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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz / Verletzung keineLeitsatz
Abweisung der Klage einer politischen Partei gegen den Bund auf Auszahlung von Fördermitteln gemäß §2 Abs2 ParteienGSpruch
Das Klagebegehren wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Im Rechtsstreit der klagenden Partei "Die Grüne Alternative" wider die beklagte Partei Bund, vertreten durch den Bundeskanzler, wegen Zahlung eines Betrags von 3.942.742,40 S s.A.
- beim Verfassungsgerichtshof protokolliert zur Z A15/88 - wurde die Fällung des folgenden Urteils begehrt:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei einen Betrag von 3.942.742,40 S samt 4 % Zinsen seit 31. März 1987 sowie die Kosten dieses Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen."
1.1.2. In der Klagserzählung heißt es ua.:
"Die klagende Partei ist eine politische Partei iS des ParteienG. Sie hat unter der Bezeichnung 'Die Grüne Alternative - Liste Freda Meissner-Blau' zu den Nationalratswahlen am 23. November 1986 erstmals kandidiert, 234.028 Stimmen erhalten und ist nunmehr mit acht Abgeordneten im Nationalrat vertreten.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 1986 hat die klagende Partei die Parteienförderung gemäß §2 Abs2 litc ParteienG für das Jahr 1986 fristgerecht geltendgemacht. Mit Schreiben vom 9. Februar 1987 hat die beklagte Partei die Liquidierung dieses Anspruches abgelehnt.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 1986 hat die klagende Partei um Auszahlung der Förderungsmittel gemäß §2 Abs2 lita und b ParteienG für das Jahr 1987 ersucht. Diesem Ersuchen wurde entsprochen.
Mit Schreiben vom 30. März 1987 hat die klagende Partei die beklagte Partei neuerlich aufgefordert, die Parteienförderung für 1986 auszuzahlen, wobei der Anspruch für 1986 in eventu ausdrücklich auch auf §2 Abs2 lita und b ParteienG gestützt wurde. . .
Da die beklagte Partei mit ihrem Schreiben vom 9. Februar 1987 ausdrücklich abgelehnt hat, der klagenden Partei eine Parteienförderung für das Jahr 1986 zukommen zu lassen, bzw. das Schreiben vom 30. März 1987 . . . bis heute unbeantwortet geblieben ist, sieht sich die klagende Partei zur Klage veranlaßt.
Gemäß §2 Abs2 litc ParteienG haben politische Parteien, die bei einer Nationalratswahl kandidieren, mehr als 1 % der gültigen Stimmen erhalten, jedoch nicht im Parlament vertreten sind, Anspruch, für das Wahljahr Zuwendungen für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit wie politische Parteien gemäß §2 Abs2 litb ParteienG zu erhalten.
Diese Zuwendungen sind in dem auf die Nationalratswahl folgenden Quartal auszuzahlen, dh. diese Zuwendungen wären gemäß §3 Abs2 ParteienG am 31. März 1987 zur Zahlung fällig gewesen. . .
Die klagende Partei war bis zu den Nationalratswahlen 1986 nicht im Nationalrat vertreten. In Hinblick darauf, daß gemäß §3 Abs3 ParteienG Änderungen bei den Anspruchsvoraussetzungen gemäß §2 ParteienG infolge der Ergebnisse einer Nationalratswahl erstmals in dem Quartal, welches auf diese Nationalratswahl folgt, zu berücksichtigen sind, ist die klagende Partei in Bezug auf das Jahr 1986 als nicht im Nationalrat vertretene politische Partei anzusehen. . .
In eventu wird der Klagsanspruch auf §2 Abs2 lita und b ParteienG gestützt.
Es ist offensichtlich, daß der Gesetzgeber 1975 nicht daran gedacht hat, daß weitere politische Parteien im Nationalrat vertreten sein könnten. Es wurde lediglich darauf Bedacht genommen, daß eine politische Partei bei einer Nationalratswahl mehr als 1 % der Stimmen erreichen könnte.
Ist man der Ansicht, daß der klagenden Partei ein Anspruch gemäß §2 Abs2 litc ParteienG nicht zusteht, muß der klagenden Partei der aliquote Anteil der Zuwendungen für 1986 gemäß §2 Abs2 lita und b ParteienG zustehen. . .
