TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/14 90/19/0015

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Veröffentlicht am 14.10.1991
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65006 Jagd Wild Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art140 Abs7;
JagdG Stmk 1986 §50 Abs3;
JagdRallg;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des B in I gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Mai 1989, Zl. 8-42 Ma 6/13-89, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 5. März 1990, Zl. 8-42 Ma 6/16-90, betreffend Vorschreibung von Fütterungsbeiträgen (mitbeteiligte Parteien: 1. Jagdkonsortium N, vertreten durch den Obmann, 2. Jagdkonsortium P, vertreten durch den Obmann, 3. X), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 26. März 1987 gab der Beschwerdeführer als Jagdberechtigter in einem in der Gemeinde P gelegenen Eigenjagdgebiet der Bezirkshauptmannschaft gemäß § 50 Abs. 6 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, (im folgenden als "JG" bezeichnet) die in diesem Jagdgebiet bestehenden Rotwildfütterungen bekannt. In der am 12. August 1987 vor der Bezirkshauptmannschaft abgehaltenen Verhandlung gab er an, "daß von den Jagdnachbarn, Katastralgemeindejagd P und Katastralgemeindejagd N, die Einhebung eines Fütterungsbeitrages begehrt wird". Er beantragte, die Jagdberechtigten der umliegenden Reviere im Genehmigungsbescheid im Verhältnis des von ihnen zu erfüllenden Rotwildabschusses zur Leistung eines angemessenen Fütterungsbeitrages zu verpflichten. In einem an die "Jagdkonsortien der Gemeindejagden K.G. P und K.G. N" gerichteten und der Bezirkshauptmannschaft zur Kenntnis gebrachten Schreiben vom 10. November 1987 bezifferte der Beschwerdeführer den von ihm beantragten Fütterungsbeitrag auf S 6.300,-- pro festgesetztem Abschuß.

Mit je einem Bescheid vom 9. Februar 1988 erteilte die Bezirkshauptmannschaft dem Beschwerdeführer gemäß § 50 Abs. 6 JG unter Vorschreibung verschiedener Auflagen die nachträgliche Genehmigung für die Rotwildfütterungen "H" und "L". Der die letztgenannte Rotwildfütterung betreffende Bescheid enthält den Ausspruch, daß das Verfahren - unter anderem - hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers, die angrenzenden Jagdberechtigten zur Leistung eines angemessenen Fütterungsbeitrages zu verpflichten, gemäß § 43 Abs. 5 AVG 1950 unterbrochen wird. Dieser Ausspruch wurde auf Grund einer dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. April 1988, welcher dem Beschwerdeführer am 2. Mai 1988 zugestellt wurde, behoben.

Am 23. November 1988 gab der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag zur Post, mit dem er bei der belangten Behörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den von ihm gestellten Antrag auf Zuspruch von Fütterungsbeiträgen geltend machte.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 24. Mai 1989 i.d.F. des Berichtigungsbescheides vom 5. März 1990 wurde der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Vorschreibung von Fütterungsbeiträgen von der belangten Behörde gemäß § 73 AVG 1950 in Verbindung mit § 50 Abs. 3 JG "1. gegenüber dem Jagdkonsortium N gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen" und "2. gegenüber dem Jagdkonsortium KG. P abgewiesen". Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Genehmigung für den Betrieb der Fütterungsanlage H mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 9. Februar 1988 "erfüllt" (gemeint: erteilt) worden sei, ohne daß dem Jagdkonsortium N in diesem Bescheid ein Fütterungsbeitrag vorgeschrieben worden wäre. Dieser Bescheid sei nicht bekämpft worden, sodaß Rechtskraft eingetreten und der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei. Auch der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 9. Februar 1988, mit dem dem Beschwerdeführer die Genehmigung zum Betrieb der Rotwildfütterungsanlage "L" erteilt worden sei, enthalte keinen Abspruch über den gegenüber dem Jagdkonsortium P geltend gemachten Fütterungsbeitrag. Dieser Bescheid sei jedoch u.a. wegen der fehlenden Vorschreibung des Fütterungsbeitrages durch Berufung angefochten worden. Das Jagdkonsortium P sei aber lediglich Afterpächter eines Teiles der von der Eigenjagdberechtigten X gepachteten Gemeindejagd P. Da Afterpächter lediglich über vom (Haupt)Pächter abgeleitete Rechte verfügten und somit auch keinen eigenen Abschußplan im Sinne des § 56 JG besäßen, sondern ihnen alljährlich lediglich ein gewisses Abschußkontingent vom Hauptpächter eingeräumt werde, könne diesfalls nicht von einem "zu erfüllenden Rotwildabschuß" gesprochen werden. Für die Abschußplanerfüllung hafte bei verpachteter Jagd dem Steiermärkischen Jagdgesetz zufolge lediglich der Hauptpächter.

Unter anderem auch auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß dieses Beschwerdefalles gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellten Gesetzesprüfungsantrages (A 67/90) hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Juni 1991, G 99/90 und Folgezahl, den zweiten und dritten Satz des § 50 Abs. 3 JG als verfasssungswidrig auf. Der Verfassungsgerichtshof sprach ferner aus, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG ist das vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.

Die Aufhebung des zweiten und dritten Satzes des § 50 Abs. 3 JG wirkt auf den vorliegenden Beschwerdefall dergestalt zurück, daß dieser so zu entscheiden ist, als ob die aufgehobenen Gesetzesstellen bereits im Zeitpunkt der Konkretisierung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätten. Das bedeutet, daß die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die Verpflichtung von Jagdberechtigten zur Leistung eines angemessenen Fütterungsbeitrages bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr gegeben war.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben, und zwar auch hinsichtlich der auf § 68 Abs. 1 AVG 1950 gestützten Zurückweisung des Antrages gegenüber der erstmitbeteiligten Partei wegen entschiedener Sache, weil dieser Ausspruch ansonsten einer Geltendmachung des Anspruches nach allgemeinem Zivilrecht entgegenstehen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Hege

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190015.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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