TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/16 91/01/0155

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Veröffentlicht am 16.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des T in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Juni 1991, Zl. 4.292.112/2-III/13/90, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Den vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausfertigungen des angefochtenen Bescheides und der Erledigung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 21. Mai 1990 ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit der letztgenannten Erledigung sprach die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde unter anderem aus, daß beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Artikel 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls BGBl. Nr.78/1974 nicht zutreffen.

Diese Erledigung enthält unter der Fertigungsklausel "für den Sicherheitsdirektor" lediglich eine unleserliche Paraphe und ein Rundsiegel der erstinstanzlichen Behörde.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß kein erstinstanzlicher Bescheid vorliege, weil die zitierte Erledigung den gesetzlich vorgeschriebenen Fertigungsarten des § 18 Abs. 4 AVG in der noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 357/1990 widerspreche.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, daß seine Berufung nicht zurückgewiesen wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG (in der auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 357/1990; vgl. deren Art. IV Abs. 2) müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Bei telegraphischen, fernschriftlichen oder vervielfältigten Ausfertigungen genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

Der Beschwerdeführer führt gegen den angefochtenen Bescheid im wesentlichen ins Treffen, die erstinstanzliche Erledigung habe sehr wohl Bescheidcharakter, weil sie mit dem Wort Bescheid beginne und inhaltlich eine "Abhandlung über seinen Asylantrag" darstelle.

Damit ist der Beschwerdeführer aber nicht im Recht. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof zu einem diesbezüglich ganz ähnlich gelagerten Fall in seinem Erkenntnis vom 17. April 1991, Zl. 91/01/0031 (auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) ausgesprochen hat, liegt dann, wenn - wie hier - keiner der Fälle der Sätze 2 bis 5 des § 18 Abs. 4 AVG vorliegt, weiters die Unterschrift einer Erledigung lediglich in einer unleserlichen Paraphe mit dem Beisatz "für den Sicherheitsdirektor" besteht und sich aus der Erledigung sonst kein Hinweis darauf ergibt, wer sie genehmigt hat, gar kein Bescheid vor. In einem solchen Fall hat die Berufungsbehörde eine dagegen erhobene Berufung zurückzuweisen, was daher im vorliegenden Fall zu Recht geschehen ist.

Da des weiteren der angefochtene Bescheid sowohl auf Grund der angeführten DVR-Nummer, als auch aus der Art und Form seines Ausdruckes als mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt erkennbar ist, muß auch das zweite Argument des Beschwerdeführers versagen, die belangte Behörde selbst hätte in ihrem Bescheid gegen § 18 Abs. 4 AVG verstoßen (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 4. Oktober 1989, Zl.89/01/0242).

Somit ließ bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, und war daher die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Mit Rücksicht darauf erübrigte sich auch eine gesonderte Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010155.X00

Im RIS seit

16.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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