TE Vwgh Beschluss 1991/10/16 91/03/0282

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Veröffentlicht am 16.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des Dr. NN, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 6. September 1991, Zl. 14/106-1/1991, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Über den Beschwerdeführer wurde wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO (Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 65 km/h als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws am 27. Jänner 1991) eine Geldstrafe von S 8.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen) verhängt.

In der Beschwerde wird geltend gemacht, es hätten die von den Beamten der Zivilstreife ermittelten Beweisergebnisse im Verwaltungsstrafverfahren nicht verwendet werden dürfen, da die Zivilstreife den Beschwerdeführer nur deshalb als Täter habe feststellen können, weil sie selbst mit überhöhter Geschwindigkeit und damit nach Meinung des Beschwerdeführers rechtswidrig nachgefahren sei.

Der Verwaltungsgerichtshof kann gemäß § 33a VwGG die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzungen zur Ablehnung nach § 33a VwGG sind gegeben, da die Entscheidung im Hinblick auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1984, Slg. Nr. 11.540/A) nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030282.X00

Im RIS seit

16.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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