TE Vfgh Erkenntnis 1989/2/27 B197/88

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Veröffentlicht am 27.02.1989
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Index

26 Gewerblicher Rechtsschutz
26/02 Marken- und Musterschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz / Verletzung keine
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür keine
StGG Art5 / Vermögensrecht privates
StGG Art5 / Verwaltungsakt / Verletzung keine
MarkenschutzG 1970 §4 Abs1 Z4

Leitsatz

Löschung einer Wortmarke wegen Täuschungseignung; keine Bedenken gegen §4 Abs1 Z4 MarkenschutzG 1970 im Hinblick auf das Gleichheitsgebot; keine denkunmögliche und keine willkürliche Anwendung

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Mit Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes vom 30. Mai 1984, GZ Nm 18/82-5, Nm 33/81-6, Nm 34/81-6 und Nm 35/81-6, wurde in den Markensachen der Antragstellerin Brauerei E S, K & Co. in Egg (Vorarlberg) wider die Antragsgegnerin F E Gesellschaft mbH in St. Johann (Tirol) den Anträgen der Brauerei E S, K & Co. auf Löschung von vier Marken (Nr. 90933, 88968, 88969 und 90148) gemäß §4 Abs1 (Z2 und 4) Markenschutzgesetz 1970, BGBl. 260/1970, (MSchG) nicht Folge gegeben.

1.1.2. Die Antragstellerin hatte die Löschung begehrt, weil der wesentliche Bestandteil der in Rede stehenden Zeichen, nämlich "Egger", als nicht schutzfähige Angabe über den Ort der Herstellung der Ware und das beigefügte Wort "Bräu" (= Synonym für "Bier") als Gattungsbezeichnung aufzufassen seien. Da sich der (Zeichen-)Bestandteil "Egger" auf den Ort "Egg" beziehe, bringe die Bezeichnung "Egger-Bräu" oder "Egger-Bier" zum Ausdruck, daß die Ware aus "Egg" stamme, zumal Bier vielfach mit eigenschaftswörtlichen Ableitungen von Ortsnamen auf den Markt gebracht werde. Die Bezeichnung "Egger-Bier" eigne sich (auch) zur Täuschung des Publikums, weil das Unternehmen der Antragsgegnerin in St. Pölten/Unterradlberg und nicht in einem Ort "Egg" seinen Sitz habe (§4 Abs1 Z4 MSchG).

Die Antragsgegnerin wieder hatte die Meinung vertreten, der Markenbestandteil "Egger" komme nicht von einer Ortsbezeichnung, sondern vom Familiennamen des (ursprünglichen) Markeninhabers. Die Eintragung solcher vom Familiennamen hergeleiteter Marken sei zulässig und im Zusammenhang mit Bier auch gebräuchlich (zB Kapsreiter, Reininghaus). Der Ort "Egg" sei dem weitaus überwiegenden Teil des Publikums unbekannt; nur ein minimaler Teil der angesprochenen Verkehrskreise kenne die Brauerei in Egg. Zudem habe die Bezeichnung "Egger-Bier" als Waren- und Geschäftsbezeichnung für die Antragsgegnerin hohe Verkehrsgeltung erlangt.

1.2.1. Den von der Brauerei E S, K & Co. gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung ergriffenen Berufungen gab der Oberste Patent- und Markensenat mit Erkenntnis vom 11. November 1987, Zl. Om 1, 2, 3 und 4/85, vollinhaltlich Folge:

Die Berufungsinstanz änderte die angefochtenen Bescheide dahin ab, daß die Marken Nr. 90933, 88968, 88969 und 90148 gelöscht werden.

