TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/15 91/05/0075

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Veröffentlicht am 15.10.1991
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

BauO OÖ 1976 §41 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des W in Linz, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid der OÖ LReg vom 7. Mai 1990, Zl. BauR - 010405/1 - 1990 Ki/Schi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. P-GmbH in Linz, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Linz, 2. Stadt Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 12. August 1987 wurde der Erstmitbeteiligten die Baubewilligung für ein Bürohaus mit nicht ausgebautem Dachraum auf dem Grundstück Nr. nn/34, EZ n1, KG X, erteilt. Der dagegen eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 18. September 1987 keine Folge, die dagegen eingebrachte Vorstellung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 11. November 1987 ab.

Mit Ansuchen vom 24. Mai 1988 hat die erstmitbeteiligte Partei um Bewilligung zur Abweichung vom genehmigten Bauvorhaben durch Genehmigung eines Dachraumausbaues angesucht. Über dieses Ansuchen wurde mit Kundmachung vom 3. November 1988 eine mündliche Verhandlung für den 30. November 1988 anberaumt, zu der auch der Beschwerdeführer als Nachbar unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen wurde. Der Beschwerdeführer erklärte in dieser Verhandlung, daß er prinzipiell gegen einen Dachraumausbau sei. Außerdem verwies er auf seine am 7. August 1988 vorgebrachten Einwendungen gegen das gesamte Bauvorhaben, die er prinzipiell aufrechterhalte. In einem Schriftsatz vom 7. August 1988 hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, daß das natürliche Grundniveau abgesenkt worden sei, die Höhe des Bürohauses nicht mit dem vorgeschriebenen Maß von 10,80 m übereinstimme, dadurch der Bauwich, der sich aus einem Drittel der Gebäudehöhe ergebe, nicht eingehalten worden sei; obwohl der Ausbau des Dachgeschoßes nicht bewilligt worden sei, mißachte der Bauwerber diese Bestimmung. Der der Parzelle des Beschwerdeführers zugewandte Holzerker rage um ca. 1 m in den Bauwich hinein, auf die enorme Feuergefährlichkeit dieser Bauausführung (Auskleidung mit Styropor) mache er besonders aufmerksam, der nordwestliche Grenzstein sei versetzt worden, dadurch würde der geplante Zaun teilweise auf das Grundstück des Beschwerdeführers stehen. Im übrigen entspreche das Bauvorhaben nicht dem Ortsbild.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 1989 wurde der Erstmitbeteiligten die beantragte Baubewilligung erteilt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden teils als unbegründet ab-, teils als unzulässig zurückgewiesen. In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Beschwerdeführer aus, das Gebäude der Erstmitbeteiligten entspreche nur deshalb dem Gesetz, weil der Bebauungsplan Nr. 107 abgeändert worden sei. Das im Jahre 1987 genehmigte Bauvorhaben sei nicht der Baubewilligung entsprechend errichtet worden. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 6. Dezember 1989 abgewiesen. Der dagegen eingebrachten Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Mai 1990 keine Folge. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen aus, es sei der Baubehörde verwehrt, den ordnungsgemäß kundgemachten verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan auf seine Gesetzwidrigkeit hin zu überprüfen. Die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit diesem Bebauungsplan sei unbestritten.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde mit Beschluß vom 26. Februar 1991, Zl. B 714/90-12, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer bringt vor, der geänderte Bebauungsplan W 107/6 sei gesetzwidrig, weil keine Grundlage für die Änderung des Bebauungsplanes gegeben sei. Überdies diene das Projekt nur wirtschaftlichen Interessen der Bauwerberin, nicht aber solchen der Allgemeinheit. Durch den Ausbau des Dachgeschoßes komme es zu einem vermehrten Verkehrsaufkommen, es seien auch zu wenig PKW-Abstellplätze errichtet. Überdies habe ein Ortsaugenschein über die beantragte Planabweichung nur im Erdgeschoß stattgefunden, nicht jedoch im Dachraum des Gebäudes.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die zweitmitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof teilt nach Einsicht in den Planungsakt der Landeshauptstadt Linz die vom Beschwerdeführer auch in dieser Beschwerde aufrechterhaltenen Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes Nr. 107/6 nicht. Da der Beschwerdeführer in seiner ergänzten Beschwerde keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte zur behaupteten Gesetzwidrigkeit dargelegt hat, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt, den Verfassungsgerichtshof neuerlich mit der Überprüfung des Bebauungsplanes Nr. 107/6 zu befassen. Die seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes im Jahre 1965 geänderten Planungsabsichten über den Dachraumausbau lassen eine Änderung des Bebauungsplanes auch dann nicht als unsachlich erscheinen, wenn ein ursprünglich in diesem Areal geplantes Seniorenheim nicht errichtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10317/A, ausgesprochen, daß die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde im Falle einer beschränkten Parteistellung des Berufungswerbers, wie es für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren typisch ist, auf jenen Themenkreis eingeschränkt ist, in dem diese Partei mitzuwirken berechtigt ist. Die eingetretene Präklusion ist sowohl von der Berufungsbehörde, der Gemeindeaufsichtsbehörde, als auch vom Verwaltungsgerichtshof zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer wurde zur Verhandlung vom 30. November 1988 nachweislich unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen. Da er weder vor noch während dieser Verhandlung vorbrachte, der Dachbodenausbau liege nicht im wirtschaftlichen Interesse der Allgemeinheit, er widerspreche somit der Bestimmung des § 16 Abs. 3 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, noch Einwendungen zur Verkehrssituation machte, ist er mit diesem Vorbringen jedenfalls präkludiert. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, daß dem Nachbarn im Rahmen eines baubehördichen Bewilligungsverfahrens bezüglich einer Beeinträchtigung des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen kein subjektiv-öffentliches Recht zusteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1990, Zl. 90/05/0098, u. a.).

Als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer, daß der Ortsaugenschein nicht im Dachgeschoß des Gebäudes, sondern nur im Erdgeschoß durchgeführt worden sei. Abgesehen davon, daß das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, bei dem die Zulässigkeit des Bauvorhabens auch bei nachträglichen Baubewilligungen aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist, hat der Beschwerdeführer gar nicht dargetan, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Durchführung eines Ortsaugenscheines im Dachbodenraum hätte kommen können. Damit hat es der Beschwerdeführer aber unterlassen, die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels darzutun (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 1967, Zl. 1274/65, und vom 22. März 1985, Zl. 85/18/0194, u.a.).

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050075.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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