TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/16 91/03/0149

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Veröffentlicht am 16.10.1991
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

BetriebsO 1986 §28;
GelVerkG §14 Abs1 Z6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/03/0151

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Heinrich R in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien 1) vom 18. April 1991, Zl. MA 63-R 37/90/Str, und 2) vom 18. April 1991, Zl. MA 63-R 38/90/Str, betreffend Übertretungen der BO 1986, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 3.035,--, zusammen somit S 6.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid vom 18. April 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 26. Jänner 1990 um 12.15 Uhr in Wien 5., Schönbrunner Straße 17 - 19, als Gewerbeinhaber ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Taxi durch Ch. J. im Fahrdienst verwenden lassen, obwohl im Wageninneren am Armaturenbrett kein Anschlag betreffend die Tarifsätze ersichtlich gemacht gewesen sei, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen

Personenverkehr 1986, BGBl. Nr. 163 (BO 1986) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z. 7 (richtig nunmehr Z. 6) GelVerkG, BGBl. Nr. 85/1952, begangen. Nach letzterer Bestimmung wurde über ihn eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt. Die belangte Behörde führte zur Begründung aus, es sei unbestritten, daß im Taxi entgegen § 28 BO die Tarifsätze nicht am Armaturenbrett ersichtlich gemacht gewesen seien. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien die Tarifsätze an der Kopfstütze des Beifahrersitzes aufgeklebt gewesen, wo sie von den Fahrgästen, die auf den Rücksitzen Platz nehmen, am besten zu lesen seien, könne ihn nicht entlasten, weil § 28 BO zwingend die Ersichtlichmachung am Armaturenbrett vorsehe, was dem Beschwerdeführer als Taxiunternehmer bekannt sein mußte. Es folgen Ausführungen zur Strafbemessung, wobei als mildernd die Unbescholtenheit sowie der Umstand, daß die Tarifsätze nicht völlig gefehlt hätten, berücksichtigt wurden.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen zweitangefochtenen Bescheid vom 18. April 1991 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer gleichgelagerten Übertretung (begangen am 5. März 1990 um 19.51 Uhr in Wien 5., Margaretengürtel 74a, betreffend ein Taxi mit einem anderen Kennzeichen) ebenfalls eine gleichhohe Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Die Begründung gleicht der bereits angeführten.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsstrafverfahren vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 28 BO hat folgenden Wortlaut:

"Im Wageninneren sind der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie zutreffendenfalls die Tarifsätze am Armaturenbrett ersichtlich zu machen; die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein."

Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 6 GelVerkG idgF. ist das Zuwiderhandeln gegen eine Bestimmung der Betriebsordnung mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu ahnden.

Unbestritten ist, daß die Tarifsätze nicht am Armaturenbrett des Taxis angebracht waren. Im § 28 BO ist aber zwingend die Ersichtlichmachung der Tarifsätze am Armaturenbrett vorgeschrieben, wobei diese Angaben überdies eindeutig und gut lesbar sein müssen. Mit einer Anbringung der Tarifsätze an der Kopfstütze des Beifahrersitzes allein wird dieser Vorschrift nicht entsprochen. Der Beschwerdeführer übersieht, daß schließlich auch Fahrgäste auf dem Beifahrersitz Platz nehmen. Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei "für einen Taxifahrgast gar nicht verwirklichbar", die Tarifsätze am Armaturenbrett eindeutig und gut lesbar anzubringen. Im übrigen handelt es sich dabei um ein erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgestelltes Vorbringen, demnach um eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung.

Letztlich vermag aber auch das gegen die Strafbemessung gerichtete Vorbringen nicht durchzuschlagen. Der Umstand, daß in den Strafverfügungen zunächst eine geringere Strafe (nämlich S 600,--) als im ordentlichen Verfahren (S 1.000,--) ausgesprochen wurde, ist darin begründet, daß erst im ordentlichen Verfahren die im § 19 Abs. 2 VStG genannten Kriterien zu berücksichtigen sind. Da das Gesetz für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe bis zu S 100.000,-- vorsieht, aber über den Beschwerdeführer nur jeweils eine an der Untergrenze gelegene Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt wurde, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden, daß der belangten Behörde bei der Strafbemessung eine Rechtswidrigkeit unterlaufen ist.

Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030149.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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