TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/14 91/19/0287

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Veröffentlicht am 14.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §63 Abs1;
FrPolG 1954 §11 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des M in J, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 13. August 1991, Zl. Fr-1850/91, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgendes:

Mit Antrag vom 6. April 1991 begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung des mit Bescheid vom 21. September 1989 für die Zeit bis 21. September 1996 erlassenen Aufenthaltsverbotes. Diesen Antrag wies die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg mit Bescheid vom 17. Mai 1991 gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz wegen entschiedener Sache zurück, weil nach ihrer Auffassung auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht gegeben seien.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 11 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz als unzulässig zurück und führte begründend aus, die Zurückweisung des Antrages durch die erstinstanzliche Behörde unterliege als verfahrensrechtlicher Bescheid demselben Instanzenzug wie die Hauptsache. Gemäß § 11 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz sei daher gegen den erstinstanzlichen Bescheid eine Berufung nicht zulässig.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 11 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz ist unter anderem gegen Bescheide, mit denen ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes abgewiesen wird, eine Berufung nicht zulässig. Verfahrensrechtliche Bescheide unterliegen hinsichtlich des Instanzenzuges grundsätzlich denselben Vorschriften, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit maßgebend sind (siehe die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, E Nr. 14 und 15 zu § 63 Abs. 1 AVG zitierte Rechtsprechung). Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 17. Mai 1991 war daher jedenfalls keine Berufung zulässig, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei der erstinstanzlichen Entscheidung tatsächlich um einen verfahrensrechtlichen (Zurückweisungs-)Bescheid oder in Wahrheit um eine Sachentscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gehandelt hat und sich die erstinstanzliche Behörde bei der Formulierung des Spruches nur im Ausdruck vergriffen hat.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde, in der lediglich versucht wird darzutun, daß die Voraussetzungen für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegeben seien, erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 533, zitierte Rechtsprechung).

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190287.X00

Im RIS seit

14.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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