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L65000 Jagd Wild;Norm
B-VG Art140 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und den Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde der Dipl.Ing. J in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Jänner 1990, Zl. 8-42 Ha 13/3-89, betreffend Vorschreibung von Fütterungsbeiträgen (mitbeteiligte Partei: Stiftung H), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Beschwerdeführerin die Leistung eines Fütterungsbeitrages und die Entrichtung von Verfahrenskosten vorgeschrieben wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 19. Oktober 1989 wurde der mitbeteiligten Partei unter Vorschreibung bestimmter Auflagen gemäß §§ 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, 50 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, (JG) die jagdbehördliche Genehmigung für die Errichtung eines Wildgatters auf dem Grundstück Nr. 403/2 KG R in einer Seehöhe von 1300 bis 1500 m im Ausmaß von 25 ha mit einem Wildbestand von max. 60 Stück erteilt. Gleichzeitig wurde - neben anderen - die Beschwerdeführerin als Jagdberechtigte (eines umliegenden Revieres) gemäß § 50 Abs. 3 JG zur Leistung eines Fütterungsbeitrages von S 1.000,-- je laut Abschußplan zu erlegenden Stückes Rotwild verpflichtet.
Diesen Bescheid bekämpften die Beschwerdeführerin und ein weiterer Jagdberechtigter eines umliegenden Revieres mit Berufungen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid aus Anlaß dieser Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 insofern abgeändert, "als den Berufungswerbern die Leistung eines Fütterungsbeitrages von S 1.000,-- für die Hälfte des laut Abschußplan zu erfüllenden Rotwildabschusses vorgeschrieben wird." Ferner wurde ihr die Entrichtung von im Berufungsverfahren entstandenen Verfahrenskosten vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 18. Juni 1990, B 294/90, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde machte die Beschwerdeführerin als Beschwerdepunkt geltend, daß sie insofern in ihren Rechten verletzt sei, als ihr ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht ein Fütterungsbeitrag vorgeschrieben worden sei.
Unter anderem auch auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß dieses Beschwerdefalles gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellten Gesetzesprüfungsantrages (A 99/90) hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Juni 1991, G 99/90 und Folgezahl, den zweiten und dritten Satz des § 50 Abs. 3 JG als verfassungswidrig auf. Der Verfassungsgerichtshof sprach ferner aus, daß frühere Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG ist das vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.
Die Aufhebung des zweiten und dritten Satzes des § 50 Abs. 3 JG wirkt auf den vorliegenden Beschwerdefall dergestalt zurück, daß dieser so zu entscheiden ist, als ob die aufgehobenen Gesetzesstellen bereits im Zeitpunkt der Konkretisierung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätten. Das bedeutet, daß die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die Verpflichtung von Jagdberechtigten zur Leistung eines angemessenen Fütterungsbeitrages bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr gegeben war. Der angefochtene Bescheid war daher im bekämpften Umfang einschließlich der die Beschwerdeführerin betreffenden Kostenentscheidung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Über den pauschalierten Betrag hinaus konnte kein Ersatz für Schriftsatzaufwand zugesprochen werden. Auch für Stempelgebühren für die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gebührt kein Ersatz.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung HegeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190344.X00Im RIS seit
11.07.2001