TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/11 91/18/0165

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Veröffentlicht am 11.10.1991
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich;
L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

GdVBG NÖ 1976 §18a;
KAG NÖ 1974 §25 Abs3;
KAG NÖ 1974 §25 Abs4;
KAG NÖ 1974 §25 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Degischer, DDr. Jakusch und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Wiener Neustadt, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. April 1991, Zl. VII/3-12/I-1/348-91, betreffend Genehmigung des Rechnungsabschlusses 1990 nach dem NÖ KAG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid vom 16. April 1991, der hinsichtlich der Genehmigung des Rechnungsabschlusses der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt Wiener Neustadt für das Jahr 1990 in den Posten Aufwand für Anlagen, Sachaufwand, Summe des Ertrages und Genehmigung der "übrigen Abweichungen gegenüber den Ansätzen des Voranschlages" als unangefochten unberührt bleibt, wird im übrigen, also in den Posten Leistungen für Personal, Summe des Aufwandes, Betriebsabgang für das Jahr 1990 und Verweisung des Teilbetrages von S 690.161,50 aus dem allgemeinen Teil des Rechnungsabschlusses in dessen besonderen Teil wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 16. April 1991 wurde der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Rechnungsabschluß über die Gebarung der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt Wiener Neustadt für das Jahr 1990 gemäß § 25 Abs. 4 und 5 des Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes 1974, LGBl. Nr. 9440-7, (NÖ KAG) mit der Maßgabe genehmigt, daß der Betrag von S 690.161,50 aus dem allgemeinen Teil des Rechnungsabschlusses in den besonderen Teil des Rechnungsabschlusses verwiesen wurde.

Es ergab sich daher folgender Gebarungserfolg:

Allgemeiner Teil:

    Leistungen für Personal               S 381,103.611,81

    Aufwand für Anlagen                   S  17.130.403,48

    Sachaufwand                           S 268,887,121,29

    Summe des Aufwandes                   S 667,121.137,28

    Summe des Ertrages                    S 378,593.472,37

    Betriebsabgang für das Jahr 1990      S 288,527.664,91.

    Besonderer Teil:

    Personalaufwand                       S 690.161,50.

Die übrigen Abweichungen gegenüber den Ansätzen des Voranschlages wurden gemäß § 25 Abs. 4 NÖ KAG genehmigt. In der Begründung wurde nach Zitat der in Frage kommenden Gesetzesbestimmungen ausgeführt, vom Rechtsträger des genannten Krankenhauses, der Beschwerdeführerin, seien generelle Biennalbeförderungen für bestimmte Berufsgruppen und bei Erreichen eines bestimmten Dienstalters oder einer bestimmten Dienstzeit udgl. nach § 18a des Niederösterreichischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 gewährt worden, obwohl hiefür seitens der beiden niederösterreichischen Gemeindevertreterverbände keine Empfehlung vorgelegen sei. Außerdem bringe eine derartige Vorgangsweise eine neuerliche Konkurrenzsituation zu anderen Krankenanstalten und eine allgemeine Besserstellung gegenüber den ausgehandelten Bezugsschemen und gegenüber den Verhältnissen in den Landeskrankenanstalten und den Wiener Krankenanstalten. Solche Maßnahmen seien mit der den Rechtsträgern obliegenden Verpflichtung einer sparsamen und zweckmäßigen Betriebsführung nicht in Einklang zu bringen, so daß die darauf entfallenden Beträge aus dem ordentlichen Teil des Rechnungsabschlusses der Krankenanstalt auszuscheiden gewesen seien. Der Betrag von S 690.161,50 sei daher in den besonderen Teil des Rechnungsabschlusses zu verweisen gewesen.

Die übrigen Abweichungen vom Voranschlag seien zu genehmigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin. Trotz der Beschwerdeerklärung, der Bescheid werde seinem gesamten Umfange nach angefochten und trotz des im Beschwerdebegehren enthaltenen uneingeschränkten Aufhebungsantrages ergibt sich aus der Bezeichnung des Beschwerdepunktes und aus der Begründung der Beschwerde der alleinige Streitpunkt der Verweisung eines Teilbetrages von S 690.161,50 an Personalaufwand vom allgemeinen in den besonderen Teil des Rechnungsabschlusses 1990. Durch diese Verweisung sind die Posten "Leistungen für Personal, Summe des Aufwandes, Betriebsabgang für das Jahr 1990" im allgemeinen Teil sowie der gesamte besondere Teil des Rechnungsabschlusses berührt; alle übrigen Spruchteile des Bescheides vom 16. April 1991 bleiben aber unberührt und haben daher als unangefochten zu gelten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in erster Linie Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation zu ihrer Erhebung, allenfalls aber Abweisung der Beschwerde beantragt.