Gemäß §2 ParteienG gebühren jeder im Nationalrat vertretenen politischen Partei, die über mindestens fünf Abgeordnete verfügt, sowie politischen Parteien, die im Nationalrat nicht vertreten sind, die aber bei einer Wahl zum Nationalrat mehr als 1 % der gültigen Stimmen erhalten haben, für das Wahljahr finanzielle Zuwendungen.
Aus den im §2 Abs1 ParteienG ausdrücklich angeführten Fällen, in denen politischen Parteien Zuwendungen in der in diesem Absatz bestimmten Höhe gewährt werden, scheint sich zu ergeben, daß der Gesetzgeber des ParteienG - in verfassungswidriger Weise - einen bestimmten Fall nicht berücksichtigte (oder . . . nicht für möglich hielt), nämlich, daß es einer (neuen) politischen Partei gelingen könnte, nicht bloß mehr als 1 % der gültigen Stimmen bei einer Nationalratswahl zu erhalten, sondern auch den Einzug in den Nationalrat zu schaffen.
Hätte der Gesetzgeber diesen Fall tatsächlich unberücksichtigt gelassen, so wäre der gesamte Abs2 des §2 ParteienG als verfassungswidrig anzusehen, weil es wohl nicht als sachlich gerechtfertigt bezeichnet werden kann, wenn eine politische Partei, die zwar mehr als 1 % der gültigen Stimmen bei einer Nationalratswahl bekommen, nicht aber den Einzug in den Nationalrat geschafft hat, besser behandelt wird als eine politische Partei, die mehr als 1 % der gültigen Stimmen und auch den Einzug in den Nationalrat geschafft hat. . .
Aus §3 Abs3 ParteienG wird also deutlich, daß der Gesetzgeber den Fall einer Änderung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß §2 ParteienG infolge des Ergebnisses einer Nationalratswahl sehr wohl berücksichtigt hat. Aus der Bestimmung des §3 Abs3 ParteienG läßt sich ableiten, daß eine politische Partei, welche nach einer Nationalratswahl erstmals im Nationalrat vertreten ist, erst nach Ablauf des auf die Nationalratswahl folgenden Quartals wie eine politische Partei zu behandeln ist, die den Voraussetzungen des §2 Abs2 lita ParteienG entspricht, bis zu diesem Zeitpunkt allerdings wie eine politische Partei, die die Voraussetzungen des §2 Abs2 litc ParteienG erfüllt.
Da die klagende Partei die Anspruchsvoraussetzungen für Zuwendungen gemäß §2 Abs2 litc (iVm §3 Abs3) ParteienG für das Finanzjahr 1986 somit erfüllt und auch den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des §3 Abs4 ParteienG (Einhaltung der Frist) entsprochen hat, besteht der Klagsanspruch zu Recht.
Für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof diese Ansicht nicht teilt, und auch keine Möglichkeit sieht, dem Eventualbegehren der klagenden Partei gemäß §2 Abs2 lita und b ParteienG stattzugeben, wird von der klagenden Partei angeregt, ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des gesamten §2 Abs2 ParteienG einzuleiten.
Wenn es die offenkundige Absicht des Gesetzgebers war, sowohl jene politischen Parteien, die bei einer Nationalratswahl mehr als 1 % der gültigen Stimmen erhalten haben, aber aufgrund des Ergebnisses dieser Wahl nicht im Nationalrat vertreten sind, als auch jene politischen Parteien, die bereits zum Zeitpunkt der Nationalratswahl im Nationalrat vertreten sind, durch finanzielle Zuwendungen zu unterstützen, so liegt eine grobe Benachteiligung einer politischen Partei vor, die mehr als 1 % der gültigen Stimmen erhalten und erstmals den Einzug in den Nationalrat geschafft hat. Auf der einen Seite ist eine solche politische Partei nämlich im Vergleich zu den politischen Parteien, die die Anspruchsvoraussetzungen des §2 Abs2 lita ParteienG erfüllen, in unsachlicher Weise schlechter gestellt, weil sie erst nach Ablauf des auf die Nationalratswahl folgenden Quartals (§3 Abs3 ParteienG) Anspruch auf Zuwendungen gemäß §2 Abs2 lita und b ParteienG hat.
