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41/02 Melderecht;Norm
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des Helmuth H in G, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 22. Juli 1991, Zl. Fr 271/1987, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 1991 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 575/1987 (im folgenden kurz: FPG), ein bis zum 31. Dezember 2000 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 des FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/58, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 1) von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (Z. 2) im Inland mehr als einmal wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen oder mehrmals wegen Übertretung unter anderem des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft worden ist.
Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist nach § 3 Abs. 3 FPG die Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
1.
die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;
2.
die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen;
3.
die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.
Vorauszuschicken ist, daß die belangte Behörde nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2, näherhin der Z. 1 oder 2, FPG als gegeben angesehen, sondern den angefochtenen Bescheid insoweit auf den Absatz 1 dieses Paragraphen gestützt hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 3. Dezember 1990, Zl. 90/19/0146) handelt es sich bei Abs. 1 des § 3 FPG um die Generalklausel und bei Abs. 2 um die beispielsweise Aufzählung von Fällen, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedenfalls rechtfertigen; ein Aufenthaltsverbot kann gemäß § 3 Abs. 1 FPG auch dann erlassen werden, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen der im Abs. 2 angeführten Fälle aufweisen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Betroffenen eine tatsächliche Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit vorliegt oder andere öffentliche Interessen verletzt werden. Der Entscheidung über die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist von der Behörde das Gesamtverhalten des Betroffenen zugrunde zu legen.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde dieses so zu wertende Gesamtverhalten des Beschwerdeführers unter anderem darin erblickt, daß dieser mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22. Juni 1990 rechtskräftig wegen Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden sei. Weiters sei der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft worden. Schließlich habe der Beschwerdeführer ein Fahrzeug ohne die hiefür erforderliche Lenkerberechtigung gelenkt und dadurch gegen § 64 Abs. 1 KFG verstoßen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 26. April 1991, Zl. 91/19/0087) handelt es sich bei einer Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG um eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 2 (erster Fall) FPG. Weiters hält der Gesetzgeber eine Übertretung des Meldegesetzes keineswegs für unbedeutend, weil schon durch insgesamt drei rechtskräftige Bestrafungen unter anderem wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 2 (zweiter Fall) FPG verwirklicht ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 90/19/0253). Bezieht man nun in das der Beurteilung unterliegende Gesamtverhalten des Beschwerdeführers die den Gegenstand seiner zitierten gerichtlichen Verurteilung bildende Tat mit ein, so ist die Subsumtion des Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers unter § 3 Abs. 1 FPG nicht als rechtswidrig zu erkennen. Immerhin hat der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich am 7. Februar 1990 mehrere nicht unerhebliche Verstöße gegen die Rechtsordnung begangen, wogegen nicht ins Gewicht fällt, daß er seit 5. Mai 1990 nicht mehr negativ in Erscheinung getreten sein soll. Daß der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt als Dolmetscher beim Landesgendarmeriekommando beigezogen wurde, ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich.
Was die von der belangten Behörde im Grunde des § 3 Abs. 3 FPG vorgenommene Interessenabwägung anlangt, so legte der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die belangte Behörde "von einer intensiven familiären Beziehung" des Beschwerdeführers zu seiner Tante ausgehen mußte. Vielmehr ist die Ansicht der belangten Behörde, diese Bindung sei nicht als eng zu bezeichnen, zumal der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich am 7. Februar 1990 bei seinem "eigentlichen Familienverband" in Rumänien gelebt habe, nicht von der Hand zu weisen.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190277.X00Im RIS seit
08.11.2001