangen, daß dem Beschwerdeführer "in Anbetracht des Ergebnisses der Alkomatuntersuchung die Inanspruchnahme des Amtsarztes für eine Blutabnahme angeboten wurde. Er habe zunächst die Vorführung zwecks amtsärztlicher Untersuchung verlangt, dann aber die Durchführung einer Blutabnahme abgelehnt." Das Straßenaufsichtsorgan hat sich demnach im Hinblick auf das Verlangen des Beschwerdeführers nach einer Vorführung zum Amtsarzt bereiterklärt, bei ihm eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen, welche jedoch in der Folge wegen der Weigerung des Beschwerdeführers nicht stattgefunden hat. Damit ist aber dem - bereinigten - Wortlaut des § 5 Abs. 4b StVO 1960 entsprochen worden und davon auszugehen, daß sich der Beschwerdeführer selbst jenes Beweismittels begeben hat, welches nach seinem Beschwerdevorbringen allein geeignet gewesen wäre, seine Alkoholbeeinträchtigung unter Beweis zu stellen. Das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 hat daher als Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung zu gelten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1990, Zl. 90/02/0149), weshalb der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit angelastet werden kann, wenn sie den Beschwerdeführer neuerlich der in Rede stehenden Übertretung für schuldig befunden und bestraft hat.
Da sohin der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180234.X00Im RIS seit
12.06.2001