Auf der anderen Seite ist eine solche politische Partei evidentermaßen auch mit den die Anspruchsvoraussetzungen des §2 Abs2 litc ParteienG erfüllenden politischen Parteien von der dem §2 Abs2 litc ParteienG innewohnenden Absicht her gesehen, nämlich Zuwendungen für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit (will heißen: Ersatz der Wahlkampfkosten im weitesten Sinn) zu erhalten, vollkommen vergleichbar. Dennoch wird der einen politischen Partei die finanzielle Zuwendung gewährt, der anderen dagegen nicht.
Nach Ansicht der klagenden Partei liegt daher eine Gleichheitswidrigkeit des gesamten Abs2 des §2 ParteienG vor, weil das in dieser Bestimmung normierte System der Zuwendungen als Ganzes einen Fall nicht vorsieht, also gewissermaßen eine verfassungswidrige Lücke ('Loch') enthält. Wie oben gezeigt, liegt die Ungleichbehandlung einer politischen Partei, die erstmals den Einzug in den Nationalrat schafft, nämlich sowohl gegenüber jenen politischen Parteien vor, die die Anspruchsvoraussetzungen des §2 Abs2 lita ParteienG erfüllen, wie auch gegenüber jenen, die unter die Bestimmungen des §2 Abs2 litc ParteienG fallen. . .
"
1.2.1. Der Bund als beklagte Partei erstattete eine Klagebeantwortung und trat darin für die Abweisung des Klagebegehrens ein.
1.2.2. Zur Begründung wurde ua. ausgeführt:
". . . Der Anspruch der klagenden Partei auf Förderung gemäß §2 Abs2 litc ParteienG für das Jahr 1986 besteht nicht:
Gemäß §2 Abs2 litc ParteienG stehen jenen politischen Parteien Zuwendungen für das Wahljahr zu, 'die im Nationalrat nicht vertreten sind, die aber bei einer Wahl zum Nationalrat mehr als 1 vH der gültigen Stimmen erhalten haben'. §2 Abs2 litc ParteienG setzt - wie auch §2 Abs2 lita und b ParteienG - voraus, daß eine Nationalratswahl stattgefunden hat, in deren Folge dann ab dem folgenden Quartal die Parteienförderung entsprechend dem ParteienG erfolgt. Auf politische Parteien, die infolge der Ergebnisse einer Nationalratswahl im Nationalrat vertreten sind, sind ausschließlich §2 Abs2 lita und b iVm §3 Abs3
ParteienG anzuwenden. Das Ergebnis dieser Wortinterpretation wird auch durch die aus den einschlägigen Materialien (vgl. Bericht des Verfassungsausschusses, 1680 BlgNR, XIII. GP, S. 2) hervorleuchtende Absicht des historischen Gesetzgebers unmißverständlich bestätigt:
Es 'soll aber nicht nur die Öffentlichkeitsarbeit von im Nationalrat vertretenen, sondern auch von anderen politischen Parteien gefördert werden, soweit diese auf Grund ihrer Wählerschaft im Rahmen der politischen Willensbildung eine tatsächliche Funktion erfüllen.
In den Jahren, in denen Nationalratswahlen stattfinden, sollen daher alle jene Parteien, die mindestens 1 vH aller in der betreffenden Nationalratswahl abgegebenen Stimmen erreicht haben, ohne ein Grundmandat zu erreichen (Unterstreichung nicht im Original), den Anspruch erhalten, bei der Verteilung der nach Abzug der Sockelbeträge verbleibenden Mittel wie eine im Nationalrat vertretene politische Partei behandelt zu werden. Die Tatsache, daß diese Parteien kein Grundmandat erreichten und daher keine den Parlamentsparteien vergleichbare regelmäßige Tätigkeit und Wählerbetreuung entfalten, rechtfertigt die Differenzierung zu den Parlamentsparteien.'