Ein Großteil der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen im weiteren Sinn, unter die auch Verfahrensfragen einzubeziehen sind, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits aus Anlaß eines ähnlich gelagerten Falles in seinem Erkenntnis vom 4. Oktober 1991, Zl. 91/18/0161, behandelt, so daß gemäß § 43 Abs. 2 VwGG und unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 4 GOVwGH auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen werden kann; dieses Erkenntnis wird in der Folge als "Vorerkenntnis" bezeichnet.

Zu der von der belangten Behörde beantragten Zurückweisung der Beschwerde besteht aus den Gründen des Vorerkenntnisses kein Anlaß.

Die Rüge der inhaltlichen Rechtswidrigkeit vermag nicht zu überzeugen:

Zum gerügten Fehlzitat des § 23 Abs. 3 lit. c NÖ KAG wird auf das Vorerkenntnis verwiesen.

Die weitere Rechtsrüge, die durch den Bescheid vom 16. April 1991 vom allgemeinen in den besonderen Teil verwiesenen Beträge an Personalaufwand seien bereits im genehmigten Voranschlag für 1990 enthalten gewesen, kann derzeit sachlich nicht behandelt werden, weil weder aus dem genannten Bescheid noch aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, daß ein Posten von S 690.161,50, der sich aus Biennalbeförderungen für bestimmte Bedienstete ergibt, Gegenstand des den Voranschlag für 1990 genehmigenden Bescheides war. Diesbezüglich liegt aus den im Vorerkenntnis genannten Gründen ein Verfahrensmangel vor.

Auch hinsichtlich der angeblich fehlenden Empfehlungen der beiden niederösterreichischen Gemeindevertreterverbände wird auf das Vorerkenntnis verwiesen; desgleichen hinsichtlich der behaupteten arbeitsvertragsrechtlichen Bindung der Beschwerdeführerin gegenüber den durch die Biennalbeförderungen begünstigten Bediensteten.

Unentscheidend ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, warum sich die belangte Behörde im angefochtenen Teil des Bescheides vom 16. April 1991 nur gegen die Gewährung von Biennalbeförderungen an bestimmte Teile des Pflegepersonals, nicht aber gegen die Gewährung solcher Beförderungen an andere Teile des Pflegepersonals, an Ärzte, Verwaltungspersonal oder Arbeiter wendete. Es liegt nämlich außerhalb der verletzten Rechtssphäre der Beschwerdeführerin, daß die belangte Behörde die Gewährung von Biennalbeförderungen an diese anderen Gruppen von Bediensteten genehmigte - ging doch der Antrag der Beschwerdeführerin (durch Vorlage des Rechnungsabschlusses 1990) gerade auf eine solche Genehmigung.

Zum Verhältnis der durch Gemeinderatsbeschluß gewährten Biennalbeförderungen zu der mit 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Novelle zum Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz vom 17. Mai 1990, LGBl. Nr. 2420-22, wird auf das Vorerkenntnis verwiesen mit der Maßgabe, daß ein Beschluß des Gemeinderates der Beschwerdeführerin dahin, alle Biennalbeförderungen blieben trotz dieser Novelle aufrecht, aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht ersichtlich ist.

Hingegen ist der Bescheid vom 16. April 1991 in seinen angefochtenen Teilen mit wesentlichen Begründungsmängeln behaftet, die - aus den im Vorerkenntnis genannten Gründen - auch durch den Versuch der belangten Behörde, Begründungsteile in der Gegenschrift nachzubringen, nicht behoben werden konnten.

Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu erkennen, ob die durch die Anwendung des § 18a des Niederösterreichischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 auf bestimmte Dienstnehmergruppen sich ergebende Erhöhung des Personalaufwandes bereits Gegenstand der Genehmigung des Voranschlages für 1990 durch die belangte Behörde war. Sollte dies der Fall gewesen sein, wäre unter den im Vorerkenntnis genannten Voraussetzungen eine Bindung der belangten Behörde an den rechtskräftig genehmigten Voranschlag eingetreten.

Hinsichtlich der strittigen Frage, ob die auf § 18a GVBG gestützte Beschlußfassung des Gemeinderates der Beschwerdeführerin diese oder die belangte Behörde in der Frage der Berechtigung der Kosten des Personalaufwandes binden konnte, wird auf das Vorerkenntnis verwiesen; gerade hinsichtlich der zu klärenden Tatfragen liegen erhebliche Verfahrensmängel vor.

Es bedarf somit zur Lösung der Rechtsfrage nach § 25 Abs. 3 bis 5 NÖ KAG der festzustellende Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung. Der Bescheid vom 16. April 1991 war daher im Umfang seiner Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren nach weiteren S 30,-- Stempelgebühren war abzuweisen, weil der aus einem Bogen bestehende angefochtene Bescheid nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180165.X00

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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