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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, in der Beschwerdesache des Aslan S in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 24. Juli 1991, Zl. 1-21/91-E2, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen der Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid am 19. August 1991 (einem Montag) zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG endete daher am Montag, dem 30. September 1991 (vgl. § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 AVG). Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte jedoch erst am 2. Oktober 1991.
Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung darf sich der Verwaltungsgerichtshof allein auf die Angabe in der Beschwerde über den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides stützen (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 21. September 1987, Zl. 87/10/0115). Es ist somit davon auszugehen, daß die vorliegende Beschwerde verspätet eingebracht wurde. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190295.X00Im RIS seit
18.01.2002