Diese Exklusivität der Regelungen des §2 Abs2 lita und b ParteienG einerseits und des §2 Abs2 litc ParteienG andererseits wird auch nicht durch §3 Abs3 ParteienG geändert. Das Ergebnis einer Nationalratswahl, das die Anspruchsvoraussetzungen gemäß §2 ParteienG ändert, ist sowohl für jene Parteien, die unter §2 Abs2 lita und b ParteienG fallen, als auch für jene Parteien, die unter §2 Abs2 litc ParteienG fallen, erstmals in dem auf die Nationalratswahl folgenden Quartal zu berücksichtigen.
Die von der klagenden Partei eingebrachte Klage gemäß Art137 B-VG auf Förderung gemäß §2 Abs2 litc ParteienG ist daher abzuweisen.
Nach Ansicht der klagenden Partei hat sie in eventu Anspruch 'auf eine aliquote Parteienförderung für das Jahr 1986, da sie seit dem Wahltag, das war der 23. November 1986, im Nationalrat vertreten' war.
Ein solcher Anspruch auf aliquote Abgeltung der klagenden Partei für das Jahr 1986 besteht jedoch nicht, da §3 Abs3 iVm §2 Abs2 lita und b ParteienG ausdrücklich anordnet, daß Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß §2 infolge der Ergebnisse einer Nationalratswahl erstmals in dem auf die Nationalratswahl folgenden Quartal zu berücksichtigen sind. Der Anspruch auf Förderung gemäß §2 Abs2 lita und b ParteienG entsteht also mit Beginn des den Nationalratswahlen folgenden Quartals. Das erste Quartal, das auf die Nationalratswahl vom 23. November 1986 folgte, war das erste Kalendervierteljahr 1987.
Auch die eventualiter erhobenen Ansprüche gemäß §2 Abs2 lita und b ParteienG für das Jahr 1986 sind daher abzuweisen. . .
Die klagende Partei erachtet die unterschiedliche Behandlung
-
einer 'neu' im Nationalrat vertretenen Partei im Vergleich zu
einer bereits seit der vorangehenden Legislaturperiode im Nationalrat vertretenen Partei und
-
einer politischen Partei, die den Anforderungen des §2
Abs2 litc ParteienG entspricht, im Vergleich zu einer politischen Partei, die erstmals Mandate im Nationalrat erlangt, für verfassungsrechtlich unzulässig, da gleichheitswidrig.
Dazu ist folgendes zu bemerken:
Grundsatz des im ParteienG gewählten Systems für Zuwendungen an politische Parteien ist, daß die betreffende politische Partei im Nationalrat vertreten ist, übrigens eine Voraussetzung, mit der sich der Gesetzgeber nach Auffassung der beklagten Partei im Rahmen seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit hält.
Für eine erstmals im Nationalrat vertretene politische Partei hat dies zur Folge, daß sie im Gegensatz zu anderen, bereits im Nationalrat vertretenen politischen Parteien erstmals in dem auf die Wahl zum Nationalrat folgenden Kalendervierteljahr auf Zuwendungen Anspruch hat. Dabei ist es eine - keiner näheren Begründung bedürftige - Selbstverständlichkeit, daß dann, wenn die Förderungswürdigkeit kraft Gesetzes von der Erfüllung einer bestimmten Voraussetzung (hier: der Vertretung der politischen Partei im Nationalrat) abhängt, Zuwendungen erst ab Vorliegen dieser Förderungswürdigkeit auszuzahlen sind. Daß hingegen eine bereits bisher im Nationalrat vertretene politische Partei nicht nur für das auf die Wahl zum Nationalrat folgende, sondern auch für alle übrigen (vorhergehenden) Kalendervierteljahre des Wahljahres Zuwendungen erhält, ergibt sich somit allein aus dem Umstand, daß diese politische Partei auch schon bisher die gesetzliche Voraussetzung der Förderungswürdigkeit erfüllt hat.