1.2.2. In den Entscheidungsgründen hieß es ua.:

" . . . Gemäß §4 Abs1 Z4 MSchG sind von der Registrierung Zeichen ausgeschlossen, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und zur Täuschung des Publikums geeignet sind. Ob eine Marke unwahre und zur Täuschung geeignete Angaben enthält, hängt nicht so sehr vom objektiven Inhalt der Angaben, sondern davon ab, welche Auffassung der Geschäftsverkehr mit ihnen verbindet (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 175; ÖBl. 1981, 69; iglS Baumbach-Hefermehl, Warenzeichengesetz12, 373, Rdn. 133 zu §4 WZG). Es genügt für den Ausschluß einer Marke wegen Dezeptivität, daß sie nach einer einzigen von mehreren möglichen Bedeutungen als Marke nicht schützbar ist (PBl. 1964, 103; PBl. 1966, 118). Daher kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, daß die Bezeichnung 'Egger' wahrheitsgemäß vom Familiennamen des (ehemaligen) Markeninhabers abgeleitet wurde und diese Bedeutung des Markenwortes den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, weil 'Egger' doppeldeutig ist und auch als insofern irreführende eigenschaftswörtlich gebrauchte Herkunftsangabe verstanden werden kann, wie sie für die Bezeichnung von Bier im Verkehr weitgehend üblich ist (zB Schwechater-Bier, Puntigamer-Bier, Gösser-Bier, Frastanzer-Bier, Mattighofener-Bier usw.). Mit der auch von einem Ortsnamen ableitbaren Bedeutung ist die Bezeichnung 'Egger' (Bier) zur Täuschung geeignet, weil das Bier der Antragsgegnerin nicht aus einem Ort 'Egg', sondern aus Unterradlberg bei St. Pölten stammt. Für einen Ausschluß täuschender Zeichen von der Registrierung genügt nach ständiger, mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den §§2, 9 UWG in Einklang stehender Spruchpraxis der Patentbehörden, daß auch nur ein kleiner (geringer) Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise in Irrtum geführt werden kann (PBl. 1937, 77; PBl. 1956, 136; PBl. 1961, 106; PBl. 1963, 13; PBl. 1982, 7), sofern es sich nicht um einen völlig unbedeutenden und daher zu vernachlässigenden Teil der beteiligten Verkehrskreise handelt (PBl. 1981, 85; auch Baumbach-Hefermehl, aaO, 374, Rdn. 135 zu §4 WZG). Bei der Beurteilung der Täuschungseignung (Dezeptivität) ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (PBl. 1966, 18; auch PBl. 1982, 7).

    Die Antragsgegnerin bestreitet in den Berufungsbeantwortungen

nicht, daß die Bezeichnung 'Egger' iSd von der Antragstellerin

schon in erster Instanz zur Unterstützung ihres Standpunktes

zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30. März

1982, 4 Ob 309/82-Egger-Bier, ÖBl. 1982, 128 zur Irreführung von

Teilen des Publikums in Vorarlberg geeignet ist, meint aber, daß

die 'von der Berufungswerberin lediglich für das Bundesland

Vorarlberg vorgebrachten Argumente . . . hier keine

Berücksichtigung finden' können, 'weil eine territoriale Aufteilung

der beteiligten Verkehrskreise nicht zulässig' sei. Diese Ansicht

weicht aber von der . . . Spruchpraxis, der sich auch der Oberste

Patent- und Markensenat anschließt, ab.

Auf Grund der in der Entscheidung ÖBl. 1982, 128 näher dargestellten örtlichen Gegebenheiten ist davon auszugehen, daß die Bezeichnung 'Egger' für 'Bier' mindestens im gesamten Bregenzer Wald und darüber hinaus auch noch in den politischen Bezirken Bludenz und Dornbirn als Hinweis auf das aus dem Ort 'Egg' im Bregenzer Wald stammende Bier angesehen wird, sodaß sie für ein Bier, das aus einer anderen Brauerei kommt, zur Täuschung der erwähnten Teile der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist. Die Eignung zur Täuschung erfaßt somit nicht nur die etwa 2800 Einwohner der Gemeinde 'Egg' in Vorarlberg, sondern den überwiegenden Teil des Publikums eines Bundeslandes und damit zweifellos einen erheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise. In diesem Sinn hat auch die Beschwerdeabteilung des Patentamtes mit Entscheidung vom 24. Oktober 1980, PBl. 1981, 85 über die Unzulässigkeit der Marke 'Egger-Bier privat' entschieden, weil ein nicht völlig unbedeutender Teil der beteiligten Verkehrskreise über die Herkunft des in St. Pölten, Unterradlberg hergestellten Biers irregeführt werden könne.

Die Täuschung des Publikums allein auf Grund des Inhaltes der Zeichen kann dadurch eintreten, daß es 'Egger' als Bezeichnung der Herkunft des Biers aus einem Ort 'Egg' deutet. Unabhängig davon, ob den betreffenden Verkehrskreisen die Existenz beider Brauereien, die gleichnamiges Bier auf den Markt bringen, bekannt ist oder nicht. Die Täuschungseignung ist daher nicht nur in einem Löschungsstreit nach §31 MSchG, sondern auch im Rahmen der vorliegenden auf §4 Abs1 Z4 MSchG iVm §33 MSchG gestützten Löschungsanträge relevant (vgl. Baumbach-Hefermehl, aaO, 374, Rdn. 136 zu §4 WZG). Damit ist aber der Zeichenteil 'Egger' gemäß §4 Abs1 Z4 MSchG von der Registrierung ausgeschlossen.

