TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/15 91/05/0179

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Veröffentlicht am 15.10.1991
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des Werner D in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. Juli 1991, Zl. R/1-V-91078, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Parteien: 1) Hannes F in E, 2) Stadtgemeinde W) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Beschwerdevorbringens im Zusammenhalt mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Die erstmitbeteiligte Partei ersuchte im Juni 1985 um die Erteilung der Baubewilligung für ein Einfamilienhaus samt angebauter Garage. Zu der durchgeführten Bauverhandlung am 10. Juli 1985 wurde der Beschwerdeführer als Nachbar geladen. Er gab die Erklärung ab, bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung gegen das Vorhaben keinen Einwand zu erheben. Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid war die Höhe der Garage im Bauplan nicht ziffernmäßig ausgedrückt, jedoch auf Grund der maßstabgetreuen Darstellung durch einen Vergleich mit anderen Höhenangaben nachvollziehbar. Mit Bescheid vom 30. August 1985 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde die angestrebte Baubewilligung. Daß dieser Bescheid dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden ist, hat er nicht behauptet. Seinem Vorbringen nach habe der Bürgermeister mit einer "Note" vom 17. Oktober 1985 erklärt, daß im Nachhang zum vorgenannten Baubewilligungsbescheid und zur erfolgten Planänderung der Ordnung halber festgehalten werde, daß die geplante Garage auf Grund der Bestimmungen des § 87 der NÖ Bauordnung eine Gesamthöhe von 2,5 m, gemessen an der Grundstücksgrenze zum Beschwerdeführer, aufweisen dürfe. Am 28. August 1990 beantragte der Beschwerdeführer, die zulässige Höhe der Garage mit Bescheid festzustellen. Einen vom Beschwerdeführer in der Folge eingebrachten Devolutionsantrag wies der Gemeinderat als unbegründet ab.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die NÖ Landesregierung der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bemängelt der Beschwerdeführer, daß in den bewilligten Bauplänen die Garage nur unzureichend dargestellt sei und damit Nachbarrechte verletzt würden. Der Beschwerdeführer habe ein Recht, eine Ergänzung des Bescheides zu begehren. Weiters werden Verfahrensmängel gerügt. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem Beschwerdevorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben der erstmitbeteiligten Partei auch seinem Vorbringen in der Beschwerde nach keine Einwendungen erhoben hat. War daher, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, die Höhe der Garage auf Grund der Baupläne zu ermitteln, so kann er durch eine plangemäße Ausführung in seinen Rechten nicht verletzt sein. War aber entsprechend seinem Vorbringen die Garagenhöhe nicht eindeutig feststellbar bzw. wurde sie höher als in den Plänen dargestellt ausgeführt, so besitzt der Nachbar nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1976 unter der Voraussetzung, daß er dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird, einen Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, wie der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist (vgl. etwa die bei Hauer-Zaussinger, Die Bauordnung für Niederösterreich, auf S. 386 wiedergegebenen Entscheidungen). Einen Rechtsanspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides besitzt dagegen der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht. In Wahrheit wäre daher sein diesbezüglicher Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Dadurch, daß sein Antrag anders behandelt, nämlich seinem Vorbringen nach als unbegründet abgewiesen wurde, wurde er in keinen subjektiven Rechten verletzt. Eine geltend gemachte inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt sohin nicht vor.

Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit darin erblickt, daß der Bescheid der Baubehörde zweiter Instanz vom Bürgermeister für den Gemeinderat unterfertigt worden ist, hat die belangte Behörde schon in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend dargetan, daß dadurch, daß der Bürgermeister einen Beschluß des Gemeinderates ausgefertigt hat, eine unzulässige Mitwirkung des Bürgermeisters an der Erlassung des Bescheides der Baubehörde zweiter Instanz nicht dargetan werden kann.

Da schon auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde zu erkennen ist, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt worden ist, war die Beschwerde nach § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideBefangenheit innerhalb der GemeindeverwaltungZurechnung von Bescheiden IntimationVerhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050179.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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