Zum zweiterwähnten Vorwurf einer Ungleichbehandlung ist festzuhalten, daß der Gesetzgeber das soeben beschriebene grundsätzliche System der Parteienförderung nach dem Parteiengesetz mit der Regelung des §2 Abs2 litc leg.cit. insofern durchbrochen hat, als er politischen Parteien, die zwar bei der Wahl zum Nationalrat kein Mandat, aber doch eine bestimmte Stimmenstärke erreichen, in einem eingeschränkten Ausmaß, bezogen auf das Wahljahr, eine Förderung gewährt. Diese Ausnahme erscheint jedoch mit der im Bericht des Verfassungsausschusses (1680 BlgNR, XIII. GP, S. 2) enthaltenen Begründung jedenfalls sachlich gerechtfertigt.
Mangels der Ausnahmebestimmung des §2 Abs2 litc ParteienG würde eine politische Partei, die den Anforderungen dieser Bestimmung entspricht, überhaupt keine Zuwendungen nach dem ParteienG erhalten. Jede 'neue' politische Partei im Nationalrat erhält hingegen gemäß §2 Abs2 lita und b leg.cit. jedenfalls entsprechend dem Ergebnis der Nationalratswahl Zuwendungen aufgrund dieses Gesetzes. Eine solche Partei erhält daher sehr wohl Zuwendungen, mit denen sie auch die im Wahlkampf aufgelaufenen Kosten bestreiten kann. Dieses vom Gesetzgeber im Rahmen seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit gewählte System, das grundsätzlich eine Förderung gewährt, sobald ein Nationalratsmandat erreicht wird, geht für alle politischen Parteien, die erstmals in den Nationalrat einziehen, davon aus, daß durch die sich aufgrund des Wahlergebnisses ergebenden Ansprüche gemäß §2 Abs2 lita und b leg.cit. auch für die Tragung der Wahlkampfkosten entsprechend vorgesorgt ist. Eine politische Partei, die erstmals Mandate im Nationalrat erreicht und damit den Anforderungen des §2 Abs2 lita und b leg.cit. entspricht, ist daher in Wahrheit nicht mit politischen Parteien, die von §2 Abs2 litc leg.cit. erfaßt sind, vergleichbar, sondern nur mit im Nationalrat vertretenen Parteien. Der Gesetzgeber hat damit in verfassungsrechtlich zulässiger Weise grundsätzlich zwischen der Förderung von im Nationalrat vertretenen Parteien und anderen politischen Parteien unterschieden.
Deshalb ist eine verfassungskonforme Auslegung des §2 Abs2 litc iVm §3 Abs3 ParteienG nicht geboten. Unabhängig davon, stehen der von der klagenden Partei angebotenen Auslegung aber auch der Wortlaut der Gesetzesbestimmungen und die Materialien eindeutig entgegen. . . "
2. Über die Klage wurde erwogen:
2.1.1. Nach Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
2.1.2. Ein derartiger Anspruch wurde geltend gemacht. Die Klage ist darum zulässig.
2.2.1. Der Verfassungsgerichtshof vermag der klagenden Partei in ihrer Argumentation nicht beizupflichten: Auf §2 Abs2 litc ParteienG läßt sich der Klagsanspruch schon deswegen nicht stützen, weil diese Gesetzesstelle von politischen Parteien handelt, "die im Nationalrat nicht vertreten sind", die klagende Partei aber in dieser gesetzgebenden Körperschaft durch mehrere Abgeordnete vertreten ist. Der Bundeskanzler wies in seiner Klagebeantwortung zu Recht darauf hin, daß auf politische Parteien, die infolge des Ergebnisses einer Nationalratswahl im Nationalrat repräsentiert sind, - nach dem klaren, unmißverständlichen Gesetzeswortlaut - ausschließlich die Regelung des §2 Abs2 lita und b ParteienG Anwendung findet (arg.: "jede im Nationalrat vertretene politische Partei" (§2 Abs2 lita ParteienG); "die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien" (§2 Abs2 litb leg.cit.)), wie nicht zuletzt auch aus den Gesetzesmaterialien erhellt (s. Bericht des Verfassungsausschusses, 1680 BlgNR, XIII. GP, S. 2 (im maßgebenden Abschnitt in der Klagebeantwortung wörtlich wiedergegeben - Punkt 1.2.2.)). Dabei ist das Ergebnis der Nationalratswahl, wie §3 Abs3 ParteienG eindeutig festlegt, erstmals (sogleich) in dem auf die Wahl folgenden Quartal (d.i. hier das 1. Kalendervierteljahr 1987) zu berücksichtigen. Demgemäß wurde auch dem Ansuchen der klagenden Partei um Auszahlung der Förderungsmittel nach §2 Abs2 lita und b ParteienG ab dem ersten der Wahl folgenden Quartal - nach der Klagserzählung selbst - voll entsprochen.