Die Täuschungseignung einer Wortmarke ist schon dann zu bejahen, wenn einzelne Bestandteile Anlaß zu Irrtümern über die Eigenschaften der geschützten Waren geben können (sinngemäß PBl. 1953, 179 = SZ 25/88). Der Zeichenteil 'Egger' bildet den wesentlichen Bestandteil der angefochtenen Zeichen. An der Eignung, das Publikum zu täuschen, können die übrigen Teile der vier Marken nichts ändern. Die Bezeichnung 'Schützen-Bier' ist zwar keine an sich schutzunfähige Bestimmungsangabe, sondern eine relative Phantasiebezeichnung, weil niemand annehmen wird, daß ein mit dieser Zusatzbezeichnung versehenes Bier nur für einzelne Berufsgruppen bestimmt sei, die etwas mit dem Schützenwesen - wie immer man den Begriff 'Schütze' verstehen mag - zu tun haben. Auch in der Zusammensetzung mit 'Schützen-Bier' ist aber die Bezeichnung 'Egger' zur Täuschung über die Produktionsstätte eines solchen 'Schützen-Biers' geeignet. Auch die bildlichen Elemente der angefochtenen Marken haben auf die Täuschungseignung des bestimmenden Markenwortes 'Egger' keinen Einfluß. Für ein dezeptives Warenzeichen kann nach ständiger Spruchpraxis kein Verkehrsgeltungsnachweis geführt werden (PBl. 1956, 136 und 150), weil die Verkehrsdurchsetzung nur das Registrierungshindernis nach §4 Abs1 Z2 MSchG (aber nicht nach §4 Abs1 Z4 MSchG) beseitigt (PBl. 1959, 176; PBl. 1976, 17). Wie bereits erwähnt, kommt es allerdings für die Frage, ob ein Zeichen mit den tatsächlichen Verhältnissen in Widerspruch steht, vor allem auf die Auffassung des Geschäftsverkehrs an. Daher ist es denkbar, daß eine objektiv mehrdeutige Bezeichnung infolge Verkehrsdurchsetzung einer der möglichen Bedeutungen vom Publikum nur mehr in diesem Sinn verstanden wird. Daß dies für den Bestandteil 'Egger' der angefochtenen Zeichen bereits im Zeitpunkt ihrer Registrierung (ÖBl. 1981, 40; PBl. 1983, 139 ua.) im gesamten Bundesgebiet (vgl.

Hohenecker-Friedl, aaO, 181 f; PBl. 1961, 258; PBl. 1976, 17 ua.)

der Fall gewesen wäre, hat die Antragsgegnerin nicht einmal

behauptet, sondern den . . . Standpunkt vertreten, daß 'eine

territoriale Aufteilung der Verkehrsgeltung nicht zulässig' sei. Es braucht daher auf die Frage, ob eine im Anmeldeverfahren nicht behauptete und nachgewiesene Verkehrsgeltung im Löschungsverfahren nach §33 MSchG für den Prioritätszeitpunkt nachgeholt werden könnte, nicht eingegangen zu werden.

    Es ist daher die Löschung der vier angefochtenen Marken

anzuordnen. . . "

1.3.1. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die auf Art144 (Abs1) B-VG gestützte Beschwerde der F E Gesellschaft mbH an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, und zwar auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) und auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG), behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Verwaltungsakts begehrt wird.

1.3.2. Der Oberste Patent- und Markensenat als belangte Behörde legte dem Verfassungsgerichtshof die Administrativakten vor, erstattete aber keine Gegenschrift.

2. Über die - zulässige - Beschwerde wurde erwogen:

2.1.1. Eine Verletzung des Gleichheitsrechtes (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 8823/1980, 9112/1981) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Bescheiderlassung Willkür übte.

2.1.2.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft wendet zwar ein, daß §4 Abs1 Z4 MSchG gegen Art7 Abs1 B-VG verstoße, vermag aber nicht substantiiert anzugeben, worin denn die dem Gesetz zur Last gelegte unsachliche Differenzierung liegen soll:

Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich hier im wesentlichen im Vorwurf unrichtiger Gesetzesanwendung, insbesondere wenn geltend gemacht wird, die belangte Behörde hätte der Beschwerdeführerin die - an sich zulässige - Verwendung des Namens als Markenbestandteil (in Handhabung des §4 Abs1 Z4 MSchG) gar nicht untersagen dürfen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, daß der Verfassungsgerichtshof die von der Beschwerdeführerin behaupteten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §4 Abs1 Z4 MSchG nicht zu teilen vermag.