Der Klägerin steht für das Jahr 1986 aber auch keine aliquote Anspruchsabgeltung gemäß §2 Abs2 lita und b ParteienG zu. Denn jedweder Anspruch auf Förderung gemäß §2 Abs2 lita und b ParteienG konnte hier überhaupt erst mit Beginn des den Nationalratswahlen 1986 folgenden Kalendervierteljahres, also im Jahr 1987 entstehen (§3 Abs3 ParteienG).
2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof kann schließlich auch nicht die von der klagenden Partei ob der Verfassungsmäßigkeit des §2 Abs2 ParteienG - hilfsweise - vorgetragenen Bedenken teilen. Er schließt sich in dieser Beziehung im wesentlichen der zutreffenden Argumentation des Bundeskanzlers in seiner Klagebeantwortung an:
Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er innerhalb seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums zur Auffassung gelangte, daß grundsätzlich bloß die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien mit finanziellen Zuwendungen nach dem ParteienG zu bedenken sind. Es sei hier vor allem auf das in anderem Zusammenhang ergangene, doch denselben Grundgedanken billigende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1987, B446/87, verwiesen: Darin wurde die Meinung vertreten, daß der Gesetzgeber, wenn er nur einer bestimmten Kategorie politischer Gruppierungen, nämlich den "im Nationalrat vertretenen" Parteien, Anspruch auf Belangsendezeiten einräume, sachgerecht differenziere, indem er auf das - verglichen mit Gruppen, die nicht in der gesetzgebenden Körperschaft vertreten sind - größere politische Gewicht derartiger Vereinigungen im öffentlichen Leben abstelle.
Entgegen der Rechtsauffassung der klagenden Partei kann es letztlich auch nicht als unsachlich gewertet werden, wenn der Gesetzgeber, das einmal gewählte System der Parteienförderung (: §2 Abs2 lita und b ParteienG) mit §2 Abs2 litc
ParteienG durchbrechend, jenen politischen Parteien, die zwar nicht in den Nationalrat einzogen, aber immerhin eine gewisse Stimmenstärke erreichten, in deutlich eingeschränktem Ausmaß zeitlich befristete, dh. nur auf das Wahljahr bezogene Förderung gewährt. Keinesfalls kann aus dieser Sonderregelung mit Berufung auf Art7 Abs1 B-VG überzeugend und schlüssig abgeleitet werden, daß Parteien, denen die schon erörterten höheren Zuwendungen nach §2 Abs2 lita und b ParteienG zufließen, zusätzlich auch in den Genuß aller Vorteile des §2 Abs2 litc ParteienG kommen müßten. Dies würde nichts anderes bedeuten, als sich über die sachgerechte und damit verfassungsrechtlich zulässige Entscheidung des einfachen Bundesgesetzgebers hinwegzusetzen, zwischen der wirtschaftlichen Förderung der im Nationalrat vertretenen Parteien einerseits und der nicht in der gesetzgebenden Körperschaft repräsentierten anderseits grundsätzlich zu unterscheiden.
2.3. Zusammenfassend ergibt sich, daß das Klagebegehren - weil der Klagsanspruch nicht zu Recht besteht und verfassungsrechtliche Bedenken gegen präjudizielle Normen nicht entstanden - als zur Gänze unbegründet abzuweisen war.
2.4. Der Verfassungsgerichtshof konnte diese Entscheidung - unter Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung (§19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 idF BGBl. 297/1984) - in einer der Norm des §7 Abs2 lita VerfGG 1953 genügenden Zusammensetzung treffen.
Schlagworte
VfGH / Klagen, Partei, politischeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:A15.1988Dokumentnummer
JFT_10109773_88A00015_00