2.1.2.2. Sinngemäß behauptend, es sei dem §4 Abs1 Z4 MSchG zu Unrecht ein gleichheitswidriger Inhalt beigemessen worden, bringt die Beschwerdeführerin - zusammengefaßt - vor, die belangte Behörde habe sie völlig grundlos und sachfremd im Recht auf Verwendung des "eigenen Namens" beeinträchtigt.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes kann die damit gerügte Rechtsmeinung der belangten Behörde keineswegs als unsachlich qualifiziert werden. Denn der Oberste Patent- und Markensenat hing in den Gründen seiner Entscheidung unmißverständlich der Auffassung an, daß das Wort 'Egger' doppeldeutig und (auch) als insofern irreführende eigenschaftswörtlich gebrauchte Herkunftsangabe zu verstehen sei, wie sie für die Bezeichnung von Bier üblicherweise verwendet werde. So gesehen, läßt sich der belangten Behörde nicht vorwerfen, sie habe dem §4 Abs1 Z4 MSchG - der die Registrierung von Zeichen ausschließt, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und zur Täuschung des Publikums geeignet sind - einen gleichheitswidrigen, weil unsachlichen Inhalt beigemessen.

2.1.2.3. Demgemäß könnte die beschwerdeführende Gesellschaft nur dann im Gleichheitsrecht verletzt sein, wenn der angefochtene Bescheid ein Willkürakt wäre.

In diese Richtung zielen die weitwendigen Beschwerdeausführungen, die sich in Wahrheit jedoch hauptsächlich gegen die - vom Verfassungsgerichtshof nicht nachzuprüfende - einfachgesetzliche Richtigkeit des bekämpften Bescheides wenden:

Weder die Verwaltungsakten noch der Ablauf des Verwaltungsgeschehens ergeben irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß die belangte Behörde bei ihrer - besonders sorgfältig begründeten - Entscheidung von unsachlichen Motiven bestimmt worden sei.

Auch aus der erkennbaren Beschwerdeeinrede, die Behörde habe in gleichartigen Fällen anders entschieden, ist für den Standpunkt der Beschwerdeführerin letztlich nichts zu gewinnen: Denn selbst wenn in anderen Rechtssachen gesetzwidrig verfahren worden sein sollte - wofür sich keine Hinweise finden - , könnte ein solches Vorgehen der Beschwerdeführerin kein Recht auf gleiches behördliches Fehlverhalten einräumen (vgl. zB VfSlg. 6992/1973, 7962/1976, 9108/1981).

2.1.3. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht nicht verletzt wurde.

2.2.1. Der angefochtene Bescheid greift zwar in das Eigentum der Beschwerdeführerin - wozu auch vermögenswerte Markenrechte zählen (s. VfSlg. 5371/1966) - ein. Ein solcher Bescheid verletzt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das in der Beschwerdeschrift ebenfalls relevierte verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur dann, wenn er unter Heranziehung einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage oder gesetzlos erging, wobei eine denkunmögliche Anwendung des Gesetzes ebenfalls als Gesetzlosigkeit angesehen wird (vgl. VfSlg. 7628/1975, 8010/1977, 9392/1982).

2.2.2. Im Hinblick auf die aus der Sicht dieses Beschwerdefalles gegebene verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der dem bekämpften Verwaltungsakt zugrundeliegenden Rechtsvorschriften (siehe dazu schon Abschnitt 2.1.2.1.) könnte die Beschwerdeführerin im Eigentumsrecht nur verletzt sein, wenn der belangten Behörde eine - der Gesetzlosigkeit gleichzuhaltende - denkunmögliche Rechtsanwendung zur Last fiele.

Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die im gegebenen Zusammenhang vorgetragenen (Beschwerde-)Einwände sind im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof allesamt nicht zielführend; denn der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu untersuchen, ob der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt den Tatsachen entspricht und die von der belangten Behörde gewählte Auslegung des MSchG richtig ist: Keinesfalls kann die bekämpfte Begründung des Bescheides - die sich auf (im Detail zitierte) Judikatur und Fachliteratur zu stützen vermag - als denkunmöglich angesehen werden, und zwar weder in sachverhaltsmäßiger noch in rechtlicher Hinsicht.

In Wahrheit sucht die Beschwerdeführerin nach Inhalt und Zielsetzung ihrer weitwendigen Darlegungen letztlich nur die einfachgesetzliche Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides nachzuweisen, ohne eine dem Obersten Patent- und Markensenat unterlaufene - und hier allein maßgebende - denkunmögliche Gesetzeshandhabung aufzuzeigen.

2.2.3. Demgemäß wurde die Beschwerdeführerin auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.

2.3. Die Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes wurde nicht behauptet und kam auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht hervor.

Ebensowenig entstanden - aus der Sicht dieser Beschwerdesache - verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften (s. bereits Punkt 2.2.2.); die Beschwerdeführerin wurde mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.

2.4. Die Beschwerde war darum als unbegründet abzuweisen.

2.5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 idF BGBl. 297/1984 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Markenschutz, Eigentumseingriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B197.1988

Dokumentnummer

JFT_10109773_88B00197_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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